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 Wohnberechtigungsschein

Allgemeiner Wohnberechtigungsschein

Ein gültiger Wohnberechtigungsschein (WBS) ist für die Vermittlung einer geförderten Wohnung notwendig. Eine geförderte Wohnung darf nur beziehen, wer über einen gültigen Wohnberechtigungsschein verfügt.

Der Wohnberechtigungsschein gilt für ein Jahr und enthält Angaben über die Personenzahl und die maximale Größe der Wohnung, die bezogen werden darf. Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines ist dann möglich, wenn die einkommensmäßigen Voraussetzungen erfüllt werden:

Haushaltsgröße         Netto-Einkommensgrenze     Wohnungsgröße  

1 Person                         20.420 Euro                             50 qm
2 Personen                     24.600 Euro                             2 Wohnräume oder 65 qm
3 Personen                     30.260 Euro                             3 Wohnräume oder 80 qm
4 Personen                     35.920 Euro                             4 Wohnräume oder 95 qm
5 Personen                     41.580 Euro                             5 Wohnräume oder 110 qm
6 Personen                     47.240 Euro                             6 Wohnräume oder 125 qm
7 Personen                     52.900 Euro                             7 Wohnräume oder 140 qm
jede weitere Person      + 5.660 Euro                            + 1 Wohnraum oder + 15 qm

Für jedes im Haushalt lebende Kind erhöht sich die Einkommensgrenze jährlich um 740 Euro (Kinderkomponente).

Ausnahmewohnberechtigungsschein

Sollte die Einkommensgrenze um bis zu 5 % überschritten werden, besteht die Möglichkeit, einen Ausnahmewohnberechtigungsschein auszustellen, ggf. auch gezielt für eine bestimmte Wohnung.

Gezielter Wohnberechtigungsschein

Ein gezielter Wohnberechtigungsschein wird in den Fällen erteilt, in denen ein Wohnungssuchender bereits in einer geförderten Wohnung lebt, aber aufgrund seines zu hohen Einkommens keinen allgemeinen Wohnberechtigungsschein mehr erhält. Der Wohnberechtigungsschein wird gezielt für eine bestimmte Wohnung erteilt.

Voraussetzung hierfür ist, dass bereits eine geförderte Wohnung bewohnt wird und wenn die  wohnungssuchende Person durch den Bezug des gewünschten Wohnraums anderen geförderten Wohnraum freimacht,

  1. dessen Miete bezogen auf den Quadratmeter Wohnfläche niedriger ist,
  2. dessen Größe derjenigen der Tauschwohnung entspricht oder
  3. dessen Größe die für ihn maßgebliche Wohnungsgröße übersteigt oder ihr entspricht.

Zusätzlich ist das Einverständnis des Eigentümers der neuen Wohnung erforderlich.

Wohnberechtigungsschein der Einkommensgruppe B

Für Wohnungen der Einkommensgruppe B gilt eine 40%ige Einkommensüberschreitung der maßgeblichen Einkommensgrenze.
Der allgemeine Wohnberechtigungsschein berechtigt grundsätzlich auch zum Bezug einer Wohnung der Einkommensgruppe B.

Gültigkeitsdauer

Der Wohnberechtigungsschein ist für die Dauer eines Jahres innerhalb von NRW gültig.

Kosten

Die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines ist gebührenpflichtig und richtet sich nach der derzeit gültigen Gebührenordnung, z. Zt. 10,00 €.

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Zuständige Einrichtung

Amt für soziale Angelegenheiten und Wohnungswesen
Stadt Baesweiler
Mariastraße 2
52499 Baesweiler

Zuständige Kontaktpersonen

Herr van de Winkel:
Tel: 02401 800-516