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 Ehefähigkeitszeugnis

Will ein Deutscher im Ausland heiraten, so bedarf er dazu zumeist eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses. Dieses Dokument bescheinigt dem ausländischen Standesamt, dass nach deutschem Recht keine Ehehindernisse gegen Ihre Eheschließung vorliegen. Aus diesem Grunde benötigen wir die Unterlagen beider Partner.

Sind beide Verlobte Deutsche, so genügt die Ausstellung eines gemeinsamen Ehefähigkeitszeugnisses.

Da hier nicht für jedes Land aufgeführt werden kann, ob ein solches Ehefähigkeitszeugnis erforderlich ist, sollten Sie sich zunächst beim Standesamt oder beim Konsulat des Heiratslandes erkundigen. In einigen Staaten reicht ersatzweise die Vorlage einer aktuellen Aufenthaltsbescheinigung / erweiterten Meldebescheinigung mit Angabe des Familienstandes vom Einwohnermeldeamt Ihres Wohnsitzes aus.

Nach dem Übereinkommen vom 05.09.1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen können mehrsprachige Ehefähigkeitszeugnisse ausgestellt werden. Diese haben den Vorteil, dass neben der deutschen auch andere Sprachen, wie z.B. die englische, französische, spanische und türkische Sprache aufgeführt sind und Sie so die Kosten für eine Übersetzung sparen.

Das Ehefähigkeitszeugnis hat eine Gültigkeit von sechs Monaten. Das bedeutet, dass Ihr Eheschließungstermin innerhalb dieser sechs Monate liegen muss.

Voraussetzungen

  • Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
  • Sie und/oder Ihr/e Partner/in hat/haben oder hatten Ihren letzten Wohnsitz in Baesweiler. Bei getrennten oder mehreren Wohnsitzen besteht die Wahlmöglichkeit.

Benötigte Unterlagen & Antragstellung

Je nach Familienstand und persönlichen Umständen werden unterschiedliche Unterlagen vom Gesetz vorgeschrieben. Alle genannten Unterlagen sind als Original und nicht als Kopie einzureichen.

Wenn Sie sich in dieser Aufzählung wiederfinden, reichen die genannten Unterlagen meistens aus. Allerdings können in Einzelfällen weitere Unterlagen notwendig werden.

Für von Geburt an deutsche Staatsangehörige, die in Deutschland geboren wurden:

  • Grundsätzlich gilt, dass jeder der Ehepartner einen gültigen Personalausweis oder einen gültigen Reisepass vorzulegen hat. Sollten Sie das Ehefähigkeitszeugnis vom Ausland aus beantragen, genügt eine beglaubigte Passkopie.

Darüber hinaus benötigen Sie:

Sollten Sie noch nie verheiratet gewesen sein / noch keine eingetragenen Lebenspartnerschaft begründet haben / ledig sein:

  • eine neu (vor nicht mehr als sechs Monaten) ausgestellte Abschrift aus dem Geburtenbuch (nicht Geburtsurkunde) des Standesamtes, das Ihre Geburt beurkundet hat,
  • eine aktuelle (vor nicht mehr als 14 Tagen ausgestellte) Aufenthaltsbescheinigung / erweiterte Meldebescheinigung mit Angabe des Familienstandes des Bürgerbüros Ihres Hauptwohnsitzes,

Sollten Sie schon einmal oder mehrmals in Deutschland verheiratet gewesen sein:

  • eine neu (vor nicht mehr als sechs Monaten) ausgestellte Abschrift aus dem Geburtenbuch (nicht Geburtsurkunde) des Standesamtes, das Ihre Geburt beurkundet hat,
  • eine aktuelle (vor nicht mehr als 14 Tagen ausgestellte) Aufenthaltsbescheinigung / erweiterte Meldebescheinigung mit Angabe des Familienstandes des Bürgerbüros Ihres Hauptwohnsitzes,
  • eine beglaubigte Abschrift des Eheregisters Ihrer letzten Ehe mit Auflösungsvermerk vom Standesamt des damaligen Heiratsortes.

 Sollten Sie bereits in Deutschland eine Lebenspartnerschaft geführt haben, die aufgelöst wurde:

  • eine neu (vor nicht mehr als sechs Monaten) ausgestellte Abschrift aus dem Geburtenbuch (nicht Geburtsurkunde) des Standesamtes, das Ihre Geburt beurkundet hat,
  • eine aktuelle (vor nicht mehr als 14 Tagen ausgestellte) Aufenthaltsbescheinigung / erweiterte Meldebescheinigung mit Angabe des Familienstandes des Bürgerbüros Ihres Hauptwohnsitzes,
  • eine beglaubigte Abschrift des Lebenspartnerschaftsregisters der letzten Lebenspartnerschaft mit Auflösungsvermerk des Standesamtes, in dem Ihre Lebenspartnerschaft eingetragen wurde.

In folgenden Fällen sollten Sie auf jeden Fall das Standesamt aufsuchen und ein persönliches Beratungsgespräch führen:

  • ein Partner besitzt eine ausländische Staatsangehörigkeit,
  • ein Partner ist nicht im Bundesgebiet geboren,
  • ein Partner hat im Ausland geheiratet,
  • ein Partner ist im Ausland geschieden worden.

Das Standesamt muss bei Auslandsbezug das jeweilige Heimatrecht berücksichtigen. Nicht nur das deutsche Recht ist ständigen Änderungen unterworfen, sondern auch im anzuwendenden ausländischen Recht ergeben sich neben zahlreichen Eheschließungsvoraussetzungen auch umfangreiche Richtlinien, die bei der Informationserteilung berücksichtigt werden müssen. Da die Gesetze in jedem Land anders sind, kann an dieser Stelle nicht auf die Eheschließungsvoraussetzungen eingegangen werden.

Eine persönliche Vorsprache oder die Vorsprache einer beauftragten Person ist nach vorheriger Terminabsprache erforderlich. Grundsätzlich gilt, dass die Partner die Eheschließung gemeinsam und persönlich anmelden sollen. Ist einer der Partner aus wichtigem Grund verhindert, so kann er den Anderen bevollmächtigen. Sollten Sie sich im Ausland aufhalten, kann die Antragstellung auch schriftlich oder über die deutsche Botschaft oder das deutsche Konsulat erfolgen.

Gebühren

  • wenn deutsches Recht zu beachten ist 40,00 €
  • wenn ausländisches Recht zu beachten ist 66,00 €

Allerdings können in Einzelfällen weitere Gebühren, z.B. für Eidesstattliche Versicherungen oder Aufenthaltsbescheinigungen anfallen.

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Zuständige Einrichtung

Bürgerbüro, Standesamt und Friedhofswesen
Stadt Baesweiler
Grabenstraße 11
52499 Baesweiler
E-Mail: standesamt@stadt.baesweiler.de

Zuständige Kontaktpersonen

Frau Estrada-Perez:
Tel: 02401 800-109
Ehefähigkeitszeugnis

Will ein Deutscher im Ausland heiraten, so bedarf er dazu zumeist eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses. Dieses Dokument bescheinigt dem ausländischen Standesamt, dass nach deutschem Recht keine Ehehindernisse gegen Ihre Eheschließung vorliegen. Aus diesem Grunde benötigen wir die Unterlagen beider Partner.

Sind beide Verlobte Deutsche, so genügt die Ausstellung eines gemeinsamen Ehefähigkeitszeugnisses.

Da hier nicht für jedes Land aufgeführt werden kann, ob ein solches Ehefähigkeitszeugnis erforderlich ist, sollten Sie sich zunächst beim Standesamt oder beim Konsulat des Heiratslandes erkundigen. In einigen Staaten reicht ersatzweise die Vorlage einer aktuellen Aufenthaltsbescheinigung / erweiterten Meldebescheinigung mit Angabe des Familienstandes vom Einwohnermeldeamt Ihres Wohnsitzes aus.

Nach dem Übereinkommen vom 05.09.1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen können mehrsprachige Ehefähigkeitszeugnisse ausgestellt werden. Diese haben den Vorteil, dass neben der deutschen auch andere Sprachen, wie z.B. die englische, französische, spanische und türkische Sprache aufgeführt sind und Sie so die Kosten für eine Übersetzung sparen.

Das Ehefähigkeitszeugnis hat eine Gültigkeit von sechs Monaten. Das bedeutet, dass Ihr Eheschließungstermin innerhalb dieser sechs Monate liegen muss.

Voraussetzungen

  • Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
  • Sie und/oder Ihr/e Partner/in hat/haben oder hatten Ihren letzten Wohnsitz in Baesweiler. Bei getrennten oder mehreren Wohnsitzen besteht die Wahlmöglichkeit.

Benötigte Unterlagen & Antragstellung

Je nach Familienstand und persönlichen Umständen werden unterschiedliche Unterlagen vom Gesetz vorgeschrieben. Alle genannten Unterlagen sind als Original und nicht als Kopie einzureichen.

Wenn Sie sich in dieser Aufzählung wiederfinden, reichen die genannten Unterlagen meistens aus. Allerdings können in Einzelfällen weitere Unterlagen notwendig werden.

Für von Geburt an deutsche Staatsangehörige, die in Deutschland geboren wurden:

  • Grundsätzlich gilt, dass jeder der Ehepartner einen gültigen Personalausweis oder einen gültigen Reisepass vorzulegen hat. Sollten Sie das Ehefähigkeitszeugnis vom Ausland aus beantragen, genügt eine beglaubigte Passkopie.

Darüber hinaus benötigen Sie:

Sollten Sie noch nie verheiratet gewesen sein / noch keine eingetragenen Lebenspartnerschaft begründet haben / ledig sein:

  • eine neu (vor nicht mehr als sechs Monaten) ausgestellte Abschrift aus dem Geburtenbuch (nicht Geburtsurkunde) des Standesamtes, das Ihre Geburt beurkundet hat,
  • eine aktuelle (vor nicht mehr als 14 Tagen ausgestellte) Aufenthaltsbescheinigung / erweiterte Meldebescheinigung mit Angabe des Familienstandes des Bürgerbüros Ihres Hauptwohnsitzes,

Sollten Sie schon einmal oder mehrmals in Deutschland verheiratet gewesen sein:

  • eine neu (vor nicht mehr als sechs Monaten) ausgestellte Abschrift aus dem Geburtenbuch (nicht Geburtsurkunde) des Standesamtes, das Ihre Geburt beurkundet hat,
  • eine aktuelle (vor nicht mehr als 14 Tagen ausgestellte) Aufenthaltsbescheinigung / erweiterte Meldebescheinigung mit Angabe des Familienstandes des Bürgerbüros Ihres Hauptwohnsitzes,
  • eine beglaubigte Abschrift des Eheregisters Ihrer letzten Ehe mit Auflösungsvermerk vom Standesamt des damaligen Heiratsortes.

 Sollten Sie bereits in Deutschland eine Lebenspartnerschaft geführt haben, die aufgelöst wurde:

  • eine neu (vor nicht mehr als sechs Monaten) ausgestellte Abschrift aus dem Geburtenbuch (nicht Geburtsurkunde) des Standesamtes, das Ihre Geburt beurkundet hat,
  • eine aktuelle (vor nicht mehr als 14 Tagen ausgestellte) Aufenthaltsbescheinigung / erweiterte Meldebescheinigung mit Angabe des Familienstandes des Bürgerbüros Ihres Hauptwohnsitzes,
  • eine beglaubigte Abschrift des Lebenspartnerschaftsregisters der letzten Lebenspartnerschaft mit Auflösungsvermerk des Standesamtes, in dem Ihre Lebenspartnerschaft eingetragen wurde.

In folgenden Fällen sollten Sie auf jeden Fall das Standesamt aufsuchen und ein persönliches Beratungsgespräch führen:

  • ein Partner besitzt eine ausländische Staatsangehörigkeit,
  • ein Partner ist nicht im Bundesgebiet geboren,
  • ein Partner hat im Ausland geheiratet,
  • ein Partner ist im Ausland geschieden worden.

Das Standesamt muss bei Auslandsbezug das jeweilige Heimatrecht berücksichtigen. Nicht nur das deutsche Recht ist ständigen Änderungen unterworfen, sondern auch im anzuwendenden ausländischen Recht ergeben sich neben zahlreichen Eheschließungsvoraussetzungen auch umfangreiche Richtlinien, die bei der Informationserteilung berücksichtigt werden müssen. Da die Gesetze in jedem Land anders sind, kann an dieser Stelle nicht auf die Eheschließungsvoraussetzungen eingegangen werden.

Eine persönliche Vorsprache oder die Vorsprache einer beauftragten Person ist nach vorheriger Terminabsprache erforderlich. Grundsätzlich gilt, dass die Partner die Eheschließung gemeinsam und persönlich anmelden sollen. Ist einer der Partner aus wichtigem Grund verhindert, so kann er den Anderen bevollmächtigen. Sollten Sie sich im Ausland aufhalten, kann die Antragstellung auch schriftlich oder über die deutsche Botschaft oder das deutsche Konsulat erfolgen.

Gebühren

  • wenn deutsches Recht zu beachten ist 40,00 €
  • wenn ausländisches Recht zu beachten ist 66,00 €

Allerdings können in Einzelfällen weitere Gebühren, z.B. für Eidesstattliche Versicherungen oder Aufenthaltsbescheinigungen anfallen.

Eheschließung im Ausland https://serviceportal.baesweiler.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/14129/show
Bürgerbüro, Standesamt und Friedhofswesen
Grabenstraße 11 52499 Baesweiler
Telefon 02401 800-0
Fax 02401 800-177

Herr

Criens

Abteilungsleiter

018

02401 800-108

Frau

Estrada-Perez

006a

02401 800-109