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Freistellung geförderter Wohnungen
Um eine geförderte Wohnung beziehen zu können, ist ein passender und gültiger Wohnberechtigungsschein erforderlich.
Sollte die passende Bescheinigung nicht vorliegen, kann im Einzelfall auf Antrag (formlos) des Vermieters eine Freistellung erteilt werden. Freistellungen für Nichtberechtigte sind je nach Überschreitung der zulässigen Einkommensgrenze und Wohnlage mit einer Freistellungsausgleichszahlung verbunden.
Jede Freistellung bezieht sich auf das jeweilige Mietverhältnis und ist nicht übertragbar.
Kosten
Bei Freistellung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 30,00 € fällig. Diese ist vom Vermieter zu entrichten.
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Zuständige Einrichtung
Amt für soziale Angelegenheiten und Wohnungswesen
Stadt Baesweiler
Mariastraße 2
52499 Baesweiler
E-Mail:
Zuständige Kontaktpersonen
Letzte Änderung: 27.10.2023 09:56 Uhr
Um eine geförderte Wohnung beziehen zu können, ist ein passender und gültiger Wohnberechtigungsschein erforderlich.
Sollte die passende Bescheinigung nicht vorliegen, kann im Einzelfall auf Antrag (formlos) des Vermieters eine Freistellung erteilt werden. Freistellungen für Nichtberechtigte sind je nach Überschreitung der zulässigen Einkommensgrenze und Wohnlage mit einer Freistellungsausgleichszahlung verbunden.
Jede Freistellung bezieht sich auf das jeweilige Mietverhältnis und ist nicht übertragbar.
https://serviceportal.baesweiler.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/13846/show