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 Schuldner- und Insolvenzberatung

Zur Sicherung der Lebensgrundlage können Personen mit einer Überschuldungsproblematik Ansprüche auf Übernahme der Kosten für eine Schuldner- und Insolvenzberatung nach § 11 Abs. 5 SGB XII geltend machen.

Überschuldung liegt vor, wenn das regelmäßige Einkommen nach Abzug der laufenden Kosten für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreicht, die eingegangen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen, und anderweitige Möglichkeiten der Selbsthilfe (wie z. B. die Verwertung von Vermögen) nicht bestehen. Es besteht auf Dauer keine Aussicht, die Schulden durch eigenes Einkommen und Vermögen zu tilgen.

Leistungsberechtigt sind Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII beziehen oder bei denen durch die Überschuldung Hilfebedürftigkeit nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII zu erwarten ist.

Personen, bei denen aufgrund der Überschuldenproblematik die Gewährung von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel SGB XII zu erwarten ist, sind Personen, deren Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII liegt und die die persönlichen Voraussetzungen zum Leistungsbezug nach dem Dritten oder Vierten Kapitel SGB XII (Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung oder Erreichen der Altersgrenze) erfüllen.

Die Leistung wird in Form von Beratungsgutscheinen erbracht.

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Zuständige Einrichtung

Amt für soziale Angelegenheiten und Wohnungswesen
Stadt Baesweiler
Mariastraße 2
52499 Baesweiler

Zuständige Kontaktpersonen

Herr Plum:
Tel: 02401 800-576
Frau Six:
Tel: 02401 800-513

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