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Vergnügungssteuer
Die in der Stadt Baesweiler veranstalteten
- Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
- Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art,
- Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern - auch in Kabinen,
- Sex- und Erotikmessen,
- Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen,
- das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen und in Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen-, oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten
unterliegen der Besteuerung.
Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter) oder Halter der Apparate (Aufsteller).
Bemessungsgrundlagen sind Eintrittsgelder, der Spielumsatz, die Größe des benutzten Raumes, der Spieleinsatz bzw. die Anzahl der Apparate oder die Roheinnahme.
Im Online-Verfahren können Sie Spielgeräte mit / ohne Gewinnmöglichkeit zur Vergnügungssteuer anmelden.
Zudem ist die Erklärung zu den Einspielergebnissen nach der Vergnügungssteuersatzung online verfügbar. Bítte geben Sie bei der Erklärung zu den Einspielergebnissen im Feld Objektnummer das jeweilige Kassenzeichen ein.
Weitere Informationen können Sie der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern in der Stadt Baesweiler (Vergnügungssteuersatzung) vom 29.04.2015 entnehmen.
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Zuständige Einrichtung
Finanz-, Steuer- und Gebührenabteilung
Stadt Baesweiler
Mariastraße 2
52499 Baesweiler
E-Mail:
Zuständige Kontaktpersonen
Letzte Änderung: 02.09.2020 16:11 Uhr
Die in der Stadt Baesweiler veranstalteten
- Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
- Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art,
- Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern - auch in Kabinen,
- Sex- und Erotikmessen,
- Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen,
- das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen und in Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen-, oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten
unterliegen der Besteuerung.
Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter) oder Halter der Apparate (Aufsteller).
Bemessungsgrundlagen sind Eintrittsgelder, der Spielumsatz, die Größe des benutzten Raumes, der Spieleinsatz bzw. die Anzahl der Apparate oder die Roheinnahme.
Im Online-Verfahren können Sie Spielgeräte mit / ohne Gewinnmöglichkeit zur Vergnügungssteuer anmelden.
Zudem ist die Erklärung zu den Einspielergebnissen nach der Vergnügungssteuersatzung online verfügbar. Bítte geben Sie bei der Erklärung zu den Einspielergebnissen im Feld Objektnummer das jeweilige Kassenzeichen ein.
Weitere Informationen können Sie der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern in der Stadt Baesweiler (Vergnügungssteuersatzung) vom 29.04.2015 entnehmen.
https://serviceportal.baesweiler.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/8888/show