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 Freistellung geförderter Wohnungen

Um eine geförderte Wohnung beziehen zu können, ist ein passender und gültiger Wohnberechtigungsschein erforderlich.

Sollte die passende Bescheinigung nicht vorliegen, kann im Einzelfall auf Antrag (formlos) des Vermieters eine Freistellung erteilt werden. Freistellungen für Nichtberechtigte sind je nach Überschreitung der zulässigen Einkommensgrenze und Wohnlage mit einer Freistellungsausgleichszahlung verbunden.

Jede Freistellung bezieht sich auf das jeweilige Mietverhältnis und ist nicht übertragbar.

Kosten

Bei Freistellung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 30,00 € fällig. Diese ist vom Vermieter zu entrichten.

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Zuständige Einrichtung

Amt für soziale Angelegenheiten und Wohnungswesen
Stadt Baesweiler
An der Burg 3
52499 Baesweiler

Zuständige Kontaktpersonen

Frau Brammertz:
Tel: 02401 800-515
Herr van de Winkel:
Tel: 02401 800-516

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Sollte die passende Bescheinigung nicht vorliegen, kann im Einzelfall auf Antrag (formlos) des Vermieters eine Freistellung erteilt werden. Freistellungen für Nichtberechtigte sind je nach Überschreitung der zulässigen Einkommensgrenze und Wohnlage mit einer Freistellungsausgleichszahlung verbunden.

Jede Freistellung bezieht sich auf das jeweilige Mietverhältnis und ist nicht übertragbar.

Bei Freistellung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 30,00 € fällig. Diese ist vom Vermieter zu entrichten.

https://serviceportal.baesweiler.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/13846/show
Amt für soziale Angelegenheiten und Wohnungswesen
An der Burg 3 52499 Baesweiler
Telefon 02401 800-0
Fax 02401 800-117

Frau

Brammertz

15

02401 800-515

Herr

van de Winkel

16

02401 800-516