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 Vollstreckung

Vollstreckung von Geldforderungen

Die Stadtkasse nimmt die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde der Stadt Baesweiler gemäß § 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) wahr. Die Vollstreckungsbehörde ist zuständig für die Beitreibung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Geldforderungen der Stadt Baesweiler sowie zahlreicher anderer Behörden im Rahmen der Amtshilfe.
Die Beitreibung der offenen Forderungen erfolgt sowohl durch Vollziehungsbeamte im Außendienst als auch durch Mitarbeiter/innen im Innendienst.

Zu den Aufgaben der Vollstreckungsbehörde gehören u.a.:

  • die Vermögensermittlung im Vorfeld der Vollstreckung,
  • die Vollstreckungsbenachrichtigung mit Androhung der Abnahme der Vermögensauskunft (die Abnahme der Vermögensauskunft wird auf Antrag der Vollstreckungsbehörde von den jeweils zuständigen Vollstreckungsbeamten der Justiz (Gerichtsvollzieher) durchgeführt),
  • die gütliche Einigung durch Vereinbarung von Ratenzahlungen,
  • die Pfändung beweglicher Sachen einschließlich Kraftfahrzeuge,
  • die Einleitung von Erzwingungshaftverfahren bei Bußgeldern
  • die Durchführung von Kontopfändungen, Lohnpfändungen u.a.,
  • die Pfändung anderer verwertbarer Rechte,
  • die Eintragung von Zwangssicherungshypotheken sowie die Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens sowie
  • die Anmeldung der Forderungen im Rahmen von lfd. Insolvenzverfahren.

Wohnt ein Schuldner außerhalb von Baesweiler werden die Forderungen im Rahmen der Amtshilfe von der jeweils zuständigen Vollstreckungsstelle beigetrieben.

Nebenforderungen

Voraussetzungen für die Vollstreckung sind gemäß VwVG NRW der Leistungsbescheid sowie die Fälligkeit der Leistung. Vor der Einleitung der Vollstreckung ist grundsätzlich mit einer Zahlungsfrist von einer Woche zu mahnen. Kann nach Ablauf der Frist kein Zahlungseingang festgestellt werden, erfolgt die Vollstreckung der Forderungen durch o.g. Maßnahmen.
Hierdurch werden Mahn- und Vollstreckungsgebühren sowie ein Auslagenersatz fällig. Dazu entstehen bei Steuer- und Gebührenforderungen noch Säumniszuschläge von monatlich 1 vom Hundert der Hauptforderung für jeden angefangenen Monat der Säumnis. Alle vorgenannten Gebühren, Kosten und Säumniszuschläge sind vom Schuldner zu entrichten.  

Gewerbeuntersagungsverfahren

Die Vollstreckungsbehörde ist gehalten, bei Anzeichen, die auf eine Unzuverlässigkeit des Gewerbe-treibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person hindeuten, ein Gewerbeuntersagungsverfahren zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten einzuleiten.
Als unzuverlässig ist anzusehen, wer infolge von Überschuldung nicht mehr in der Lage ist, sein Gewerbe im Rahmen der geltenden Gesetze auszuüben. Anhaltspunkte hierfür liegen bereits vor, wenn laufende Steuern nicht fristgerecht entrichtet werden, so dass erhebliche Zahlungsrückstände entstehen.
Den Gewerbetreibenden wird daher angeraten, sich rechtzeitig mit der Vollstreckungsstelle in Verbindung zu setzen, um eine Zahlungsvereinbarung zu treffen.

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Zuständige Einrichtung

Finanz-, Steuer- und Gebührenabteilung
Stadt Baesweiler
An der Burg 3
52499 Baesweiler

Zuständige Kontaktpersonen

Frau Robioneck-Debois:
Tel: 02401 800-573

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Die Stadtkasse nimmt die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde der Stadt Baesweiler gemäß § 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) wahr. Die Vollstreckungsbehörde ist zuständig für die Beitreibung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Geldforderungen der Stadt Baesweiler sowie zahlreicher anderer Behörden im Rahmen der Amtshilfe.
Die Beitreibung der offenen Forderungen erfolgt sowohl durch Vollziehungsbeamte im Außendienst als auch durch Mitarbeiter/innen im Innendienst.

Zu den Aufgaben der Vollstreckungsbehörde gehören u.a.:

  • die Vermögensermittlung im Vorfeld der Vollstreckung,
  • die Vollstreckungsbenachrichtigung mit Androhung der Abnahme der Vermögensauskunft (die Abnahme der Vermögensauskunft wird auf Antrag der Vollstreckungsbehörde von den jeweils zuständigen Vollstreckungsbeamten der Justiz (Gerichtsvollzieher) durchgeführt),
  • die gütliche Einigung durch Vereinbarung von Ratenzahlungen,
  • die Pfändung beweglicher Sachen einschließlich Kraftfahrzeuge,
  • die Einleitung von Erzwingungshaftverfahren bei Bußgeldern
  • die Durchführung von Kontopfändungen, Lohnpfändungen u.a.,
  • die Pfändung anderer verwertbarer Rechte,
  • die Eintragung von Zwangssicherungshypotheken sowie die Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens sowie
  • die Anmeldung der Forderungen im Rahmen von lfd. Insolvenzverfahren.

Wohnt ein Schuldner außerhalb von Baesweiler werden die Forderungen im Rahmen der Amtshilfe von der jeweils zuständigen Vollstreckungsstelle beigetrieben.

Nebenforderungen

Voraussetzungen für die Vollstreckung sind gemäß VwVG NRW der Leistungsbescheid sowie die Fälligkeit der Leistung. Vor der Einleitung der Vollstreckung ist grundsätzlich mit einer Zahlungsfrist von einer Woche zu mahnen. Kann nach Ablauf der Frist kein Zahlungseingang festgestellt werden, erfolgt die Vollstreckung der Forderungen durch o.g. Maßnahmen.
Hierdurch werden Mahn- und Vollstreckungsgebühren sowie ein Auslagenersatz fällig. Dazu entstehen bei Steuer- und Gebührenforderungen noch Säumniszuschläge von monatlich 1 vom Hundert der Hauptforderung für jeden angefangenen Monat der Säumnis. Alle vorgenannten Gebühren, Kosten und Säumniszuschläge sind vom Schuldner zu entrichten.  

Gewerbeuntersagungsverfahren

Die Vollstreckungsbehörde ist gehalten, bei Anzeichen, die auf eine Unzuverlässigkeit des Gewerbe-treibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person hindeuten, ein Gewerbeuntersagungsverfahren zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten einzuleiten.
Als unzuverlässig ist anzusehen, wer infolge von Überschuldung nicht mehr in der Lage ist, sein Gewerbe im Rahmen der geltenden Gesetze auszuüben. Anhaltspunkte hierfür liegen bereits vor, wenn laufende Steuern nicht fristgerecht entrichtet werden, so dass erhebliche Zahlungsrückstände entstehen.
Den Gewerbetreibenden wird daher angeraten, sich rechtzeitig mit der Vollstreckungsstelle in Verbindung zu setzen, um eine Zahlungsvereinbarung zu treffen.

Beitreibung, Forderungen https://serviceportal.baesweiler.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/9012/show
Finanz-, Steuer- und Gebührenabteilung
An der Burg 3 52499 Baesweiler
Telefon 02401 800-0
Fax 02401 800-117

Frau

Robioneck-Debois

8

02401 800-573