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Fischereischein
Personen, die vor dem 1. Juli 2026 eine Fischerprüfung bestanden oder einen Fischereischein erhalten haben, müssen zwecks Überprüfung der Echtheit der „alten“ Fischereischeine bzw. Fischerprüfungszeugnisse den alten Fischereischein einmalig bei ihrer örtlich zuständigen Behörde (Stadt oder Gemeinde, in welcher der ständige Wohnsitz liegt) vorzeigen, bevor die neuen Fischereischeine beantragt werden können.
Wichtig: Die vor dem 1. Juli 2026 erteilten Jahres- und Fünfjahresfischereischeine behalten ihre Gültigkeit bis zum regulären Ablaufdatum.
Der neue Fischereischein wird auf Lebenszeit ausgestellt und ist nach Abführung der Fischereiabgabe wie bisher für ein oder fünf Kalenderjahre gültig. Er wird von allen Bundesländern als Fischereischein anerkannt. Neben dem Online-Antrag bleibt weiterhin der Antrag über die örtlich zuständige Behörde möglich, um einen neuen Fischereischein zu erhalten. Die Beantragung über den Online-Dienst ist kostengünstiger und erfordert keine Terminvereinbarung.
Personen, die ab dem 1. Juli 2026 die Fischerprüfung bestanden haben, können den Fischereischein künftig auf zwei Wegen beantragen.
Der Antrag kann online über das NRW-Serviceportal unter https://meineverwaltung.nrw gestellt werden; hierfür sind ein Login über die digitale Identitätsplattform (für NRW-Bürgerinnen und -Bürger: BundID) mittels eID-Funktion sowie die Nutzung des entsprechenden Onlinedienstes erforderlich.
Alternativ kann der Antrag auch bei der örtlich zuständigen Behörde (Stadt oder Gemeinde des Hauptwohnsitzes) gestellt werden.
Der bisherige Jugendfischereischein wurde abgeschafft: Kinder und Jugendliche zwischen zehn und einschließlich 15 Jahren können die Fischerei einfach in Begleitung einer Inhaberin bzw. eines Inhabers eines Fischereischeins ausüben. Zur Identitäts- und Altersüberprüfung ist ein amtlicher Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis, Kinderreisepass) oder ein Schülerausweis mitzuführen.
Der Antrag auf Erteilung eines „Fischereischeins mit Begleitung“ (früher „Sonderfischereischein“) kann künftig ausschließlich über einen Onlinedienst oder beim Landesamt gestellt werden. Eine Beantragung bei der Gemeinde bzw. der Stadt ist nicht mehr möglich.
Gebühren:
Für die Erteilung eines Fischereischeins auf Lebenszeit oder Ausstellung eines Ersatzes für den Scheckkarten-Fischereischein sowie eines Nachweises über die Entrichtung der Fischereiabgabe wird eine Gebühr erhoben, die sich aus der Verwaltungsgebühr und der Fischereiabgabe zusammensetzt.
Für die Beantragung des Fischereischeins und die Ausstellung des Nachweises über die entrichtete Fischereiabgabe bestehen künftig zwei Verfahrenswege:
1. Antragstellung über den entsprechenden Online-Dienst des Landes
2. Antragstellung bei der örtlich zuständigen Behörde (Stadt oder Gemeinde)
2. Antragstellung bei der örtlich zuständigen Behörde (Stadt oder Gemeinde)
Die Beantragung über den Online-Dienst ist kostengünstiger, da eine vollautomatisierte Bearbeitung erfolgt.
Kosten
Erteilung eines Fischereischeins auf Lebenszeit
Gebühr bei Vorsprache bei der örtlichen Behörde: 30 Euro
Gebühr bei Online-Beantragung: 18 Euro
Gebühr bei Online-Beantragung: 18 Euro
Ausstellung eines Ersatzes für den Scheckkarten-Fischereischein
Gebühr bei Vorsprache bei der örtlichen Behörde: 30 Euro
Gebühr bei Online-Beantragung: 18 Euro
Gebühr bei Online-Beantragung: 18 Euro
Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe für fünf Kalenderjahre
Gebühr bei Vorsprache bei der örtlichen Behörde: 50 Euro
Gebühr bei Online-Beantragung: 42 Euro
Gebühr bei Online-Beantragung: 42 Euro
Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe für ein Kalenderjahr
Gebühr bei Vorsprache bei der örtlichen Behörde: 22 Euro
Gebühr bei Online-Beantragung: 14 Euro
Gebühr bei Online-Beantragung: 14 Euro
Erteilung eines Jahresfischereischeins (Ausländerfischereischein)
Gebühr bei Vorsprache bei der örtlichen Behörde: 32 Euro
Gebühr bei Online-Beantragung: 20 Euro
Gebühr bei Online-Beantragung: 20 Euro
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Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtung
Ordnungsamt
Stadt Baesweiler
Mariastraße 2
52499 Baesweiler
E-Mail:
Zuständige Kontaktpersonen
Letzte Änderung: 10.07.2026 09:31 Uhr
Fischereischein
Fischereizeugnis, Angeln, Fischen
https://serviceportal.baesweiler.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/9685/show
Personen, die vor dem 1. Juli 2026 eine Fischerprüfung bestanden oder einen Fischereischein erhalten haben, müssen zwecks Überprüfung der Echtheit der „alten“ Fischereischeine bzw. Fischerprüfungszeugnisse den alten Fischereischein einmalig bei ihrer örtlich zuständigen Behörde (Stadt oder Gemeinde, in welcher der ständige Wohnsitz liegt) vorzeigen, bevor die neuen Fischereischeine beantragt werden können.
Wichtig: Die vor dem 1. Juli 2026 erteilten Jahres- und Fünfjahresfischereischeine behalten ihre Gültigkeit bis zum regulären Ablaufdatum.
Der neue Fischereischein wird auf Lebenszeit ausgestellt und ist nach Abführung der Fischereiabgabe wie bisher für ein oder fünf Kalenderjahre gültig. Er wird von allen Bundesländern als Fischereischein anerkannt. Neben dem Online-Antrag bleibt weiterhin der Antrag über die örtlich zuständige Behörde möglich, um einen neuen Fischereischein zu erhalten. Die Beantragung über den Online-Dienst ist kostengünstiger und erfordert keine Terminvereinbarung.
Personen, die ab dem 1. Juli 2026 die Fischerprüfung bestanden haben, können den Fischereischein künftig auf zwei Wegen beantragen.
Der Antrag kann online über das NRW-Serviceportal unter https://meineverwaltung.nrw gestellt werden; hierfür sind ein Login über die digitale Identitätsplattform (für NRW-Bürgerinnen und -Bürger: BundID) mittels eID-Funktion sowie die Nutzung des entsprechenden Onlinedienstes erforderlich.
Alternativ kann der Antrag auch bei der örtlich zuständigen Behörde (Stadt oder Gemeinde des Hauptwohnsitzes) gestellt werden.
Der bisherige Jugendfischereischein wurde abgeschafft: Kinder und Jugendliche zwischen zehn und einschließlich 15 Jahren können die Fischerei einfach in Begleitung einer Inhaberin bzw. eines Inhabers eines Fischereischeins ausüben. Zur Identitäts- und Altersüberprüfung ist ein amtlicher Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis, Kinderreisepass) oder ein Schülerausweis mitzuführen.
Der Antrag auf Erteilung eines „Fischereischeins mit Begleitung“ (früher „Sonderfischereischein“) kann künftig ausschließlich über einen Onlinedienst oder beim Landesamt gestellt werden. Eine Beantragung bei der Gemeinde bzw. der Stadt ist nicht mehr möglich.
Gebühren:
Für die Erteilung eines Fischereischeins auf Lebenszeit oder Ausstellung eines Ersatzes für den Scheckkarten-Fischereischein sowie eines Nachweises über die Entrichtung der Fischereiabgabe wird eine Gebühr erhoben, die sich aus der Verwaltungsgebühr und der Fischereiabgabe zusammensetzt.
Für die Beantragung des Fischereischeins und die Ausstellung des Nachweises über die entrichtete Fischereiabgabe bestehen künftig zwei Verfahrenswege:
1. Antragstellung über den entsprechenden Online-Dienst des Landes
2. Antragstellung bei der örtlich zuständigen Behörde (Stadt oder Gemeinde)
2. Antragstellung bei der örtlich zuständigen Behörde (Stadt oder Gemeinde)
Die Beantragung über den Online-Dienst ist kostengünstiger, da eine vollautomatisierte Bearbeitung erfolgt.
Ordnungsamt
Abt. 301
001
Mariastraße
2
52499
Baesweiler
02401 800-0
02401 800-117
Frau
Carboni
A.013
02401 800-110
02401 800-129