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 Führungszeugnis

Bei einem „Auszug aus dem Bundeszentralregister“ („Führungszeugnis“ oder landläufig auch „polizeiliches Führungszeugnis“ genannt), handelt es sich um eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister, insbesondere über strafrechtliche Verurteilungen. Es kann ab Vollendung des 14. Lebensjahres beantragt werden.

Ab dem 31. August 2018 werden aufgrund einer Änderung des § 30b Bundeszentralregistergesetz (BZRG) für EU-Bürgerinnen und -Bürger verpflichtend Europäische Führungszeugnisse ausgestellt. Die bisherige Wahl zwischen einem Führungszeugnis, welches nur im Bundeszentralregister erfasste Vorstrafen enthält, und einem Europäischen Führungszeugnis, welches alle dem EU-Heimatstaat der betroffenen Person aus allen EU-Mitgliedstaaten mitgeteilte Vorstrafen enthält, fällt weg. Das Europäische Führungszeugnis soll künftig auf diese Weise umfassend über die strafrechtlich relevante Vergangenheit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern Auskunft geben.

Unterschieden werden folgende Arten:

  • Belegart N - für private Zwecke
  • Belegart O - zur Vorlage bei einer Behörde, wenn das Führungszeugnis dieser unmittelbar übersandt werden soll
  • Belegart P - zur Vorlage bei einer Behörde, wenn das Führungszeugnis, soweit es Eintragungen enthält, vorher durch den Antragsteller beim Amtsgericht eingesehen werden soll
  • Belegart NE - erweitertes Führungszeugnis für Personen, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise bei privaten Stellen kinder - oder jugendnah tätig sind, bzw. tätig werden sollen
  • Belegart OE - erweitertes Führungszeugnis für Personen, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise bei Behörden kinder - oder jugendnah tätig sind, bzw. tätig werden sollen
  • Belegart EU - Führungszeugnis für EU-Bürger, die in Deutschland leben; wird nur dann benötigt, wenn der Arbeitgeber oder eine Behörde die Vorlage verlangen.

Bei Beantragung von Führungszeugnissen der Belegart "NE" oder "OE" muss eine Bescheinigung der Stelle, die die Vorlage des Führungszeugnisses verlangt, beigefügt werden. Aus dieser muss hervorgehen, dass ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30 a Bundeszentralregistergesetz in Verbindung mit § 72 a Sozialgesetzbuch VIII benötigt wird.

Voraussetzungen

  • Die Ausstellung eines Führungszeugnisses kann ausschließlich für Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr erfolgen (Strafmündigkeit).
  • Gemeldete Anschrift in Baesweiler (Nebenwohnsitz genügt).
  • Persönliche Beantragung

Ausnahme von der persönlichen Beantragung

  • Für Minderjährige (14. bis 17. Lebensjahr) ist auch der gesetzliche Vertreter antragsberechtigt.
  • Bei geschäftsunfähigen Personen muss der gesetzliche Vertreter den Antrag stellen.
  • Die gesetzliche Vertretungsperson hat bei der Antragstellung Ihre Vertretungsmacht nachzuweisen.

Bearbeitungsdauer

Die Ausstellung erfolgt durch das Bundesamt für Justiz und nimmt in der Regel 1-2 Wochen in Anspruch.

Benötigte Unterlagen & Antragstellung

  • amtlicher Lichtbildausweis der Antragstellerin/des Antragstellers
  • gegebenenfalls eine Vertretungsvollmacht bei geschäftsunfähigen Personen
  • gegebenenfalls schriftliche Anforderung der Stelle, die ein erweitertes Führungszeugnis verlangt

Die Antragstellung kann persönlich, schriftlich oder online erfolgen.

Die persönliche Antragstellung kann im Bürgerbüro der Stadt Baesweiler erfolgen.

Für eine schriftliche Antragstellung ist die Beglaubigung Ihrer Unterschrift durch eine siegelführende Stelle (z.B. Notar, sonst. Behörde) erforderlich. Die Gebühr (s. unten) ist vorab zu überweisen.
Bitte überweisen Sie die Gebühr auf ein Konto der Stadt Baesweiler unter Angabe des Verwendungszweckes "Führungszeugnis" sowie des Namens und Vornamens, und legen Sie dem Antrag eine Kopie des Überweisungsbeleges bei.

Für die Online-Beantragung steht Ihnen das Portal des Bundesamtes für Justiz zur Verfügung.

Gebühren

Die Gebühr beträgt 13,00 €.

Befreiungen

Eine Gebührenbefreiung besteht für

  • mittellose Personen (Empfänger von Sozialleistungen, Nachweis erforderlich)
  • mittellose Schüler/mittellose Auszubildende/ mittellose Studenten, sowie Personen, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten (Nachweis erforderlich)
  • Vollzeitpflegeeltern (keine Teilzeitpflegeeltern oder Tagespflegeeltern, Nachweis erforderlich) und die im gleichen Haushalt lebenden Kinder ab 14 Jahre
  • bei einer gemeinnützigen oder vergleichbaren Einrichtung ehrenamtlich tätige Personen (Nachweis erforderlich, dass dieses Führungszeugnis für eine ehrenamtliche Tätigkeit benötigt wird, der Verwendungszweck ist in diesem Nachweis anzugeben). Die Vorlage der Ehrenamtskarte reicht zur Beantragung nicht aus.

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Zuständige Einrichtung

Bürgerbüro
Stadt Baesweiler
Grabenstraße 11
52499 Baesweiler

Zuständige Kontaktpersonen

Frau Fellner:
Tel: 02401 800-136
Frau Beem:
Tel: 02401 800-138
Frau Kintscher:
Tel: 02401 800-133
Frau Klusmeier:
Tel: 02401 800-130
Frau Karabudak:
Tel: 02401 800-134