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 Geburtsbeurkundung

Jede Geburt eines Kindes muss innerhalb einer Woche nach der Geburt beim Standesamt beurkundet werden. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Geburtsort des Kindes, nicht nach dem Wohnort der Eltern.

Voraussetzungen

Das Kind wurde in Baesweiler geboren.

Gebühren

Die eigentliche Beurkundung ist kostenlos. Die folgenden Urkunden werden kostenfrei ausgehändigt:

  • Geburtsurkunde für Mutterschaftshilfe bei der Krankenkasse,
  • Geburtsurkunde für Kindergeld,
  • Geburtsurkunde für Elterngeld.

Folgende Urkunden sind kostenpflichtig:

  • Geburtsurkunde (z. B für das Stammbuch):  10,00 €,
  • jede weitere Urkunde, wenn gleichzeitig beantragt u. in einem Arbeitsgang hergestellt:  5,00 €.

Benötigte Unterlagen & Antragstellung

In jedem Fall: 

  • Geburtsbescheinigung der Hebamme, die u.a. Angaben über Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, Körpergröße und Gewicht des Kindes sowie Angaben über die Eltern enthält,
  • schriftliche Erklärung über die Bestimmung des bzw. der Vornamen(s),
  • Personalausweise bzw. Reisepässe der Eltern.

Weitere Unterlagen in den folgenden Fällen:

Bei miteinander verheirateten Eltern:

  • eine beglaubigte Abschrift des Eheregisters oder
  • die ausländische Heiratsurkunde (evtl. mit Apostille oder Legalisation – Auskünfte hierzu erteilt das Standesamt) und Übersetzung.

Bei ledigen Müttern:

  • eine beglaubigte Abschrift des Geburtenregisters oder
  • die ausländische Geburtsurkunde (evtl. mit Apostille oder Legalisation – Auskünfte hierzu erteilt das Standesamt) und Übersetzung.

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und wurde die Vaterschaft bereits vor Geburt des Kindes anerkannt, werden vom Vater die gleichen Unterlagen benötigt.

  • zusätzlich eine Fotokopie der Vaterschaftsanerkennung und ggfls.
  • die Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen Sorge.

Hinweis: Außerdem ist es möglich, die Vaterschaft zwischen der Geburt und der Beurkundung anzuerkennen, sodass die Angaben zum Vater direkt im Geburtseintrag mit aufgeführt werden.

Bei geschiedenen oder verwitweten Müttern:

  • beglaubigte Abschrift des Eheregisters mit Eintragung der Scheidung oder des Todes des Ehemannes,
  • die ausländische Heiratsurkunde (evtl. mit Apostille oder Legalisation – Auskünfte hierzu erteilt das Standesamt) und deutscher Übersetzung mit rechtskräftigem Scheidungsurteil oder der Sterbeurkunde des Ehemannes,
  • evtl. bei Wiederannahme des Geburtsnamens der Kindesmutter einen entsprechenden Nachweis.

Bei verheirateten Müttern, wobei der Ehemann nicht der Vater des Kindes ist und das Scheidungsverfahren anhängig ist:

  • Unterlagen wie bei miteinander verheirateten Eltern,
  • Nachweis über Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens – erteilt das zuständige Amtsgericht.

Hinweis: Bei der Beurkundung der Geburt wird zunächst der „Noch“-Ehemann als Vater des Kindes in die Urkunde eingetragen. Der leibliche Vater hat die Möglichkeit, mit Zustimmung der Mutter und des „Noch“-Ehemannes die Vaterschaft anzuerkennen. Die Vaterschaftsanerkennung wird erst dann wirksam, wenn die Ehe rechtskräftig geschieden ist.

Alle genannten Urkunden und Übersetzungen sind als Originale und nicht in Kopie einzureichen.
Übersetzungen müssen von einem in Deutschland vereidigten Dolmetscher gefertigt worden sein.
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich.

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Zuständige Einrichtung

Bürgerbüro, Standesamt und Friedhofswesen
Stadt Baesweiler
Grabenstraße 11
52499 Baesweiler
E-Mail: standesamt@stadt.baesweiler.de

Zuständige Kontaktpersonen

Frau Estrada-Perez:
Tel: 02401 800-109
Geburtsbeurkundung

Jede Geburt eines Kindes muss innerhalb einer Woche nach der Geburt beim Standesamt beurkundet werden. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Geburtsort des Kindes, nicht nach dem Wohnort der Eltern.

Voraussetzungen

Das Kind wurde in Baesweiler geboren.

Gebühren

Die eigentliche Beurkundung ist kostenlos. Die folgenden Urkunden werden kostenfrei ausgehändigt:

  • Geburtsurkunde für Mutterschaftshilfe bei der Krankenkasse,
  • Geburtsurkunde für Kindergeld,
  • Geburtsurkunde für Elterngeld.

Folgende Urkunden sind kostenpflichtig:

  • Geburtsurkunde (z. B für das Stammbuch):  10,00 €,
  • jede weitere Urkunde, wenn gleichzeitig beantragt u. in einem Arbeitsgang hergestellt:  5,00 €.

Benötigte Unterlagen & Antragstellung

In jedem Fall: 

  • Geburtsbescheinigung der Hebamme, die u.a. Angaben über Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, Körpergröße und Gewicht des Kindes sowie Angaben über die Eltern enthält,
  • schriftliche Erklärung über die Bestimmung des bzw. der Vornamen(s),
  • Personalausweise bzw. Reisepässe der Eltern.

Weitere Unterlagen in den folgenden Fällen:

Bei miteinander verheirateten Eltern:

  • eine beglaubigte Abschrift des Eheregisters oder
  • die ausländische Heiratsurkunde (evtl. mit Apostille oder Legalisation – Auskünfte hierzu erteilt das Standesamt) und Übersetzung.

Bei ledigen Müttern:

  • eine beglaubigte Abschrift des Geburtenregisters oder
  • die ausländische Geburtsurkunde (evtl. mit Apostille oder Legalisation – Auskünfte hierzu erteilt das Standesamt) und Übersetzung.

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und wurde die Vaterschaft bereits vor Geburt des Kindes anerkannt, werden vom Vater die gleichen Unterlagen benötigt.

  • zusätzlich eine Fotokopie der Vaterschaftsanerkennung und ggfls.
  • die Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen Sorge.

Hinweis: Außerdem ist es möglich, die Vaterschaft zwischen der Geburt und der Beurkundung anzuerkennen, sodass die Angaben zum Vater direkt im Geburtseintrag mit aufgeführt werden.

Bei geschiedenen oder verwitweten Müttern:

  • beglaubigte Abschrift des Eheregisters mit Eintragung der Scheidung oder des Todes des Ehemannes,
  • die ausländische Heiratsurkunde (evtl. mit Apostille oder Legalisation – Auskünfte hierzu erteilt das Standesamt) und deutscher Übersetzung mit rechtskräftigem Scheidungsurteil oder der Sterbeurkunde des Ehemannes,
  • evtl. bei Wiederannahme des Geburtsnamens der Kindesmutter einen entsprechenden Nachweis.

Bei verheirateten Müttern, wobei der Ehemann nicht der Vater des Kindes ist und das Scheidungsverfahren anhängig ist:

  • Unterlagen wie bei miteinander verheirateten Eltern,
  • Nachweis über Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens – erteilt das zuständige Amtsgericht.

Hinweis: Bei der Beurkundung der Geburt wird zunächst der „Noch“-Ehemann als Vater des Kindes in die Urkunde eingetragen. Der leibliche Vater hat die Möglichkeit, mit Zustimmung der Mutter und des „Noch“-Ehemannes die Vaterschaft anzuerkennen. Die Vaterschaftsanerkennung wird erst dann wirksam, wenn die Ehe rechtskräftig geschieden ist.

Alle genannten Urkunden und Übersetzungen sind als Originale und nicht in Kopie einzureichen.
Übersetzungen müssen von einem in Deutschland vereidigten Dolmetscher gefertigt worden sein.
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich.

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Bürgerbüro, Standesamt und Friedhofswesen
Grabenstraße 11 52499 Baesweiler
Telefon 02401 800-0
Fax 02401 800-177

Herr

Criens

Abteilungsleiter

018

02401 800-108

Frau

Estrada-Perez

006a

02401 800-109