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Anliegerbeitrag
Zur Finanzierung bestimmter Straßenbaumaßnahmen werden von den Anliegern in Ausführung einer Regelung des Landesgesetzgebers Anliegerbeiträge erhoben. Hierunter fällt allerdings nicht die erstmalige Herstellung von Straßen, weil dafür die Anlieger zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen nach dem Baugesetzbuch herangezogen werden (Erläuterungen dazu siehe unter dem Stichwort "Erschließungsbeiträge"). Anliegerbeiträge werden für die nachmalige Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Straßen verlangt, weil den Anliegern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straße wirtschaftliche Vorteile geboten werden.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Anliegerbeiträgen sind das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 8 KAG-NRW) und die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Baesweiler.
Maßnahmen, für die Anliegerbeiträge erhoben werden, sind beispielsweise
- die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Fahrbahn mit Unterbau, Tragschichten und Decke sowie für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen
- die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von
- Radwegen,
- Gehwegen,
- gemeinsamen Geh- und Radwegen
- Beleuchtungseinrichtungen,
- Entwässerungseinrichtungen
- Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
- Parkflächen,
- unselbständigen Grünanlagen.
Demgegenüber werden für lediglich punktuelle Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten keine Anliegerbeiträge erhoben.
Kosten
Der Anteil der Kosten, die auf die Anlieger umgelegt werden, richtet sich zum einen nach der Verkehrsbedeutung der Straße (Anliegerstraße, Haupterschließungsstraße, Hauptverkehrsstraße, Fußgängergeschäftsstraße) und zum anderen nach der Teileinrichtung, die Gegenstand der straßenbaulichen Maßnahme ist (Fahrbahn, Gehweg, Radweg, Parkstreifen, Beleuchtung, Entwässerung). Je nach Bedeutung der straßenbaulichen Maßnahme für die Anlieger werden die beitragsfähigen Kosten zwischen 10 Prozent und 60 Prozent auf die Anlieger umgelegt; die darüber hinausgehenden Kosten trägt die Stadt als Anteil für die Allgemeinheit.
Beitragspflicht
Beitragspflichtig sind die Eigentümer/innen bzw. Erbbauberechtigten der von der jeweiligen Straße erschlossenen Grundstücke. Grundstücke sind erschlossen, wenn zwischen ihnen und der Straße rechtlich und tatsächlich Verkehrsbeziehungen möglich sind. Grundstücke können daher auch von mehreren Erschließungsanlagen erschlossen werden. Der umlagefähige Aufwand der jeweiligen straßenbaulichen Maßnahme wird auf die erschlossenen Grundstücke nach ihrer Größe umgelegt. Die unterschiedliche Bebauung und Nutzung wird durch Nutzungsfaktoren berücksichtigt.
Die Beitragspflicht entsteht mit der technischen Fertigstellung der Maßnahme; die Beitragserhebung wird dann in der Regel zeitnah durchgeführt.
Der Anliegerbaubeitrag ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides zu zahlen. Sofern dies dem/der Beitragspflichtigen aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, kann der Beitrag auch ratenweise gezahlt werden (Stundung). Hierzu wäre zu gegebener Zeit ein begründeter Antrag mit Zahlungsvorschlägen erforderlich. Für die Dauer der Ratenzahlung werden Stundungszinsen erhoben.
Sämtliche Abrechnungsunterlagen können nach Erhalt des Beitragsbescheides bei der Stadt Baesweiler eingesehen und Detailfragen zur Abrechnung geklärt werden. Gegen den Beitragsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch hat allerdings keine aufschiebende Zahlungswirkung. Im Widerspruchsverfahren hat der/die Beitragspflichtige Gelegenheit, Einwände gegen die Beitragserhebung vorzubringen.
Hinsichtlich der etwaigen Frage, ob für ein bestimmtes Grundstück in absehbarer Zeit Anliegerbeiträge zu entrichten sind, kann eine Anliegerbeitragsbescheinigung ausgestellt werden.
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Zuständige Einrichtung
Beitrags- und Umweltabteilung
Stadt Baesweiler
Mariastraße 2
52499 Baesweiler