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 Lärmbekämpfung

Menschen reagieren sehr unterschiedlich auf Geräusche. So kann der musikalische Hochgenuss des einen zur Zerreißprobe für die Nerven des anderen werden. Gerade unter Nachbarn führt dies häufig zu Streitigkeiten. Lärm kann das persönliche Wohlbefinden beeinträchtigen und - je nach Lautstärke und Dauer - sogar Gesundheitsschäden verursachen.

Aus Gründen des Gesundheitsschutzes ist eine ungestörte Nachtruhe von großer Bedeutung. In der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sind alle Betätigungen verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Diesbezüglich können jedoch Ausnahmen (beispielsweise für Veranstaltungen) genehmigt werden.

Beachten Sie bei privaten Feiern im Haus oder Garten, dass es keinen rechtlichen Anspruch auf eine lautstarke Party (z. B. einmal im Monat) gibt. Bei einer geplanten Feier kann ein Gespräch mit den Nachbarn im Vorfeld hilfreich sein.

Sonn- und feiertags sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sofern sie nicht besonders erlaubt sind. Dies gilt jedoch nicht für leichtere Arbeiten im eigenen Garten (z. B. Unkraut jäten), die ohne Lärm verursachende Geräte ausgeführt werden.

Einreichen einer Beschwerde:

Eine schriftliche Beschwerde/Anzeige sollte möglichst zeitnah erfolgen und folgende Angaben enthalten:

  • Name und Adresse des Melders
  • Name und Adresse des Ruhestörers
  • Lärmprotokoll mit Datum, Uhrzeit, Dauer und Art der Störungen
    (es muss ersichtlich werden, dass die Störung wiederkehrender Natur ist)
  • Angabe von Zeugen (Name und Adresse der Zeugen, möglichst mit Unterschrift).

Eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die erhebliche Belästigung durch Tongeräte durch objektive Beweise belegt werden kann. Daher sind Lärmprotokolle und Bestätigungen durch Zeugen überaus wichtig.

Neben dieser "öffentlich-rechtlichen" Möglichkeit der Beschwerde bzw. Anzeige, können auch privatrechtliche Abwehransprüche (BGB, Mietrecht: Mietvertrag / Hausordnung) bestehen.

Ausnahmen von der in § 9 des Landes-Immissionsschutzgesetzes NRW (LImschG) verankerten Nachtruhe können auf schriftlichen Antrag unter anderem zugelassen werden für:

  • Veranstaltungen der Traditions- und Brauchtumspflege (z. B. Schützenfeste, Karnevalsveranstaltungen)
  • Betriebs- und Vereinsjubiläen
  • Veranstaltungen von besonderer öffentlicher Bedeutung
  • Betrieb von Außengastronomieflächen

Die Gebührenhöhe für eine Ausnahmegenehmigung ist abhängig von der Art und Dauer der Veranstaltung.

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Zuständige Einrichtung

Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Stadt Baesweiler
Grabenstraße 11
52499 Baesweiler

Zuständige Kontaktpersonen

Herr Mohr:
Tel: 02401 800-101
Herr Ohler:
Tel: 02401 800-111
Lärmbekämpfung

Menschen reagieren sehr unterschiedlich auf Geräusche. So kann der musikalische Hochgenuss des einen zur Zerreißprobe für die Nerven des anderen werden. Gerade unter Nachbarn führt dies häufig zu Streitigkeiten. Lärm kann das persönliche Wohlbefinden beeinträchtigen und - je nach Lautstärke und Dauer - sogar Gesundheitsschäden verursachen.

Aus Gründen des Gesundheitsschutzes ist eine ungestörte Nachtruhe von großer Bedeutung. In der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sind alle Betätigungen verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Diesbezüglich können jedoch Ausnahmen (beispielsweise für Veranstaltungen) genehmigt werden.

Beachten Sie bei privaten Feiern im Haus oder Garten, dass es keinen rechtlichen Anspruch auf eine lautstarke Party (z. B. einmal im Monat) gibt. Bei einer geplanten Feier kann ein Gespräch mit den Nachbarn im Vorfeld hilfreich sein.

Sonn- und feiertags sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sofern sie nicht besonders erlaubt sind. Dies gilt jedoch nicht für leichtere Arbeiten im eigenen Garten (z. B. Unkraut jäten), die ohne Lärm verursachende Geräte ausgeführt werden.

Einreichen einer Beschwerde:

Eine schriftliche Beschwerde/Anzeige sollte möglichst zeitnah erfolgen und folgende Angaben enthalten:

  • Name und Adresse des Melders
  • Name und Adresse des Ruhestörers
  • Lärmprotokoll mit Datum, Uhrzeit, Dauer und Art der Störungen
    (es muss ersichtlich werden, dass die Störung wiederkehrender Natur ist)
  • Angabe von Zeugen (Name und Adresse der Zeugen, möglichst mit Unterschrift).

Eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die erhebliche Belästigung durch Tongeräte durch objektive Beweise belegt werden kann. Daher sind Lärmprotokolle und Bestätigungen durch Zeugen überaus wichtig.

Neben dieser "öffentlich-rechtlichen" Möglichkeit der Beschwerde bzw. Anzeige, können auch privatrechtliche Abwehransprüche (BGB, Mietrecht: Mietvertrag / Hausordnung) bestehen.

Ausnahmen von der in § 9 des Landes-Immissionsschutzgesetzes NRW (LImschG) verankerten Nachtruhe können auf schriftlichen Antrag unter anderem zugelassen werden für:

  • Veranstaltungen der Traditions- und Brauchtumspflege (z. B. Schützenfeste, Karnevalsveranstaltungen)
  • Betriebs- und Vereinsjubiläen
  • Veranstaltungen von besonderer öffentlicher Bedeutung
  • Betrieb von Außengastronomieflächen

Die Gebührenhöhe für eine Ausnahmegenehmigung ist abhängig von der Art und Dauer der Veranstaltung.

Lärmbelästigung, Lärmschutz, Nachbarschaft, Veranstaltungen, Ausnahmegenehmigungen, Immissionen, Immissionsgenehmigung, Gepolter, Krach, Party, Randale, Radau, Gaststättenlärm https://serviceportal.baesweiler.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/9896/show
Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Grabenstraße 11 52499 Baesweiler
Telefon 02401 800-0
Fax 02401 800-117

Herr

Mohr

007

02401 800-101

Herr

Ohler

007a

02401 800-111