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 Arbeiten im öffentlichen Straßenraum

Aufbruchgenehmigung

Der Aufbruch einer öffentlichen Verkehrsfläche bedarf einer Genehmigung des zuständigen Straßenbaulastträgers, diese ist i.d.R. bei der Stadt Baesweiler zu beantragen.

Bei Aufbrüchen an Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten ist die Genehmigung des jeweiligen Baulastträgers notwendig. In diesen Fällen nennt Ihnen das Amt für Abwasserbeseitigung und Straßenbau gerne die zuständigen Ansprechpartner.

Ein Antrag zum „Aufbruch einer öffentlichen Verkehrsfläche" ist erforderlich bei Baumaßnahmen, die ganz oder teilweise in der öffentlichen Verkehrsfläche stattfinden (z.B. Verlegung von Versorgungsleitungen, Aufgrabungen infolge von Arbeiten an Hausfassaden z.B. bei Kelleraußenwandisolierung, Wärmedämmung oder Verklinkerung der Fassade u.ä.). Die nötigen Arbeiten dürfen nur durch Fachunternehmen mit einer Eintragung in der „Handwerksrolle Straßenbau" oder einer IHK-Eintragung ausgeführt werden, zudem ist von diesen Fachunternehmen vor Beginn der Arbeiten ein Antrag zur Verkehrslenkung beim Ordnungsamt der Stadt Baesweiler zu stellen.

Grundsätzlich ist bei baulichem Eingriff in die öffentliche Verkehrsfläche oder bei baulicher Veränderung der öffentlichen Verkehrsfläche immer die Genehmigung des Straßenbaulastträgers, i.d.R. der Stadt Baesweiler einzuholen. Im Falle eines Aufbruchs ist ein formloser schriftlicher Antrag unter Beachtung des Merkblattes (s. Downloads) zu stellen.

Bordsteinabsenkung

Eine Bordsteinabsenkung mit Anpassung der Nebenanlage (Geh- und Radweg, Parkstreifen o.ä.) im Bereich einer geplanten Zufahrt innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche bedarf einer Genehmigung des zuständigen Straßenbaulastträgers, diese ist i.d.R. bei der Stadt Baesweiler zu beantragen. Sollte die Baulast bei einem anderen Träger liegen, teilt Ihnen das Amt für Abwasserbeseitigung und Straßenbau gerne den zuständigen Ansprechpartner mit.

Einen Antrag auf Bordsteinabsenkung stellt man, um für eine Garagen-, Carport- oder Stellplatzzufahrt einen Bordstein inkl. der Nebenanlage abzusenken oder um eine vorhandene Absenkung beseitigen zu dürfen. Sollte ein Gehweg im Bereich der geplanten Errichtung eines Carports, Garage oder Stellplatzes bereits auf ganzer Länge mittels Rundbord abgesenkt sein, muss dennoch ein Antrag gestellt werden, da die vorhandene Nebenanlage als Gehweg für den Fußgänger und nicht für das regelmäßige Überfahren mit Fahrzeugen dimensioniert ist, d.h. die Befestigung der Nebenanlage muss ertüchtigt werden, damit sie den auftretenden Belastungen stand hält.

Da es sich bei der Bordsteinabsenkung i.d.R. um Arbeiten in der öffentlichen Verkehrsfläche handelt, dürfen diese nur durch Fachunternehmen mit einer Eintragung in der „Handwerksrolle Straßenbau" oder einer IHK-Eintragung ausgeführt werden, zudem ist von diesen Fachunternehmen vor Beginn der Arbeiten ein Antrag zur Verkehrslenkung beim Ordnungsamt der Stadt Baesweiler zu stellen.

Grundsätzlich ist bei baulicher Veränderung der öffentlichen Verkehrsfläche immer die Genehmigung des Straßenbaulastträgers, i.d.R. der Stadt Baesweiler einzuholen.
Im Falle einer Bordsteinabsenkung ist ein formloser schriftlicher Antrag unter Betrachtung des Merkblattes (s. Downloads) zu stellen.

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Zuständige Einrichtung

Amt für Abwasserbeseitigung und Straßenbau
Stadt Baesweiler
Grabenstraße 11
52499 Baesweiler

Zuständige Kontaktpersonen

Frau Braun-Strehl:
Tel: 02401 800-306
Frau Hucklenbroich:
Tel: 02401 800-384