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Widerspruchsrechte gegen Datenübermittlungen und Melderegisterauskünfte nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)
Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohner zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister, aus denen sie gemäß den nachfolgenden Rechtsvorschriften, Melderegisterdaten von Personen (Einwohnern) an die genannten Stellen übermitteln dürfen. Die Daten, welche übermittelt werden dürfen, sind im Detail den genannten Rechtsvorschriften zu entnehmen.
- § 42 Abs. 2 BMG
Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften dürfen Daten von Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder) der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft erhalten, wenn diese nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören. Dies gilt nicht, wenn Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen Religionsgesellschaft übermittelt werden. - § 50 Abs. 1 BMG
Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen darf im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen zur Wahlwerbung in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft über Gruppen von Wahlberechtigten erteilt werden, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. - § 50 Abs. 2 BMG
Mitgliedern parlamentarischer oder kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse oder Rundfunk darf die Meldebehörde auf Verlangen Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern erteilen. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. - § 50 Abs. 3 BMG
Adressbuchverlagen dürfen für die Herausgabe von Adressbüchern Auskünfte zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden.
Nach den §§ 42 Abs. 3 bzw. 50 Abs. 5 des BMG haben die betroffenen Personen das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Von dem Widerspruchsrecht kann bei der Neuanmeldung in Baesweiler, bei einer Ummeldung innerhalb von Baesweiler oder durch eine Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch gemacht werden.
Benötigte Unterlagen & Antragstellung
Die Antragstellung kann persönlich sowie schriftlich erfolgen. Die Widerspruchsrechte können ohne Angabe von Gründen geltend gemacht werden. Jeder volljährige Meldepflichtige muss einen eigenen Antrag stellen.
Hinweis
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes (WDModG) zum 01.01.2026 ist das bisherige Widerspruchsrecht nach § 36 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) entfallen. Die Wehrerfassung erfolgt durch die Bundeswehr selbst und ist nicht mehr Aufgabe der Meldebehörden, wie vor der Aussetzung der Wehrpflicht. Daher kann beim Bürgerbüro kein Widerspruch mehr gegen die Datenübermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr eingelegt werden.
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Zuständige Einrichtung
Bürgerbüro
Stadt Baesweiler
Mariastraße 2
52499 Baesweiler
E-Mail:
Zuständige Kontaktpersonen
Letzte Änderung: 29.01.2026 16:31 Uhr
Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohner zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister, aus denen sie gemäß den nachfolgenden Rechtsvorschriften, Melderegisterdaten von Personen (Einwohnern) an die genannten Stellen übermitteln dürfen. Die Daten, welche übermittelt werden dürfen, sind im Detail den genannten Rechtsvorschriften zu entnehmen.
- § 42 Abs. 2 BMG
Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften dürfen Daten von Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder) der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft erhalten, wenn diese nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören. Dies gilt nicht, wenn Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen Religionsgesellschaft übermittelt werden. - § 50 Abs. 1 BMG
Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen darf im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen zur Wahlwerbung in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft über Gruppen von Wahlberechtigten erteilt werden, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. - § 50 Abs. 2 BMG
Mitgliedern parlamentarischer oder kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse oder Rundfunk darf die Meldebehörde auf Verlangen Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern erteilen. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. - § 50 Abs. 3 BMG
Adressbuchverlagen dürfen für die Herausgabe von Adressbüchern Auskünfte zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden.
Nach den §§ 42 Abs. 3 bzw. 50 Abs. 5 des BMG haben die betroffenen Personen das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Von dem Widerspruchsrecht kann bei der Neuanmeldung in Baesweiler, bei einer Ummeldung innerhalb von Baesweiler oder durch eine Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch gemacht werden.
Benötigte Unterlagen & Antragstellung
Die Antragstellung kann persönlich sowie schriftlich erfolgen. Die Widerspruchsrechte können ohne Angabe von Gründen geltend gemacht werden. Jeder volljährige Meldepflichtige muss einen eigenen Antrag stellen.
Hinweis
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes (WDModG) zum 01.01.2026 ist das bisherige Widerspruchsrecht nach § 36 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) entfallen. Die Wehrerfassung erfolgt durch die Bundeswehr selbst und ist nicht mehr Aufgabe der Meldebehörden, wie vor der Aussetzung der Wehrpflicht. Daher kann beim Bürgerbüro kein Widerspruch mehr gegen die Datenübermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr eingelegt werden.
https://serviceportal.baesweiler.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/14952/show