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 Gewerbesteuer

Die Erhebung der Gewerbesteuer ist im Gewerbesteuergesetz geregelt. Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen.

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer wird von einem Steuermessbetrag ausgegangen. Dieser wird auf der Grundlage des Gewerbeertrages durch die Multiplikation mit einer Steuermesszahl ermittelt. Für die Festsetzung des Messbetrages ist das Finanzamt zuständig.

Sollte die Berechnung des Messbetrages fehlerhaft sein, wenden Sie sich bitte ausschließlich an das Finanzamt.

Die Gewerbesteuer wird von der Gemeinde aufgrund des Steuermessbetrages mit einem Hundertsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben (Gewerbesteuer = Messbetrag x Hebesatz).

Der aktuelle Hebesatz der Stadt Baesweiler beträgt gemäß der "Haushaltssatzung der Stadt Baesweiler für das Haushaltsjahr 2024" 470 %. Die Satzung finden Sie auf unserer Homepage unter der Rubrik "Rathaus - Haushaltsplan - Haushaltsplan 2024" im Absatz 1. Haushaltssatzung §6.

Entwicklung des Hebesatzes in der Stadt Baesweiler:

1998 - 2002 380 %
2003 - 2011 398 %
2012 - 2014 409 %
2015 - 2019 420 %
2020 - 2023 440 %
seit 2024 470 %

Gewerbesteuervorauszahlungen werden grundsätzlich auf der Grundlage der letzten Abrechnung festgesetzt. Sollten für Folgejahre Abweichungen erwartet werden, wird seitens des Finanzamtes auf Antrag ein Vorauszahlungsmessbescheid erlassen. Die Stadt ist dann an diesen Grundlagenbescheid gebunden.

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Zuständige Einrichtung

Finanz-, Steuer- und Gebührenabteilung
Stadt Baesweiler
Mariastraße 2
52499 Baesweiler

Zuständige Kontaktpersonen

Frau Czayka:
Tel: 02401 800-523