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 Vergnügungssteuer

Die in der Stadt Baesweiler veranstalteten

  • Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
  • Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art,
  • Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern - auch in Kabinen,
  • Sex- und Erotikmessen,
  • Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen,
  • das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen und in Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen-, oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten

unterliegen der Besteuerung.

Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter) oder Halter der Apparate (Aufsteller).

Bemessungsgrundlagen sind Eintrittsgelder, der Spielumsatz, die Größe des benutzten Raumes, der Spieleinsatz bzw. die Anzahl der Apparate oder die Roheinnahme.

Im Online-Verfahren können Sie Spielgeräte mit / ohne Gewinnmöglichkeit zur Vergnügungssteuer anmelden.

Zudem ist die Erklärung zu den Einspielergebnissen nach der Vergnügungssteuersatzung online verfügbar. Bítte geben Sie bei der Erklärung zu den Einspielergebnissen im Feld Objektnummer das jeweilige Kassenzeichen ein.

Weitere Informationen können Sie der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern in der Stadt Baesweiler (Vergnügungssteuersatzung) vom 29.04.2015 entnehmen.

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Zuständige Einrichtung

Finanz-, Steuer- und Gebührenabteilung
Stadt Baesweiler
An der Burg 3
52499 Baesweiler

Zuständige Kontaktpersonen

Frau Kloß:
Tel: 02401 800-577

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Vergnügungssteuer

Die in der Stadt Baesweiler veranstalteten

  • Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
  • Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art,
  • Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern - auch in Kabinen,
  • Sex- und Erotikmessen,
  • Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen,
  • das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen und in Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen-, oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten

unterliegen der Besteuerung.

Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter) oder Halter der Apparate (Aufsteller).

Bemessungsgrundlagen sind Eintrittsgelder, der Spielumsatz, die Größe des benutzten Raumes, der Spieleinsatz bzw. die Anzahl der Apparate oder die Roheinnahme.

Im Online-Verfahren können Sie Spielgeräte mit / ohne Gewinnmöglichkeit zur Vergnügungssteuer anmelden.

Zudem ist die Erklärung zu den Einspielergebnissen nach der Vergnügungssteuersatzung online verfügbar. Bítte geben Sie bei der Erklärung zu den Einspielergebnissen im Feld Objektnummer das jeweilige Kassenzeichen ein.

Weitere Informationen können Sie der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern in der Stadt Baesweiler (Vergnügungssteuersatzung) vom 29.04.2015 entnehmen.

Gaststätte, Spielhalle, Geldspielgeräte https://serviceportal.baesweiler.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/8888/show
Finanz-, Steuer- und Gebührenabteilung
An der Burg 3 52499 Baesweiler
Telefon 02401 800-0
Fax 02401 800-117

Frau

Kloß

23

02401 800-577