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Wohngeld
An Personen mit geringerem Einkommen kann ein finanzieller Zuschuss zu den Unterkunftskosten (Wohngeld) gezahlt werden. Es besteht die Möglichkeit, das Wohngeld an Mieter (Mietzuschuss) oder an Wohnungseigentümer (Lastenzuschuss) zu zahlen.
Wohngeld wird nur an Personen geleistet, die keine Transferleistungen (wie z. B. Grundsicherung für Arbeitssuchende, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Bürgergeld) beziehen, da bei Transferleistungen die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt werden.
Die Gewährung von Wohngeld ist abhängig vom Familieneinkommen (Jahreseinkommen), von der Anzahl der Haushaltsangehörigen sowie von der Höhe der zuschussfähigen Unterkunftsaufwendungen (Miete oder Belastung).
Nach Vorlage aller Unterlagen wird die Leistung ermittelt. Die Leistungshöhe wird per Bescheid mitgeteilt.
Weitere Informationen finden Sie auf der Wohngeld-Seite des Ministeriums (inklusive Erklär-Video).
Beantragung, Verfahren
Sie können zu den nachfolgend aufgeführten Servicezeiten oder nach telefonischer Terminvereinbarung einen Antrag auf Gewährung von Wohngeld beim Amt für soziale Angelegenheiten und Wohnungswesen stellen. Dort werden Ihnen auch die notwendigen Formulare ausgehändigt.
Servicezeiten:
Montag 10:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag 14:00 bis 17:30 Uhr
Donnerstag 10:00 bis 12:00 Uhr
Freitag 10:00 bis 12:00 Uhr
Es besteht die Möglichkeit den Antrag für einen Miet- oder Lastenzuschuss online unter folgendem Link zu stellen:
Erstantrag Mietzuschuss
https://serviceportal.gemeinsamonline.de/Onlinedienste/Service/Entry/WOGEMIZUEA
Erhöhungsantrag Mietzuschuss
https://serviceportal.gemeinsamonline.de/Onlinedienste/Service/Entry/WOGEMIZUEH
Weiterleistungsantrag Mietzuschuss
https://serviceportal.gemeinsamonline.de/Onlinedienste/Service/Entry/WOGEMIZUWA
Änderungsmitteilung Mietzuschuss
https://serviceportal.gemeinsamonline.de/Onlinedienste/Service/Entry/WOGEMIZUAE
Erstantrag Lastenzuschuss unter
https://serviceportal.gemeinsamonline.de/Onlinedienste/Service/Entry/WOGELAZUEA
Erhöhungsantrag Lastenzuschuss
https://serviceportal.gemeinsamonline.de/Onlinedienste/Service/Entry/WOGELAZUEH
Weiterleitungsantrag Lastenzuschuss
https://serviceportal.gemeinsamonline.de/Onlinedienste/Service/Entry/WOGELAZUWA
Änderungsmitteilung Lastenzuschuss
https://serviceportal.gemeinsamonline.de/Onlinedienste/Service/Entry/WOGELAZUAE
Hinweis
Es ist gegebenenfalls erforderlich, die benötigten Unterlagen (Mietbescheinigung, Verdienstbescheinigung, Erklärung über Unterhaltsleistungen usw.) in einem persönlichen Gespräch zu hinterfragen, da je nach Fall unterschiedliche Nachweise erbracht werden müssen.
Zuständigkeiten
Die Zuständigkeiten sind anhand Ihres Familiennamens wie folgt zugewiesen:
Familienname - Buchstabe A bis D: Frau Oehler
Familienname - Buchstabe E bis K: Frau Spiertz
Familienname - Buchstabe L bis O: Frau Jansen
Familienname - Buchstabe P bis S: Frau von Thenen
Familienname - Buchstabe T bis Z: Frau D´Augello
Weitere Informationen
Leben Kinder unter 25 Jahren in einem Wohngeldhaushalt, können zusätzlich Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz bezogen werden. Die Leistungen umfassen z. B. Kosten für den persönlichen Schulbedarf oder mehrtägige Klassen- und Kitafahrten. Personen, in deren Haushalt ein Kind unter 25 Jahren lebt, können zudem einen Anspruch auf Kinderzuschlag haben. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch.
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Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtung
Amt für soziale Angelegenheiten und Wohnungswesen
Stadt Baesweiler
Mariastraße 2
52499 Baesweiler
E-Mail:
Zuständige Kontaktpersonen
Letzte Änderung: 15.01.2026 14:00 Uhr
An Personen mit geringerem Einkommen kann ein finanzieller Zuschuss zu den Unterkunftskosten (Wohngeld) gezahlt werden. Es besteht die Möglichkeit, das Wohngeld an Mieter (Mietzuschuss) oder an Wohnungseigentümer (Lastenzuschuss) zu zahlen.
Wohngeld wird nur an Personen geleistet, die keine Transferleistungen (wie z. B. Grundsicherung für Arbeitssuchende, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Bürgergeld) beziehen, da bei Transferleistungen die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt werden.
Die Gewährung von Wohngeld ist abhängig vom Familieneinkommen (Jahreseinkommen), von der Anzahl der Haushaltsangehörigen sowie von der Höhe der zuschussfähigen Unterkunftsaufwendungen (Miete oder Belastung).
Nach Vorlage aller Unterlagen wird die Leistung ermittelt. Die Leistungshöhe wird per Bescheid mitgeteilt.
Weitere Informationen finden Sie auf der Wohngeld-Seite des Ministeriums (inklusive Erklär-Video).
Beantragung, Verfahren
Sie können zu den nachfolgend aufgeführten Servicezeiten oder nach telefonischer Terminvereinbarung einen Antrag auf Gewährung von Wohngeld beim Amt für soziale Angelegenheiten und Wohnungswesen stellen. Dort werden Ihnen auch die notwendigen Formulare ausgehändigt.
Servicezeiten:
Montag 10:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag 14:00 bis 17:30 Uhr
Donnerstag 10:00 bis 12:00 Uhr
Freitag 10:00 bis 12:00 Uhr
Es besteht die Möglichkeit den Antrag für einen Miet- oder Lastenzuschuss online unter folgendem Link zu stellen:
Erstantrag Mietzuschuss
https://serviceportal.gemeinsamonline.de/Onlinedienste/Service/Entry/WOGEMIZUEA
Erhöhungsantrag Mietzuschuss
https://serviceportal.gemeinsamonline.de/Onlinedienste/Service/Entry/WOGEMIZUEH
Weiterleistungsantrag Mietzuschuss
https://serviceportal.gemeinsamonline.de/Onlinedienste/Service/Entry/WOGEMIZUWA
Änderungsmitteilung Mietzuschuss
https://serviceportal.gemeinsamonline.de/Onlinedienste/Service/Entry/WOGEMIZUAE
Erstantrag Lastenzuschuss unter
https://serviceportal.gemeinsamonline.de/Onlinedienste/Service/Entry/WOGELAZUEA
Erhöhungsantrag Lastenzuschuss
https://serviceportal.gemeinsamonline.de/Onlinedienste/Service/Entry/WOGELAZUEH
Weiterleitungsantrag Lastenzuschuss
https://serviceportal.gemeinsamonline.de/Onlinedienste/Service/Entry/WOGELAZUWA
Änderungsmitteilung Lastenzuschuss
https://serviceportal.gemeinsamonline.de/Onlinedienste/Service/Entry/WOGELAZUAE
Hinweis
Es ist gegebenenfalls erforderlich, die benötigten Unterlagen (Mietbescheinigung, Verdienstbescheinigung, Erklärung über Unterhaltsleistungen usw.) in einem persönlichen Gespräch zu hinterfragen, da je nach Fall unterschiedliche Nachweise erbracht werden müssen.
Zuständigkeiten
Die Zuständigkeiten sind anhand Ihres Familiennamens wie folgt zugewiesen:
Familienname - Buchstabe A bis D: Frau Oehler
Familienname - Buchstabe E bis K: Frau Spiertz
Familienname - Buchstabe L bis O: Frau Jansen
Familienname - Buchstabe P bis S: Frau von Thenen
Familienname - Buchstabe T bis Z: Frau D´Augello
Leben Kinder unter 25 Jahren in einem Wohngeldhaushalt, können zusätzlich Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz bezogen werden. Die Leistungen umfassen z. B. Kosten für den persönlichen Schulbedarf oder mehrtägige Klassen- und Kitafahrten. Personen, in deren Haushalt ein Kind unter 25 Jahren lebt, können zudem einen Anspruch auf Kinderzuschlag haben. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch.
https://serviceportal.baesweiler.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/9195/show