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Straßenreinigung
Die Reinigung aller Gehwege ist auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen. Gehwege im Sinne der Straßenreinigungssatzung sind alle selbstständigen Gehwege, die gemeinsamen Fuß- und Radwege (Zeichen 240 StVO), alle erkennbar abgesetzt für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehenen Straßenteile sowie Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei allen Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1/325.2 StVO) und Fußgängerbereichen (Zeichen 242.1/242.2 StVO) sowie in Tempo-30-Zonen (Zeichen 274.1/274.2 StVO).
Bei den Fahrbahnen ist die Reinigung nur in den Fällen auf die Eigentümer übertragen, in denen im Straßenverzeichnis der Straßenreinigungssatzung in der Spalte ‘Reinigung der Fahrbahn‘ ein „A“ für Anlieger eingetragen ist. Zur Fahrbahn gehören auch und soweit vorhanden Trennstreifen, befestigte Seitenstreifen, Parkstreifen und Bushaltestellenbuchten sowie Radwege.
Ist die Reinigungspflicht den Eigentümern der Grundstücke zu beiden Straßenseiten übertragen, erstreckt sich die Reinigungspflicht der Fahrbahn jeweils bis zur Straßenmitte. Es ist dem Grundstückseigentümer unbenommen, die Reinigungspflichten durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt auf den Mieter oder sonstige Dritte zu übertragen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird.
Die Straßenreinigungssatzung sieht vor, dass die Fahrbahn und der Gehweg einmal wöchentlich innerhalb der letzten drei Werktage zu reinigen sind. Der aktuelle Straßenreinigungssatzung finden Sie auf unserer Homepage unter der Rubrik "Öffentliche Einrichtungen und Wirtschaftsförderung".
Außergewöhnliche Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen.
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Zuständige Einrichtung
Beitrags- und Umweltabteilung
Stadt Baesweiler
Mariastraße 2
52499 Baesweiler
E-Mail:
Zuständige Kontaktpersonen
Letzte Änderung: 05.09.2023 09:44 Uhr
Die Reinigung aller Gehwege ist auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen. Gehwege im Sinne der Straßenreinigungssatzung sind alle selbstständigen Gehwege, die gemeinsamen Fuß- und Radwege (Zeichen 240 StVO), alle erkennbar abgesetzt für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehenen Straßenteile sowie Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei allen Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1/325.2 StVO) und Fußgängerbereichen (Zeichen 242.1/242.2 StVO) sowie in Tempo-30-Zonen (Zeichen 274.1/274.2 StVO).
Bei den Fahrbahnen ist die Reinigung nur in den Fällen auf die Eigentümer übertragen, in denen im Straßenverzeichnis der Straßenreinigungssatzung in der Spalte ‘Reinigung der Fahrbahn‘ ein „A“ für Anlieger eingetragen ist. Zur Fahrbahn gehören auch und soweit vorhanden Trennstreifen, befestigte Seitenstreifen, Parkstreifen und Bushaltestellenbuchten sowie Radwege.
Ist die Reinigungspflicht den Eigentümern der Grundstücke zu beiden Straßenseiten übertragen, erstreckt sich die Reinigungspflicht der Fahrbahn jeweils bis zur Straßenmitte. Es ist dem Grundstückseigentümer unbenommen, die Reinigungspflichten durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt auf den Mieter oder sonstige Dritte zu übertragen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird.
Die Straßenreinigungssatzung sieht vor, dass die Fahrbahn und der Gehweg einmal wöchentlich innerhalb der letzten drei Werktage zu reinigen sind. Der aktuelle Straßenreinigungssatzung finden Sie auf unserer Homepage unter der Rubrik "Öffentliche Einrichtungen und Wirtschaftsförderung".
Außergewöhnliche Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen.
https://serviceportal.baesweiler.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/9554/show