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Wohngeld
Wohngeld / Serviceportal
An Personen mit geringerem Einkommen kann ein finanzieller Zuschuss zu den Unterkunftskosten (Wohngeld) gezahlt werden. Es besteht die Möglichkeit, das Wohngeld an Mieter (Mietzuschuss) oder an Wohnungseigentümer (Lastenzuschuss) zu zahlen.
Wohngeld wird nur an Personen geleistet, die keine Transferleistungen (wie z. B. Grundsicherung für Arbeitssuchende, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, ab 01.01.2023 Bürgergeld) beziehen, da bei Transferleistungen die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt werden.
Die Gewährung von Wohngeld ist abhängig vom Familieneinkommen (Jahreseinkommen), von der Anzahl der Haushaltsangehörigen sowie von der Höhe der zuschussfähigen Unterkunftsaufwendungen (Miete oder Belastung).
Nach Vorlage aller Unterlagen wird die Leistung ermittelt. Die Leistungshöhe wird per Bescheid mitgeteilt.
Beantragung, Verfahren
Sie können, nach telefonischer Terminvereinbarung, einen Antrag auf Gewährung von Wohngeld beim Amt für soziale Angelegenheiten und Wohnungswesen stellen. Dort werden Ihnen auch die notwendigen Formulare ausgehändigt.
Die Verwaltung bittet um Verständnis, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für soziale Angelegenheiten und Wohnungswesen ausschließlich nach vorheriger Terminabsprache persönlich erreichbar sind.
Es besteht zusätzlich die Möglichkeit den Antrag ab dem 01.01.2025 online unter folgendem Link zu stellen: www.serviceportal.gemeinsamonline.de/Onlinedienste/Service/Entry/WohngeldGO.
Hinweis
Es ist gegebenenfalls erforderlich die benötigten Unterlagen (Mietbescheinigung, Verdienstbescheinigung, Erklärung über Unterhaltsleistungen usw.) in einem persönlichen Gespräch zu hinterfragen, da je nach Fall unterschiedliche Nachweise erbracht werden müssen.
Zuständigkeiten
Die Zuständigkeiten sind anhand Ihres Familiennamens wie folgt zugewiesen:
Familienname - Buchstabe A bis D: Frau Oehler
Familienname - Buchstabe E bis Kl: Frau Spiertz
Familienname - Buchstabe Km bis M: Frau Jansen
Familienname - Buchstabe N bis S: Frau Esser
Familienname - Buchstabe T bis Z: Frau Brammertz
Weitere Informationen
Wohngeldreform 2023
Zum 01.01.2023 ist das Wohngeld-Plus-Gesetz in Kraft getreten. Durch die Änderung des Wohngeldgesetzes können mehr Menschen in Deutschland Wohngeld erhalten. Die Höhe des Wohngeldes wurde deutlich angehoben, zudem enthält das Wohngeld eine dauerhafte Heizkosten- sowie eine Klimakomponente.
Das Wohngeld wird als Mietzuschuss oder als Lastenzuschuss (für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer) geleistet. Wohngeld wird nur an Personen geleistet, die keine Transferleistungen (wie z. B. Grundsicherung für Arbeitssuchende, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, ab 01.01.2023 Bürgergeld) beziehen, da bei Transferleistungen die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt werden.
Leben Kinder unter 25 Jahren in einem Wohngeldhaushalt, können zusätzlich Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz bezogen werden. Die Leistungen umfassen z. B. Kosten für den persönlichen Schulbedarf oder mehrtägige Klassen- und Kitafahrten. Personen, in deren Haushalt ein Kind unter 25 Jahren lebt, können zudem einen Anspruch auf Kinderzuschlag haben. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch.
Neuanträge auf Wohngeld können bei der Wohngeldstelle der Stadt Baesweiler gestellt werden.
Über den Wohngeldrechner des Landes www.wohngeldrechner.nrw.de kann die Höhe eines eventuellen Anspruchs auf Wohngeld berechnet und anschließend ein Wohngeldantrag gestellt werden. Sie können den Antrag auch wie gewohnt über www.serviceportal.gemeinsamonline.de/Onlinedienste/Service/Entry/WohngeldGO stellen. Darüber hinaus können Wohngeldanträge auch weiterhin als Papieranträge, die bei der Wohngeldstelle Baesweiler telefonisch angefordert werden können, gestellt werden.
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Zuständige Einrichtung
Amt für soziale Angelegenheiten und Wohnungswesen
Stadt Baesweiler
Mariastraße 2
52499 Baesweiler
Zuständige Kontaktpersonen
Wohngeld / Serviceportal
An Personen mit geringerem Einkommen kann ein finanzieller Zuschuss zu den Unterkunftskosten (Wohngeld) gezahlt werden. Es besteht die Möglichkeit, das Wohngeld an Mieter (Mietzuschuss) oder an Wohnungseigentümer (Lastenzuschuss) zu zahlen.
Wohngeld wird nur an Personen geleistet, die keine Transferleistungen (wie z. B. Grundsicherung für Arbeitssuchende, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, ab 01.01.2023 Bürgergeld) beziehen, da bei Transferleistungen die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt werden.
Die Gewährung von Wohngeld ist abhängig vom Familieneinkommen (Jahreseinkommen), von der Anzahl der Haushaltsangehörigen sowie von der Höhe der zuschussfähigen Unterkunftsaufwendungen (Miete oder Belastung).
Nach Vorlage aller Unterlagen wird die Leistung ermittelt. Die Leistungshöhe wird per Bescheid mitgeteilt.
Beantragung, Verfahren
Sie können, nach telefonischer Terminvereinbarung, einen Antrag auf Gewährung von Wohngeld beim Amt für soziale Angelegenheiten und Wohnungswesen stellen. Dort werden Ihnen auch die notwendigen Formulare ausgehändigt.
Die Verwaltung bittet um Verständnis, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für soziale Angelegenheiten und Wohnungswesen ausschließlich nach vorheriger Terminabsprache persönlich erreichbar sind.
Es besteht zusätzlich die Möglichkeit den Antrag ab dem 01.01.2025 online unter folgendem Link zu stellen: www.serviceportal.gemeinsamonline.de/Onlinedienste/Service/Entry/WohngeldGO.
Hinweis
Es ist gegebenenfalls erforderlich die benötigten Unterlagen (Mietbescheinigung, Verdienstbescheinigung, Erklärung über Unterhaltsleistungen usw.) in einem persönlichen Gespräch zu hinterfragen, da je nach Fall unterschiedliche Nachweise erbracht werden müssen.
Zuständigkeiten
Die Zuständigkeiten sind anhand Ihres Familiennamens wie folgt zugewiesen:
Familienname - Buchstabe A bis D: Frau Oehler
Familienname - Buchstabe E bis Kl: Frau Spiertz
Familienname - Buchstabe Km bis M: Frau Jansen
Familienname - Buchstabe N bis S: Frau Esser
Familienname - Buchstabe T bis Z: Frau Brammertz
Wohngeldreform 2023
Zum 01.01.2023 ist das Wohngeld-Plus-Gesetz in Kraft getreten. Durch die Änderung des Wohngeldgesetzes können mehr Menschen in Deutschland Wohngeld erhalten. Die Höhe des Wohngeldes wurde deutlich angehoben, zudem enthält das Wohngeld eine dauerhafte Heizkosten- sowie eine Klimakomponente.
Das Wohngeld wird als Mietzuschuss oder als Lastenzuschuss (für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer) geleistet. Wohngeld wird nur an Personen geleistet, die keine Transferleistungen (wie z. B. Grundsicherung für Arbeitssuchende, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, ab 01.01.2023 Bürgergeld) beziehen, da bei Transferleistungen die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt werden.
Leben Kinder unter 25 Jahren in einem Wohngeldhaushalt, können zusätzlich Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz bezogen werden. Die Leistungen umfassen z. B. Kosten für den persönlichen Schulbedarf oder mehrtägige Klassen- und Kitafahrten. Personen, in deren Haushalt ein Kind unter 25 Jahren lebt, können zudem einen Anspruch auf Kinderzuschlag haben. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch.
Neuanträge auf Wohngeld können bei der Wohngeldstelle der Stadt Baesweiler gestellt werden.
Über den Wohngeldrechner des Landes www.wohngeldrechner.nrw.de kann die Höhe eines eventuellen Anspruchs auf Wohngeld berechnet und anschließend ein Wohngeldantrag gestellt werden. Sie können den Antrag auch wie gewohnt über www.serviceportal.gemeinsamonline.de/Onlinedienste/Service/Entry/WohngeldGO stellen. Darüber hinaus können Wohngeldanträge auch weiterhin als Papieranträge, die bei der Wohngeldstelle Baesweiler telefonisch angefordert werden können, gestellt werden.
https://serviceportal.baesweiler.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/9195/show