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Abwasserbeseitigungskonzept
Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 46 Absatz 1 Nummer 6 des Landeswassergesetzes in Verbindung mit § 47 Absatz 1 des Landeswassergesetzes sowie § 53 Absatz 3 des Landeswassergesetzes haben die Gemeinden und Abwasserverbände die zur ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung notwendigen Abwasseranlagen in angemessenen Zeiträumen zu planen, zu errichten, zu erweitern oder den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik anzupassen. Der Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung sowie die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht notwendigen Baumaßnahmen sind im Abwasserbeseitigungskonzept darzustellen.
Das Konzept enthält keine prüffähigen Details zur technischen Lösung der einzelnen Vorhaben. Zu deren fachlichen und wasserrechtlichen Überprüfung sind die im Wasserrecht vorgeschriebenen Verfahren zur
- Erlaubnis der Abwassereinleitung oder Umstellung bereits erteilter Rechte und Befugnisse,
- Anzeige der Planung für Erstellung oder wesentliche Veränderung von Kanalisationsnetzen (§ 57 Absatz 1 des Landeswassergesetzes),
- Genehmigung von Bau, Betrieb und wesentlichen Änderungen von Abwasserbehandlungsanlagen (§ 57 Absatz 2 des Landeswassergesetzes),
- Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Nutzungsberechtigte von Grundstücken (§ 49 Absatz 5 des Landeswassergesetzes) oder gewerbliche Betriebe (§ 49 Absatz 6 des Landeswassergesetzes)
durchzuführen.
Daraus können sich unter Umständen Änderungen des Konzepts oder zeitliche Verschiebungen ergeben. Sie werden bei der Fortschreibung des Konzepts berücksichtigt.
Das Abwasserbeseitigungskonzept bedarf nicht der Genehmigung durch die obere Wasserbehörde. Die obere Wasserbehörde hat den zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich mitzuteilen.
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Zuständige Einrichtung
Amt für Abwasserbeseitigung und Straßenbau
Stadt Baesweiler
Mariastraße 2
52499 Baesweiler
Zuständige Kontaktpersonen
Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 46 Absatz 1 Nummer 6 des Landeswassergesetzes in Verbindung mit § 47 Absatz 1 des Landeswassergesetzes sowie § 53 Absatz 3 des Landeswassergesetzes haben die Gemeinden und Abwasserverbände die zur ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung notwendigen Abwasseranlagen in angemessenen Zeiträumen zu planen, zu errichten, zu erweitern oder den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik anzupassen. Der Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung sowie die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht notwendigen Baumaßnahmen sind im Abwasserbeseitigungskonzept darzustellen.
Das Konzept enthält keine prüffähigen Details zur technischen Lösung der einzelnen Vorhaben. Zu deren fachlichen und wasserrechtlichen Überprüfung sind die im Wasserrecht vorgeschriebenen Verfahren zur
- Erlaubnis der Abwassereinleitung oder Umstellung bereits erteilter Rechte und Befugnisse,
- Anzeige der Planung für Erstellung oder wesentliche Veränderung von Kanalisationsnetzen (§ 57 Absatz 1 des Landeswassergesetzes),
- Genehmigung von Bau, Betrieb und wesentlichen Änderungen von Abwasserbehandlungsanlagen (§ 57 Absatz 2 des Landeswassergesetzes),
- Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Nutzungsberechtigte von Grundstücken (§ 49 Absatz 5 des Landeswassergesetzes) oder gewerbliche Betriebe (§ 49 Absatz 6 des Landeswassergesetzes)
durchzuführen.
Daraus können sich unter Umständen Änderungen des Konzepts oder zeitliche Verschiebungen ergeben. Sie werden bei der Fortschreibung des Konzepts berücksichtigt.
Das Abwasserbeseitigungskonzept bedarf nicht der Genehmigung durch die obere Wasserbehörde. Die obere Wasserbehörde hat den zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich mitzuteilen.
https://serviceportal.baesweiler.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/7567/show