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Hilfe zum Lebensunterhalt
Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bekommen Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Diese Voraussetzung ist identisch mit denen des Arbeitslosengeldes II (SGB II) und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII). Deshalb muss im Einzelfall genau geprüft werden, welchem Leistungssystem eine Person zuzuordnen ist.
Generell bekommen erwerbsfähige Menschen Arbeitslosengeld II, ältere und dauerhaft erwerbsgeminderte Menschen bekommen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt kommt deshalb nur zum Einsatz, z.B. für Menschen, die vorübergehend erwerbsunfähig sind oder die voraussichtlich länger als 6 Monate stationär untergebracht sind bzw. Menschen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und mit keinem erwerbsfähigen Person eine Bedarfsgemeinschaft bilden.
Notwendige Unterlagen
- Antrag auf Grundsicherungsleistungen
- Personalausweis oder Pass
- Schwerbehindertenausweis (falls vorhanden)
- Aufenthaltsgenehmigung bei Ausländern
- Kontoauszüge der letzten drei Monate
- Mietvertrag und gegebenenfalls letzte Mieterhöhung
- letzte Betriebs- und Heizkostenabrechnung des Vermieters
- Einkommensunterlagen (z.B. Lohn-/Gehaltsquittungen, Kindergeldbescheid, Wohngeldbescheid, Rentenbescheid, Unterhaltszahlungen etc.)
- Vermögensunterlagen (z.B. Sparbuch, Depotbescheinigung, Grundbuchauszug bei Haus- und Wohnungseigentum, KFZ-Brief)
- aktuelle Einstufung des Heizenergielieferanten
- Einstellungsbescheid des Jobcenters, falls zuvor von dort Leistungen bezogen wurden
- Bestallungsurkunde (gilt nur für Betreuer)
Im Einzelfall können für die Bearbeitung weitere Nachweise erforderlich sein.
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Zuständige Einrichtung
Amt für soziale Angelegenheiten und Wohnungswesen
Stadt Baesweiler
Mariastraße 2
52499 Baesweiler
E-Mail:
Zuständige Kontaktpersonen
Letzte Änderung: 30.08.2021 15:06 Uhr
Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bekommen Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Diese Voraussetzung ist identisch mit denen des Arbeitslosengeldes II (SGB II) und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII). Deshalb muss im Einzelfall genau geprüft werden, welchem Leistungssystem eine Person zuzuordnen ist.
Generell bekommen erwerbsfähige Menschen Arbeitslosengeld II, ältere und dauerhaft erwerbsgeminderte Menschen bekommen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt kommt deshalb nur zum Einsatz, z.B. für Menschen, die vorübergehend erwerbsunfähig sind oder die voraussichtlich länger als 6 Monate stationär untergebracht sind bzw. Menschen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und mit keinem erwerbsfähigen Person eine Bedarfsgemeinschaft bilden.
Notwendige Unterlagen
- Antrag auf Grundsicherungsleistungen
- Personalausweis oder Pass
- Schwerbehindertenausweis (falls vorhanden)
- Aufenthaltsgenehmigung bei Ausländern
- Kontoauszüge der letzten drei Monate
- Mietvertrag und gegebenenfalls letzte Mieterhöhung
- letzte Betriebs- und Heizkostenabrechnung des Vermieters
- Einkommensunterlagen (z.B. Lohn-/Gehaltsquittungen, Kindergeldbescheid, Wohngeldbescheid, Rentenbescheid, Unterhaltszahlungen etc.)
- Vermögensunterlagen (z.B. Sparbuch, Depotbescheinigung, Grundbuchauszug bei Haus- und Wohnungseigentum, KFZ-Brief)
- aktuelle Einstufung des Heizenergielieferanten
- Einstellungsbescheid des Jobcenters, falls zuvor von dort Leistungen bezogen wurden
- Bestallungsurkunde (gilt nur für Betreuer)
Im Einzelfall können für die Bearbeitung weitere Nachweise erforderlich sein.
https://serviceportal.baesweiler.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/9275/show