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 Abmeldung eines Wohnsitzes

Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Bundesgebiet bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug abzumelden.

Eine Abmeldepflicht besteht somit für Personen,

  • die ins Ausland verziehen oder
  • ihre Wohnung aufgeben, ohne eine neue Wohnung im Bundegebiet zu beziehen (bei Obdachlosigkeit bzw. ohne festen Wohnsitz).

Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands muss lediglich die neue Wohnung bei der hierfür zuständigen Meldebehörde angemeldet werden, die Abmeldung der alten Wohnung erfolgt dann automatisch.

Der Auszug braucht vom Wohnungsgeber nicht bestätigt werden.
Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich. Das Melderegister wird in diesem Fall erst zum Datum des Auszuges fortgeschrieben.

Wird eine Nebenwohnung aufgegeben, ist diese bei der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes abzumelden.

Persönliche bzw. schriftliche Abmeldung

Die Abmeldung kann persönlich beim Bürgerbüro vorgenommen werden. Bei persönlicher Abmeldung wird die Abmeldebestätigung sofort ausgehändigt.

Alternativ kann die Abmeldung schriftlich vorgenommen bzw. eine andere Person zur Abmeldung und Entgegennahme der Abmeldebestätigung bevollmächtigt werden. Bitte beachten Sie, dass die Abmeldebestätigung aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht per Email versandt werden darf.

Die Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, aus deren Wohnung sie ausziehen.

Voraussetzungen

Auszug aus einer in Baesweiler gemeldeten Wohnung ohne Neubezug einer Wohnung im Bundesgebiet

Benötigte Unterlagen & Antragstellung

  • Personalausweis oder Reisepass der jeweiligen Person (bei schriftlicher Übersendung als Kopie)
  • Ggf. unterschriebene Vollmacht und Ausweis bzw. Reisepass der bevollmächtigten Person

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Zuständige Einrichtung

Bürgerbüro
Stadt Baesweiler
Grabenstraße 11
52499 Baesweiler

Zuständige Kontaktpersonen

Frau Fellner:
Tel: 02401 800-136
Frau Beem:
Tel: 02401 800-138
Frau Kintscher:
Tel: 02401 800-133
Frau Klusmeier:
Tel: 02401 800-130

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  • ihre Wohnung aufgeben, ohne eine neue Wohnung im Bundegebiet zu beziehen (bei Obdachlosigkeit bzw. ohne festen Wohnsitz).

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Der Auszug braucht vom Wohnungsgeber nicht bestätigt werden.
Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich. Das Melderegister wird in diesem Fall erst zum Datum des Auszuges fortgeschrieben.

Wird eine Nebenwohnung aufgegeben, ist diese bei der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes abzumelden.

Persönliche bzw. schriftliche Abmeldung

Die Abmeldung kann persönlich beim Bürgerbüro vorgenommen werden. Bei persönlicher Abmeldung wird die Abmeldebestätigung sofort ausgehändigt.

Alternativ kann die Abmeldung schriftlich vorgenommen bzw. eine andere Person zur Abmeldung und Entgegennahme der Abmeldebestätigung bevollmächtigt werden. Bitte beachten Sie, dass die Abmeldebestätigung aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht per Email versandt werden darf.

Die Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, aus deren Wohnung sie ausziehen.

Voraussetzungen

Auszug aus einer in Baesweiler gemeldeten Wohnung ohne Neubezug einer Wohnung im Bundesgebiet

Benötigte Unterlagen & Antragstellung

  • Personalausweis oder Reisepass der jeweiligen Person (bei schriftlicher Übersendung als Kopie)
  • Ggf. unterschriebene Vollmacht und Ausweis bzw. Reisepass der bevollmächtigten Person
Auszug, Wegzug https://serviceportal.baesweiler.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/14816/show
Bürgerbüro
Grabenstraße 11 52499 Baesweiler
Telefon 02401 800-0
Fax 02401 800-117

Frau

Fellner

017

02401 800-136

Frau

Beem

017

02401 800-138

Frau

Kintscher

017a

02401 800-133

Frau

Klusmeier

017

02401 800-130