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Vorkaufsrechte
Zur Übertragung eines Grundstückes auf einen oder mehrere Eigentümer ist zur Umschreibung im Grundbuch ein sogenanntes Negativzeugnis beziehungsweise ein Negativattest der Gemeinde erforderlich.
Die gesetzliche Grundlage findet sich in den §§ 24 ff. Baugesetzbuch (BauGB).
Grundsätzlich muss der Verkäufer oder Käufer die Stadt über den Verkauf/Kauf eines Grundstückes unterrichten und die Auskunft einholen, ob ein mögliches Vorkaufsrecht ausgeübt wird. In der Regel übernimmt dies der beurkundende Notar.
Besteht kein Vorkaufsrecht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Stadt hierüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Solange dies nicht ausgestellt ist, kann der neue Eigentümer nicht im Grundbuch eingetragen werden.
Rechtsgrundlagen
§ 24 ff. Baugesetzbuch (BauGB)
Kosten
- Vorkaufsrechtverzichtserklärung (20,00 EUR)
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Zuständige Einrichtung
Stadtplanungsabteilung
Stadt Baesweiler
Grabenstraße 11
52499 Baesweiler
Zuständige Kontaktpersonen
Zur Übertragung eines Grundstückes auf einen oder mehrere Eigentümer ist zur Umschreibung im Grundbuch ein sogenanntes Negativzeugnis beziehungsweise ein Negativattest der Gemeinde erforderlich.
Die gesetzliche Grundlage findet sich in den §§ 24 ff. Baugesetzbuch (BauGB).
Grundsätzlich muss der Verkäufer oder Käufer die Stadt über den Verkauf/Kauf eines Grundstückes unterrichten und die Auskunft einholen, ob ein mögliches Vorkaufsrecht ausgeübt wird. In der Regel übernimmt dies der beurkundende Notar.
Besteht kein Vorkaufsrecht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Stadt hierüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Solange dies nicht ausgestellt ist, kann der neue Eigentümer nicht im Grundbuch eingetragen werden.
§ 24 ff. Baugesetzbuch (BauGB)
https://serviceportal.baesweiler.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/11160/show