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Schmutzwassergebühr
Nach der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 22.11.1996 in der zurzeit geltenden Fassung wird die Abwassergebühr aufgeteilt in Schmutzwassergebühren und Niederschlagswassergebühren.
Die Gebühr für die Beseitigung von Schmutzwasser wird nach der Abwassermenge berechnet, die der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird. Als der öffentlichen Abwasseranlage zugeführtes Schmutzwasser gilt die Wassermenge, die von dem öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen vom Datum des vorletzten Ablesezeitraumes bis zum Datum des letzten Ablesezeitraumes vor dem Veranlagungsjahr bezogen wurde. Die Ablesung des Wasserverbrauches erfolgt derzeit im März jeden Jahres. Erfasst der Abrechnungszeitraum beim Wechsel eines Versorgungsunternehmens oder wegen Änderung des Abrechnungszeitraumes weniger als 11 Monate oder mehr als 13 Monate, wird die rechnungsmäßig festgestellte Wasserbezugsmenge auf eine Jahres-Wasserbezugsmenge hoch- bzw. heruntergerechnet.
Der aktuelle Gebührensatz ist der "Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung" der Stadt Baesweiler zu entnehmen. Die Satzung finden Sie auf unserer Homepage unter der Rubrik "Öffentliche Einrichtungen und Wirtschaftsförderung".
Die Schmutzwassergebühren werden jährlich mit dem Grundbesitzabgabenbescheid festgesetzt. Der tatsächliche Verbrauch wird mit der Vorauszahlung für das Jahr verglichen und spitz abgerechnet. Die neue Vorauszahlung wird in Höhe der letzten Abrechnung festgesetzt.
Der Grundbesitzabgabenbescheid kann folgende weitere für das Grundstück festzusetzende Abgaben beinhalten:
Grundsteuer, Niederschlagswassergebühren, Abfallbeseitigungsgebühren, Straßenreinigungsgebühren.
Gebührenermäßigung
Die Schmutzwassermenge kann auf Antrag um die nachweislich nicht in den Kanal eingeleiteten Wassermengen reduziert werden (z.B. für Gartenbewässerung, Viehhaltung). Der Nachweis wird für die Gartenbewässerung durch einen auf eigene Kosten eingebauten, geeichten Zwischenzähler erbracht, der bei der Steuerabteilung angemeldet, durch Fotos dokumentiert und verplombt und nach Ablauf der Eichfrist ausgetauscht werden muss. Der jeweilige Zählerstand muss spätestens bis zum 15.11. jeden Jahres abgelesen und mitgeteilt werden. Anträge, die nach dem 15.01. für das Vorjahr eingehen, können bei der Schmutzwasserabrechnung nicht mehr berücksichtigt werden.
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Zuständige Einrichtung
Finanz-, Steuer- und Gebührenabteilung
Stadt Baesweiler
Mariastraße 2
52499 Baesweiler