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Freistellungsverfahren
Die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Wohngebäuden, Nebengebäuden und Nebenanlagen der Gebäudeklassen 1-3 und sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 bedürfen nach § 63 BauO NRW 2018 keiner Baugenehmigung, wenn sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen und
- sie keiner Ausnahme oder Befreiung bedürfen,
- die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuchs gesichert ist,
- sie keiner Abweichung nach § 69 bedürfen.
Bei Wohngebäuden der Gebäudeklasse 3 muss zusätzlich von einem staatlich anerkannten Sachverständigen geprüft und bescheinigt werden, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht.
Das Bauamt entscheidet nach Antragstellung, ob eine Genehmigungsfreistellung durchgeführt werden soll.
Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen beim Bauamt, wenn nicht vorläufig untersagt, begonnen werden.
Pflichten des Bauherrn bei einer Genehmigungsfreistellung
Der Bauherr trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Bauvorhabens.
Das Bauvorhaben darf nicht den gesetzlichen Vorlagen widersprechen und muss im Bereich eines „qualifizierten Bebauungsplanes“ liegen.
Der Bauherr ist verpflichtet, den Beginn und die Fertigstellung des Bauvorhabens beim Bauamt anzuzeigen.
Das zuständige Bauamt hat auch bei einer Genehmigungsfreistellung jederzeit das Recht, die Baustelle auf Einhaltung der Vorschriften zu kontrollieren.
Auch in einem Bauvorhaben mit Genehmigungsfreistellung sollte der Bauherr immer einen Bauberater hinzuziehen, um sich rechtlich abzusichern.
Einen entsprechenden Antrag können Sie im Online-Verfahren erstellen, um diesen anschließend auszudrucken und zu unterschreiben.
Kosten
-
Vorzeitige Mitteilung, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird
(50,00 EUR) -
Bestätigung, dass keine Erklärung nach § 63 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 abgegeben wurde
(50,00 EUR)
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Art und Umfang des Vorhabens und wird nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) erhoben.
Die v.g. Gebühren werden erhoben, soweit die Amtshandlungen explizit beantragt wurden.
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Zuständige Einrichtung
Bauordnungsamt
Stadt Baesweiler
Mariastraße 2
52499 Baesweiler
E-Mail:
Zuständige Kontaktpersonen
Letzte Änderung: 15.03.2021 08:04 Uhr
Die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Wohngebäuden, Nebengebäuden und Nebenanlagen der Gebäudeklassen 1-3 und sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 bedürfen nach § 63 BauO NRW 2018 keiner Baugenehmigung, wenn sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen und
- sie keiner Ausnahme oder Befreiung bedürfen,
- die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuchs gesichert ist,
- sie keiner Abweichung nach § 69 bedürfen.
Bei Wohngebäuden der Gebäudeklasse 3 muss zusätzlich von einem staatlich anerkannten Sachverständigen geprüft und bescheinigt werden, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht.
Das Bauamt entscheidet nach Antragstellung, ob eine Genehmigungsfreistellung durchgeführt werden soll.
Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen beim Bauamt, wenn nicht vorläufig untersagt, begonnen werden.
Pflichten des Bauherrn bei einer Genehmigungsfreistellung
Der Bauherr trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Bauvorhabens.
Das Bauvorhaben darf nicht den gesetzlichen Vorlagen widersprechen und muss im Bereich eines „qualifizierten Bebauungsplanes“ liegen.
Der Bauherr ist verpflichtet, den Beginn und die Fertigstellung des Bauvorhabens beim Bauamt anzuzeigen.
Das zuständige Bauamt hat auch bei einer Genehmigungsfreistellung jederzeit das Recht, die Baustelle auf Einhaltung der Vorschriften zu kontrollieren.
Auch in einem Bauvorhaben mit Genehmigungsfreistellung sollte der Bauherr immer einen Bauberater hinzuziehen, um sich rechtlich abzusichern.
Einen entsprechenden Antrag können Sie im Online-Verfahren erstellen, um diesen anschließend auszudrucken und zu unterschreiben.