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Bestattungskosten
In Deutschland besteht Bestattungspflicht.
Als Angehörige oder Angehöriger der verstorbenen Person müssen gemäß der gesetzlich geregelten Reihenfolge Sie für die Bestattung sorgen und die dabei anfallenden Kosten übernehmen. Die entstandenen Kosten können Sie von den Erbinnen, Erben oder sonst Zahlungspflichtigen einfordern, wenn Sie nicht zu diesem Personenkreis gehören.
Das Sozialamt übernimmt die erforderlichen Kosten einer Bestattung, soweit es Ihnen als gesetzlich verpflichteter Person abhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen nicht zugemutet werden kann.
Es übernimmt die Kosten für eine einfache ortsübliche Bestattung. Das gilt auch für Feuerbestattungen. Beispielsweise gehören dazu die Kosten für den Sarg, Leichenhaus- und Grabgebühren und die Kosten für das Anlegen des Grabes. Nicht übernommen werden die Kosten für die Bewirtung von Trauergästen.
Zuständige Stelle
- wenn die verstorbene Person Sozialhilfe bezogen hat: das Sozialamt, von dem sie Sozialhilfe bezogen hat
- wenn die verstorbene Person keine Sozialhilfe bezogen hat: das Sozialamt des Sterbeortes
Voraussetzungen
- Sie sind zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet.
- Die verstorbene Person hat keinen ausreichenden Nachlass hinterlassen.
- Sie können die Kosten der Bestattung nicht aus eigenen Mitteln tragen.
- Die Kosten sind unter sozialhilferechtlichen Aspekten angemessen.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Übernahme der Bestattungskosten beim Sozialamt der Stadt Baesweiler schriftlich beantragen. Dort können Sie sich auch beraten lassen und den Antrag ausfüllen. Stimmt das Sozialamt Ihrem Antrag zu, erfolgt die Zahlung entweder an Sie selbst oder mit Ihrem ausdrücklichen Einverständnis direkt an das Bestattungsunternehmen.
Fristen
Sie können den Antrag vor oder nach der Bestattung stellen. Besprechen Sie nach Möglichkeit eine Übernahme der Kosten schon vorher mit dem Sozialamt der Stadt Baesweiler.
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Zuständige Einrichtung
Amt für soziale Angelegenheiten und Wohnungswesen
Stadt Baesweiler
Mariastraße 2
52499 Baesweiler
Zuständige Kontaktpersonen
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In Deutschland besteht Bestattungspflicht.
Als Angehörige oder Angehöriger der verstorbenen Person müssen gemäß der gesetzlich geregelten Reihenfolge Sie für die Bestattung sorgen und die dabei anfallenden Kosten übernehmen. Die entstandenen Kosten können Sie von den Erbinnen, Erben oder sonst Zahlungspflichtigen einfordern, wenn Sie nicht zu diesem Personenkreis gehören.
Das Sozialamt übernimmt die erforderlichen Kosten einer Bestattung, soweit es Ihnen als gesetzlich verpflichteter Person abhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen nicht zugemutet werden kann.
Es übernimmt die Kosten für eine einfache ortsübliche Bestattung. Das gilt auch für Feuerbestattungen. Beispielsweise gehören dazu die Kosten für den Sarg, Leichenhaus- und Grabgebühren und die Kosten für das Anlegen des Grabes. Nicht übernommen werden die Kosten für die Bewirtung von Trauergästen.
Zuständige Stelle
- wenn die verstorbene Person Sozialhilfe bezogen hat: das Sozialamt, von dem sie Sozialhilfe bezogen hat
- wenn die verstorbene Person keine Sozialhilfe bezogen hat: das Sozialamt des Sterbeortes
Voraussetzungen
- Sie sind zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet.
- Die verstorbene Person hat keinen ausreichenden Nachlass hinterlassen.
- Sie können die Kosten der Bestattung nicht aus eigenen Mitteln tragen.
- Die Kosten sind unter sozialhilferechtlichen Aspekten angemessen.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Übernahme der Bestattungskosten beim Sozialamt der Stadt Baesweiler schriftlich beantragen. Dort können Sie sich auch beraten lassen und den Antrag ausfüllen. Stimmt das Sozialamt Ihrem Antrag zu, erfolgt die Zahlung entweder an Sie selbst oder mit Ihrem ausdrücklichen Einverständnis direkt an das Bestattungsunternehmen.
Fristen
Sie können den Antrag vor oder nach der Bestattung stellen. Besprechen Sie nach Möglichkeit eine Übernahme der Kosten schon vorher mit dem Sozialamt der Stadt Baesweiler.
https://serviceportal.baesweiler.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/13847/show