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Öffentlich-rechtliche Namensänderung
In Abgrenzung zur Namenserteilung nach bürgerlichem Recht, diese erfolgt beim Standesamt, kommt eine öffentlich-rechtliche Namensänderung nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz) nur nachrangig und in Ausnahmefällen in Betracht.
Ein Vor- oder Familienname darf nur geändert werden, wenn ein "wichtiger Grund" die Änderung rechtfertigt.
Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen.
Zuständigkeit für öffentlich-rechtliche Namensänderung
Anträge auf Namensänderung (Vor- und Familiennamen) können Sie bei uns stellen, wenn Sie in der Stadt Baesweiler Ihren Wohnsitz haben und deutsche Staatsangehörige sind (gleichgestellt sind beispielsweise hier wohnende ausländische Flüchtlinge und Asylberechtigte).
Verfahren
Den vollständigen Antrag leiten wir an die zuständige Namensänderungsbehörde der Städteregion Aachen zur Entscheidung weiter.
Bei weiteren Rückfragen zu den Erfolgsaussichten, Dauer und Kosten des gesamten Verfahrens können Sie sich auch gerne vorab mit der Namensänderungsbehörde bei der Städteregion Aachen in Verbindung setzen.
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Zuständige Einrichtung
Bürgerbüro, Standesamt und Friedhofswesen
Stadt Baesweiler
Grabenstraße 11
52499 Baesweiler
E-Mail: standesamt@stadt.baesweiler.de