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Abgeschlossenheitsbescheinigung
Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ist erforderlich, wenn ein Gebäude mit mehreren Wohnungen oder anderen Nutzungseinheiten in Wohnungseigentum oder Sondereigentum aufgeteilt werden soll.
Folgende Kriterien müssen erfüllt werden:
- (vereinzelt) ein zur Sonne orientierter Aufenthaltsraum,
- Küche oder Kochnische,
- Bad mit Dusche oder Badewanne,
- Toilettenraum,
- Abstellraum.
Die abgeschlossenen Wohnungseinheiten müssen zweifelsfrei erkennbar sein.
Alle Wohnungen müssen einheitlich nummeriert und jeder einzelne Raum der Wohnung sowie solche nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume gekennzeichnet werden, beispielsweise Keller, Abstellraum, Garage, u.a.
Unterlagen
Der Antrag auf Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung muss Angaben über den Antragsteller und den Kostenpflichtigen enthalten.
Den Antrag können Sie im Online-Verfahren erstellen, um diesen anschließend auszudrucken und zu unterschreiben.
Als Anlage werden mindestens zwei, durch das Notariat vorbereitete Ausfertigungen eingereicht.
Mit dem zur Verfügung gestellten Antragsformular sind die Bauzeichnungen gemäß § 17 Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) - Lageplan, Grundrisse, Ansichten, Schnitte - bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Die Bescheinigung auf Abgeschlossenheit nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist gebührenpflichtig.
Kosten
- Ausfertigung des Aufteilungsplanes gemäß WEG (100,00 EUR)
- - je weitere Ausfertigung (30,00 EUR)
- Erteilung der Bescheinigung nach WEG (zwischen 20,00 und 150,00 EUR)
- - je Garage (20,00 EUR)
- - je untergeordnetem Nebengebäude (50,00 EUR)
- - je Wohnung (100,00 EUR)
- - je Teileigentum nicht zu Wohnzwecken (150,00 EUR)
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW).
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Zuständige Einrichtung
Bauordnungsamt
Stadt Baesweiler
Grabenstraße 11
52499 Baesweiler
Zuständige Kontaktpersonen
Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ist erforderlich, wenn ein Gebäude mit mehreren Wohnungen oder anderen Nutzungseinheiten in Wohnungseigentum oder Sondereigentum aufgeteilt werden soll.
Folgende Kriterien müssen erfüllt werden:
- (vereinzelt) ein zur Sonne orientierter Aufenthaltsraum,
- Küche oder Kochnische,
- Bad mit Dusche oder Badewanne,
- Toilettenraum,
- Abstellraum.
Die abgeschlossenen Wohnungseinheiten müssen zweifelsfrei erkennbar sein.
Alle Wohnungen müssen einheitlich nummeriert und jeder einzelne Raum der Wohnung sowie solche nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume gekennzeichnet werden, beispielsweise Keller, Abstellraum, Garage, u.a.
Unterlagen
Der Antrag auf Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung muss Angaben über den Antragsteller und den Kostenpflichtigen enthalten.
Den Antrag können Sie im Online-Verfahren erstellen, um diesen anschließend auszudrucken und zu unterschreiben.
Als Anlage werden mindestens zwei, durch das Notariat vorbereitete Ausfertigungen eingereicht.
Mit dem zur Verfügung gestellten Antragsformular sind die Bauzeichnungen gemäß § 17 Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) - Lageplan, Grundrisse, Ansichten, Schnitte - bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Die Bescheinigung auf Abgeschlossenheit nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist gebührenpflichtig.
https://serviceportal.baesweiler.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/603/show