Suche
Bitte geben Sie einen Suchbegriff ein, um Dienstleistungen, Mitarbeiter und Einrichtungen zu finden.
BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)
Widerspruchsrechte gegen Datenübermittlungen und Melderegisterauskünfte nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)
Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohner zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister, aus denen sie gemäß den nachfolgenden Rechtsvorschriften, Melderegisterdaten von Personen (Einwohnern) an die genannten Stellen übermitteln dürfen. Die Daten, welche übermittelt werden dürfen, sind im Detail den genannten Rechtsvorschriften zu entnehmen.
- § 58c Absatz 1 Soldatengesetz (SG) i.V.m. § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG)
Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden jährlich bis zum 31. März dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden. - § 42 Abs. 2 BMG
Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften dürfen Daten von Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder) der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft erhalten, wenn diese nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören. Dies gilt nicht, wenn Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen Religionsgesellschaft übermittelt werden. - § 50 Abs. 1 BMG
Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen darf im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen zur Wahlwerbung in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft über Gruppen von Wahlberechtigten erteilt werden, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. - § 50 Abs. 2 BMG
Mitgliedern parlamentarischer oder kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse oder Rundfunk darf die Meldebehörde auf Verlangen Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern erteilen. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. - § 50 Abs. 3 BMG
Adressbuchverlagen dürfen für die Herausgabe von Adressbüchern Auskünfte zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden.
Nach den §§ 36 Abs. 2, 42 Abs. 3 bzw. 50 Abs. 5 des BMG haben die betroffenen Personen das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Von dem Widerspruchsrecht kann bei der Neuanmeldung in Baesweiler, bei einer Ummeldung innerhalb von Baesweiler oder durch eine Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch gemacht werden.
Benötigte Unterlagen & Antragstellung
Die Antragstellung kann persönlich sowie schriftlich erfolgen. Die Widerspruchsrechte können ohne Angabe von Gründen geltend gemacht werden. Jeder volljährige Meldepflichtige muss einen eigenen Antrag stellen.
Dienstleistung jetzt online nutzen!
Sprung zur Icon Legende.Icon Legende
- Anmeldung oder höhere Vertrauensstufe erforderlich
- Kostenpflichtig
Onlinedienstleistung
Icon Legende
- Anmeldung oder höhere Vertrauensstufe erforderlich
- Kostenpflichtig
Downloads
Zuständige Einrichtung
Bürgerbüro
Stadt Baesweiler
Grabenstraße 11
52499 Baesweiler
Zuständige Kontaktpersonen
Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohner zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister, aus denen sie gemäß den nachfolgenden Rechtsvorschriften, Melderegisterdaten von Personen (Einwohnern) an die genannten Stellen übermitteln dürfen. Die Daten, welche übermittelt werden dürfen, sind im Detail den genannten Rechtsvorschriften zu entnehmen.
- § 58c Absatz 1 Soldatengesetz (SG) i.V.m. § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG)
Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden jährlich bis zum 31. März dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden. - § 42 Abs. 2 BMG
Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften dürfen Daten von Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder) der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft erhalten, wenn diese nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören. Dies gilt nicht, wenn Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen Religionsgesellschaft übermittelt werden. - § 50 Abs. 1 BMG
Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen darf im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen zur Wahlwerbung in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft über Gruppen von Wahlberechtigten erteilt werden, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. - § 50 Abs. 2 BMG
Mitgliedern parlamentarischer oder kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse oder Rundfunk darf die Meldebehörde auf Verlangen Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern erteilen. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. - § 50 Abs. 3 BMG
Adressbuchverlagen dürfen für die Herausgabe von Adressbüchern Auskünfte zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden.
Nach den §§ 36 Abs. 2, 42 Abs. 3 bzw. 50 Abs. 5 des BMG haben die betroffenen Personen das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Von dem Widerspruchsrecht kann bei der Neuanmeldung in Baesweiler, bei einer Ummeldung innerhalb von Baesweiler oder durch eine Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch gemacht werden.
Benötigte Unterlagen & Antragstellung
Die Antragstellung kann persönlich sowie schriftlich erfolgen. Die Widerspruchsrechte können ohne Angabe von Gründen geltend gemacht werden. Jeder volljährige Meldepflichtige muss einen eigenen Antrag stellen.