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Anzeige der Beseitigung von Anlagen
Nicht freistehende Gebäude
Die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen muss mindestens einen Monat vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich durch den Bauherrn oder der Bauherrin angezeigt werden. Bei einem nicht freistehenden Gebäude muss eine Bestätigung einer qualifizierten Tragwerkplanerin oder eines qualifizierten Tragwerkplaners über die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, beigefügt werden.
Die Beseitigung kann erst nach Bestätigung des Eingangs der Bauaufsichtsbehörde durchgeführt werden.
Freistehende Gebäude
Für freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1-3 und für sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 Metern, besteht eine Genehmigungsfreiheit.
Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften gestellt werden. Hierbei sind unter anderem Vorschriften zum Denkmalschutz, Artenschutz, Altlasten, Asbestbelastung etc. zu beachten. Die Beseitigung einer Anlage ohne die Erfüllung der vorgenannten Anzeigepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld zu ahnden ist.
Hinweis
Zeitgleiche Kontaktaufnahme mit folgenden Institutionen/Behörden erforderlich:
- Untere Umweltschutzbehörde
- Untere Abfallwirtschaftsbehörde
- Untere Denkmalbehörde
- Kataster
- Arbeitsschutz
- Bauberufsgenossenschaft
Die Anzeige der Beseitigung von Anlagen können Sie im Online-Verfahren erstellen, um diese anschließend auszudrucken und zu unterschreiben.
Kosten
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Art und Umfang des Vorhabens und wird nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) erhoben.
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- Kostenpflichtig
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- Kostenpflichtig
Zuständige Einrichtung
Bauordnungsamt
Stadt Baesweiler
Grabenstraße 11
52499 Baesweiler
Zuständige Kontaktpersonen
Nicht freistehende Gebäude
Die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen muss mindestens einen Monat vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich durch den Bauherrn oder der Bauherrin angezeigt werden. Bei einem nicht freistehenden Gebäude muss eine Bestätigung einer qualifizierten Tragwerkplanerin oder eines qualifizierten Tragwerkplaners über die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, beigefügt werden.
Die Beseitigung kann erst nach Bestätigung des Eingangs der Bauaufsichtsbehörde durchgeführt werden.
Freistehende Gebäude
Für freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1-3 und für sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 Metern, besteht eine Genehmigungsfreiheit.
Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften gestellt werden. Hierbei sind unter anderem Vorschriften zum Denkmalschutz, Artenschutz, Altlasten, Asbestbelastung etc. zu beachten. Die Beseitigung einer Anlage ohne die Erfüllung der vorgenannten Anzeigepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld zu ahnden ist.
Hinweis
Zeitgleiche Kontaktaufnahme mit folgenden Institutionen/Behörden erforderlich:
- Untere Umweltschutzbehörde
- Untere Abfallwirtschaftsbehörde
- Untere Denkmalbehörde
- Kataster
- Arbeitsschutz
- Bauberufsgenossenschaft
Die Anzeige der Beseitigung von Anlagen können Sie im Online-Verfahren erstellen, um diese anschließend auszudrucken und zu unterschreiben.