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 Schiedsamtsangelegenheiten

Das Schiedsamt ist eine ehrenamtliche Tätigkeit, welche durch Schiedsfrauen und Schiedsmänner wahrgenommen wird.

Die Schiedspersonen werden vom Rat für die Dauer von fünf Jahren gewählt und vom Amtsgericht Aachen bestellt. Sobald eine Amtszeit einer Schiedsperson endet, wird durch Bekanntmachung darauf hingewiesen, dass eine neue Schiedsperson gesucht wird.

In sogenannten Privatklagesachen müssen Sie sich, bevor Sie das Gericht einschalten können, an die zuständige Schiedsperson wenden und sich um eine außergerichtliche Lösung bemühen.

Privatklagedelikte sind beispielsweise:
Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichte Körperverletzung und fahrlässige Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung.

Für das Schlichtungsverfahren bzw. den Vergleich wird eine Gebühr erhoben. Kommt es nicht zu einer Einigung, kann der Antragsteller mit einer Sühnebescheinigung beim Amtsgericht Klage erheben.

Kosten

Die Höhe der Gebühren richten sich nach § 45 Schiedsamtsgesetz - SchAG NRW  und liegen unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Parteien und der Schwierigkeit des Falles zwischen 20,00 und 50,00 Euro.

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Zuständige Einrichtung

Hauptabteilung
Stadt Baesweiler
An der Burg 3
52499 Baesweiler

Zuständige Kontaktpersonen

Frau Bartz:
Tel: 02401 800-212
Schiedsamtsangelegenheiten

Das Schiedsamt ist eine ehrenamtliche Tätigkeit, welche durch Schiedsfrauen und Schiedsmänner wahrgenommen wird.

Die Schiedspersonen werden vom Rat für die Dauer von fünf Jahren gewählt und vom Amtsgericht Aachen bestellt. Sobald eine Amtszeit einer Schiedsperson endet, wird durch Bekanntmachung darauf hingewiesen, dass eine neue Schiedsperson gesucht wird.

In sogenannten Privatklagesachen müssen Sie sich, bevor Sie das Gericht einschalten können, an die zuständige Schiedsperson wenden und sich um eine außergerichtliche Lösung bemühen.

Privatklagedelikte sind beispielsweise:
Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichte Körperverletzung und fahrlässige Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung.

Für das Schlichtungsverfahren bzw. den Vergleich wird eine Gebühr erhoben. Kommt es nicht zu einer Einigung, kann der Antragsteller mit einer Sühnebescheinigung beim Amtsgericht Klage erheben.

Die Höhe der Gebühren richten sich nach § 45 Schiedsamtsgesetz - SchAG NRW  und liegen unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Parteien und der Schwierigkeit des Falles zwischen 20,00 und 50,00 Euro.
Nachbarschaftsstreit, Streitschlichtung, Schiedsmann https://serviceportal.baesweiler.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/8404/show
Hauptabteilung
An der Burg 3 52499 Baesweiler
Telefon 02401 800-0
Fax 02401 800-117

Frau

Bartz

3

02401 800-212