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 Zinssenkung

Wie und wo ist ein Zinssenkungsantrag zu stellen?

Antragsvordrucke für die Beantragung einer Zinssenkung werden den Darlehensnehmern zusammen mit der Mitteilung über die Zinsanhebung zur Verfügung gestellt. Zinssenkungsanträge können auch formlos gestellt werden.

Zur Prüfung der Voraussetzungen ist das Anhebungsschreiben der NRW.BANK zusammen mit dem unterschriebenen Antrag auf Zinssenkung und den Einkommensnachweisen beim Amt soziale Angelegenheiten und Wohnungswesen einzureichen. Dort erfolgt die Einkommensprüfung nach den gesetzlich festgelegten Vorgaben. Anschließend wird der NRW.BANK der Antrag auf Zinssenkung und die Bestätigung über die festgestellte Höhe der Einkommensunter-/überschreitung zugesendet.

Welche Termine und Fristen sind zu beachten?

Zinsanpassungen setzen  frühestens zu den Terminen ein, die sich aus den abgeschlossenen Verträgen ergeben und richten sich nach dem Zeitpunkt der Fertigstellung des Förderobjekts (nicht nach dem Bewilligungsdatum). Die Leistungen werden halbjährlich nachträglich zum 30.6. (für den Leistungszeitraum 1.1.- 30.6.) und zum 30.12. (für den Leistungszeitraum 1.7.- 30.12.) eines jeden Jahres erhoben, so dass die Leistungsrate bei einer Zinssatzveränderung z.B. zum 1.7. erstmals zum 30.12. fällig wird.

Rechtzeitig vor dem Zeitpunkt der Zinsanpassung erhalten die Darlehensnehmer eine Mitteilung der NRW.BANK über die Höhe des Zinssatzes und über die zukünftig zu zahlenden halbjährlichen Leistungen. Darin wird auch der Termin angegeben, bis wann spätestens ein Zinssenkungsantrag bei der NRW.BANK gestellt werden muss. Zinssenkungsanträge, die nach dem genannten Termin bei der NRW.BANK eingehen, können ggf. auch erst später berücksichtigt werden.

In der Einkommensbestätigung ist der Stichtag für die Einkommensprüfung angegeben, der für die Festsetzung des Zinssenkungszeitraumes in der Regel zu Grunde gelegt wird. Sofern zukünftig Veränderungen in der Einkommenssituation des Fördernehmers auftreten sollten, kann auch später unter Beifügung der erforderlichen Bescheinigung eine Zinssenkung beantragt werden.

Eine Zinssenkung kann widerrufen werden, wenn sich im Zeitraum der Senkung die Nutzung des Förderobjektes ändert.

Kosten

Die Ausstellung einer Einkommensbescheinigung zum Antrag auf Zinssenkung ist gebührenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach der derzeitig gültigen Gebührenordnung, z. Zt. 10,00 €.

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Zuständige Einrichtung

Amt für soziale Angelegenheiten und Wohnungswesen
Stadt Baesweiler
Mariastraße 2
52499 Baesweiler

Zuständige Kontaktpersonen

Herr van de Winkel:
Tel: 02401 800-516

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