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 Melderegisterauskunft

Die Meldebehörden dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Auskünfte aus dem Melderegister erteilen. Dabei wird unterschieden zwischen einer

  • einfachen Melderegisterauskunft und einer
  • erweiterten Melderegisterauskunft.

Voraussetzung für beide Arten von Auskünften ist, dass die gesuchte Person eindeutig im Melderegister identifiziert werden kann. Dazu sind regelmäßig folgende Angaben zu der gesuchten Person erforderlich:

  • Familienname,
  • frühere Namen,
  • Vornamen,
  • Geburtsdatum und -ort,
  • Geschlecht oder
  • letzte bekannte Anschrift.

Ab dem 01. November 2015 ist die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft nur zulässig, wenn die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels zu verwenden.

Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese in der Anfrage konkret anzugeben.

Die einfache Auskunft aus dem Melderegister beinhaltet folgende Daten:

  • Familienname,
  • Vornamen,
  • Doktorgrad,
  • derzeitige Anschriften,
  • sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

Soweit zusätzlich ein berechtigtes oder rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, kann eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden. Diese enthält neben den Daten der einfachen Auskunft weitere Angaben wie:

  • frühere Namen,
  • Geburtsdatum und -ort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
  • Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht,
  • derzeitige Staatsangehörigkeiten,
  • frühere Anschriften,
  • Einzugs- und Auszugsdatum,
  • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters,
  • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners sowie
  • Sterbedatum und -ort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

Wurde das berechtigte Interesse an einer erweiterten Melderegisterauskunft glaubhaft gemacht, hat die Meldebehörde die betroffene Person über die Erteilung der erweiterten Melderegisterauskunft, unter Angabe des Datenempfängers, unverzüglich zu unterrichten. Dies entfällt, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wurde.

Neutrale Antwort:

Sofern aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen eine Auskunft aus dem Melderegister nicht erteilt werden kann, beispielhaft

  • wegen einer im Melderegister eingetragenen Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz,
  • eines im Melderegister eingetragenen bedingten Sperrvermerks nach § 52 Bundesmeldegesetz,
  • weil die gesuchte Person nicht eindeutig im Melderegister identifiziert werden kann (Mehrfachtreffer) oder
  • weil die gesuchte Person in Baesweiler überhaupt nicht gemeldet ist oder war,

erhalten Sie eine neutrale Antwort mit folgendem Wortlaut:

"Eine Auskunft kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder derzeit nicht erteilt werden."

Hinweis:

Der Antrag auf Auskunft aus dem Melderegister löst immer eine Gebührenpflicht aus. Die Gebühr wird mit der Antragstellung fällig und ist auch dann zu bezahlen, wenn die mitgeteilte Anschrift bereits bekannt ist oder die neutrale Antwort erteilt wird.

Voraussetzungen

Eine Auskunft aus dem Melderegister kann dann erteilt werden, wenn eine gesuchte Person ausreichend identifiziert werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn neben Vor- und Familiennamen mindestens zwei weitere gespeichert Daten, zum Beispiel ehemalige Meldeanschrift oder Geburtsdatum, mitgeteilt werden und eine Übereinstimmung im Melderegister der Stadt Baesweiler gefunden wird.

Benötigte Unterlagen und Antragstellung

  • aktuelles Ausweisdokument

Gebühren

  • 11,00 € für eine einfache Melderegisterauskunft
  • 15,00 € für eine erweiterte Melderegisterauskunft

Sofern die Anfrage schriftlich gestellt wird, überweisen Sie die Gebühr vorab auf eine der folgenden Bankverbindungen:

  • Sparkasse Aachen, IBAN DE64 3905 0000 0003 4000 58, BIC AACSDE33
  • VR Bank Würselen eG, IBAN DE94 3916 2980 4001 6350 13, BIC GENODED1WUR
  • Aachener Bank eG, IBAN DE80 3906 0180 3100 4840 12, BIC GENODED1AAC
  • Postbank Köln, IBAN DE03 3701 0050 0031 7825 03, BIC PRNKDEFF

mit folgendem Verwendungszweck: Auskunft aus dem Melderegister über (Name, Vorname).
Bitte fügen Sie eine Kopie der Überweisung bei.

Bei persönlicher Beantragung muss die Gebühr sofort entrichtet werden. Die Zahlung mit EC-Karte ist erwünscht.

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Zuständige Einrichtung

Bürgerbüro
Stadt Baesweiler
Grabenstraße 11
52499 Baesweiler

Zuständige Kontaktpersonen

Frau Fellner:
Tel: 02401 800-136
Frau Beem:
Tel: 02401 800-138
Frau Kintscher:
Tel: 02401 800-133
Frau Klusmeier:
Tel: 02401 800-130
Frau Karabudak:
Tel: 02401 800-134

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Melderegisterauskunft

Die Meldebehörden dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Auskünfte aus dem Melderegister erteilen. Dabei wird unterschieden zwischen einer

  • einfachen Melderegisterauskunft und einer
  • erweiterten Melderegisterauskunft.

Voraussetzung für beide Arten von Auskünften ist, dass die gesuchte Person eindeutig im Melderegister identifiziert werden kann. Dazu sind regelmäßig folgende Angaben zu der gesuchten Person erforderlich:

  • Familienname,
  • frühere Namen,
  • Vornamen,
  • Geburtsdatum und -ort,
  • Geschlecht oder
  • letzte bekannte Anschrift.

Ab dem 01. November 2015 ist die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft nur zulässig, wenn die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels zu verwenden.

Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese in der Anfrage konkret anzugeben.

Die einfache Auskunft aus dem Melderegister beinhaltet folgende Daten:

  • Familienname,
  • Vornamen,
  • Doktorgrad,
  • derzeitige Anschriften,
  • sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

Soweit zusätzlich ein berechtigtes oder rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, kann eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden. Diese enthält neben den Daten der einfachen Auskunft weitere Angaben wie:

  • frühere Namen,
  • Geburtsdatum und -ort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
  • Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht,
  • derzeitige Staatsangehörigkeiten,
  • frühere Anschriften,
  • Einzugs- und Auszugsdatum,
  • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters,
  • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners sowie
  • Sterbedatum und -ort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

Wurde das berechtigte Interesse an einer erweiterten Melderegisterauskunft glaubhaft gemacht, hat die Meldebehörde die betroffene Person über die Erteilung der erweiterten Melderegisterauskunft, unter Angabe des Datenempfängers, unverzüglich zu unterrichten. Dies entfällt, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wurde.

Neutrale Antwort:

Sofern aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen eine Auskunft aus dem Melderegister nicht erteilt werden kann, beispielhaft

  • wegen einer im Melderegister eingetragenen Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz,
  • eines im Melderegister eingetragenen bedingten Sperrvermerks nach § 52 Bundesmeldegesetz,
  • weil die gesuchte Person nicht eindeutig im Melderegister identifiziert werden kann (Mehrfachtreffer) oder
  • weil die gesuchte Person in Baesweiler überhaupt nicht gemeldet ist oder war,

erhalten Sie eine neutrale Antwort mit folgendem Wortlaut:

"Eine Auskunft kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder derzeit nicht erteilt werden."

Hinweis:

Der Antrag auf Auskunft aus dem Melderegister löst immer eine Gebührenpflicht aus. Die Gebühr wird mit der Antragstellung fällig und ist auch dann zu bezahlen, wenn die mitgeteilte Anschrift bereits bekannt ist oder die neutrale Antwort erteilt wird.

Voraussetzungen

Eine Auskunft aus dem Melderegister kann dann erteilt werden, wenn eine gesuchte Person ausreichend identifiziert werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn neben Vor- und Familiennamen mindestens zwei weitere gespeichert Daten, zum Beispiel ehemalige Meldeanschrift oder Geburtsdatum, mitgeteilt werden und eine Übereinstimmung im Melderegister der Stadt Baesweiler gefunden wird.

Benötigte Unterlagen und Antragstellung

  • aktuelles Ausweisdokument

Gebühren

  • 11,00 € für eine einfache Melderegisterauskunft
  • 15,00 € für eine erweiterte Melderegisterauskunft

Sofern die Anfrage schriftlich gestellt wird, überweisen Sie die Gebühr vorab auf eine der folgenden Bankverbindungen:

  • Sparkasse Aachen, IBAN DE64 3905 0000 0003 4000 58, BIC AACSDE33
  • VR Bank Würselen eG, IBAN DE94 3916 2980 4001 6350 13, BIC GENODED1WUR
  • Aachener Bank eG, IBAN DE80 3906 0180 3100 4840 12, BIC GENODED1AAC
  • Postbank Köln, IBAN DE03 3701 0050 0031 7825 03, BIC PRNKDEFF

mit folgendem Verwendungszweck: Auskunft aus dem Melderegister über (Name, Vorname).
Bitte fügen Sie eine Kopie der Überweisung bei.

Bei persönlicher Beantragung muss die Gebühr sofort entrichtet werden. Die Zahlung mit EC-Karte ist erwünscht.

einfache Melderegisterauskunft, erweiterte Melderegisterauskunft https://serviceportal.baesweiler.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/14811/show
Bürgerbüro
Grabenstraße 11 52499 Baesweiler
Telefon 02401 800-0
Fax 02401 800-117

Frau

Fellner

017

02401 800-136

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02401 800-138

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Kintscher

017a

02401 800-133

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Klusmeier

017

02401 800-130

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Karabudak

02401 800-134