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Fliegender Bau
Fliegende Bauten sind gem. § 78 BauO NRW 2018 bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Diese benötigen vor der erstmaligen Aufstellung eine Ausführungsgenehmigung gem. § 78 Abs. 3 BauO NRW.
Zelte ab 75 m² und Tribünen in wechselnden Größen sind immer einer Gebrauchsabnahme zu unterziehen.
Vor Inbetriebnahme des Fliegenden Baus ist rechtzeitig eine Abnahme mit dem Bauordnungsamt abzustimmen.
Kosten
Die Gebrauchsabnahme Fliegender Bauten ist grundsätzlich gebührenpflichtig.
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Art und Umfang des Vorhabens und wird nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) erhoben.
Sie beträgt je Aufstellungsort 10,00 bis 300,00 Euro.
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Zuständige Einrichtung
Bauordnungsamt
Stadt Baesweiler
Mariastraße 2
52499 Baesweiler
E-Mail:
Zuständige Kontaktpersonen
Letzte Änderung: 15.03.2021 08:06 Uhr
Fliegende Bauten sind gem. § 78 BauO NRW 2018 bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Diese benötigen vor der erstmaligen Aufstellung eine Ausführungsgenehmigung gem. § 78 Abs. 3 BauO NRW.
Zelte ab 75 m² und Tribünen in wechselnden Größen sind immer einer Gebrauchsabnahme zu unterziehen.
Vor Inbetriebnahme des Fliegenden Baus ist rechtzeitig eine Abnahme mit dem Bauordnungsamt abzustimmen.