Suche
Bitte geben Sie einen Suchbegriff ein, um Dienstleistungen, Mitarbeiter und Einrichtungen zu finden.
BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)
Abmeldung eines Wohnsitzes
Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Bundesgebiet bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug abzumelden.
Eine Abmeldepflicht besteht somit für Personen,
- die ins Ausland verziehen oder
- ihre Wohnung aufgeben, ohne eine neue Wohnung im Bundegebiet zu beziehen (bei Obdachlosigkeit bzw. ohne festen Wohnsitz).
Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands muss lediglich die neue Wohnung bei der hierfür zuständigen Meldebehörde angemeldet werden, die Abmeldung der alten Wohnung erfolgt dann automatisch.
Der Auszug braucht vom Wohnungsgeber nicht bestätigt werden.
Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich. Das Melderegister wird in diesem Fall erst zum Datum des Auszuges fortgeschrieben.
Wird eine Nebenwohnung aufgegeben, ist diese bei der Meldebehörde die für die Nebenwohnung zuständig ist, oder der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist, mitzuteilen.
Persönliche bzw. schriftliche Abmeldung
Die Abmeldung kann persönlich beim Bürgerbüro vorgenommen werden. Bei persönlicher Abmeldung wird die Abmeldebestätigung sofort ausgehändigt.
Alternativ kann die Abmeldung schriftlich vorgenommen bzw. eine andere Person zur Abmeldung und Entgegennahme der Abmeldebestätigung bevollmächtigt werden. Bitte beachten Sie, dass die Abmeldebestätigung aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht per Email versandt werden darf.
Die Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, aus deren Wohnung sie ausziehen.
Voraussetzungen
Auszug aus einer in Baesweiler gemeldeten Wohnung ohne Neubezug einer Wohnung im Bundesgebiet
Benötigte Unterlagen & Antragstellung
- Personalausweis oder Reisepass der jeweiligen Person (bei schriftlicher Übersendung als Kopie)
- Ggf. unterschriebene Vollmacht und Ausweis bzw. Reisepass der bevollmächtigten Person
Dienstleistung jetzt online nutzen!
Sprung zur Icon Legende.Icon Legende
- Anmeldung oder höhere Vertrauensstufe erforderlich
- Kostenpflichtig
Onlinedienstleistung
Icon Legende
- Anmeldung oder höhere Vertrauensstufe erforderlich
- Kostenpflichtig
Downloads
Zuständige Einrichtung
Bürgerbüro
Stadt Baesweiler
Grabenstraße 11
52499 Baesweiler
Zuständige Kontaktpersonen
Verwandte Dienstleistungen
Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Bundesgebiet bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug abzumelden.
Eine Abmeldepflicht besteht somit für Personen,
- die ins Ausland verziehen oder
- ihre Wohnung aufgeben, ohne eine neue Wohnung im Bundegebiet zu beziehen (bei Obdachlosigkeit bzw. ohne festen Wohnsitz).
Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands muss lediglich die neue Wohnung bei der hierfür zuständigen Meldebehörde angemeldet werden, die Abmeldung der alten Wohnung erfolgt dann automatisch.
Der Auszug braucht vom Wohnungsgeber nicht bestätigt werden.
Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich. Das Melderegister wird in diesem Fall erst zum Datum des Auszuges fortgeschrieben.
Wird eine Nebenwohnung aufgegeben, ist diese bei der Meldebehörde die für die Nebenwohnung zuständig ist, oder der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist, mitzuteilen.
Persönliche bzw. schriftliche Abmeldung
Die Abmeldung kann persönlich beim Bürgerbüro vorgenommen werden. Bei persönlicher Abmeldung wird die Abmeldebestätigung sofort ausgehändigt.
Alternativ kann die Abmeldung schriftlich vorgenommen bzw. eine andere Person zur Abmeldung und Entgegennahme der Abmeldebestätigung bevollmächtigt werden. Bitte beachten Sie, dass die Abmeldebestätigung aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht per Email versandt werden darf.
Die Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, aus deren Wohnung sie ausziehen.
Voraussetzungen
Auszug aus einer in Baesweiler gemeldeten Wohnung ohne Neubezug einer Wohnung im Bundesgebiet
Benötigte Unterlagen & Antragstellung
- Personalausweis oder Reisepass der jeweiligen Person (bei schriftlicher Übersendung als Kopie)
- Ggf. unterschriebene Vollmacht und Ausweis bzw. Reisepass der bevollmächtigten Person