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Scheidungsurteile aus dem Ausland
Ausländische Scheidungsurteile sind in Deutschland nur dann wirksam, wenn die zuständige Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der Entscheidung vorliegen. Das heißt, wer im Ausland geschieden wurde und in Deutschland z.B. neu heiraten möchte, hat zunächst sein ausländisches Scheidungsurteil anerkennen zu lassen. Für den Standesamtsbezirk Baesweiler ist das Oberlandesgericht Düsseldorf die zuständige Landesjustizverwaltung.
Benötigte Unterlagen & Antragstellung
Der Antrag für die Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen durch die Landesjustizverwaltung wird vom Standesamt entgegengenommen und der Justizverwaltung weitergeleitet. Nähere Einzelheiten hierzu erfragen Sie bitte beim Standesamt.
Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich.
Gebühren
- 25,00 € für die Aufnahme und Weiterleitung des Antrages,
- darüber hinaus erhebt die Landesjustizverwaltung für die Prüfung der ausländischen Entscheidung Gebühren, die sich nach dem Einkommen des Antragstellers bemessen.
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Zuständige Einrichtung
Bürgerbüro, Standesamt und Friedhofswesen
Stadt Baesweiler
Mariastraße 2
52499 Baesweiler
E-Mail: standesamt@stadt.baesweiler.de
Zuständige Kontaktpersonen
Letzte Änderung: 22.06.2021 12:44 Uhr
Ausländische Scheidungsurteile sind in Deutschland nur dann wirksam, wenn die zuständige Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der Entscheidung vorliegen. Das heißt, wer im Ausland geschieden wurde und in Deutschland z.B. neu heiraten möchte, hat zunächst sein ausländisches Scheidungsurteil anerkennen zu lassen. Für den Standesamtsbezirk Baesweiler ist das Oberlandesgericht Düsseldorf die zuständige Landesjustizverwaltung.
Benötigte Unterlagen & Antragstellung
Der Antrag für die Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen durch die Landesjustizverwaltung wird vom Standesamt entgegengenommen und der Justizverwaltung weitergeleitet. Nähere Einzelheiten hierzu erfragen Sie bitte beim Standesamt.
Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich.
Gebühren
- 25,00 € für die Aufnahme und Weiterleitung des Antrages,
- darüber hinaus erhebt die Landesjustizverwaltung für die Prüfung der ausländischen Entscheidung Gebühren, die sich nach dem Einkommen des Antragstellers bemessen.