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 Ordnungsbehördliche Anmeldung von Hunden

Am 1. Januar 2003 ist das "Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW)" in Kraft getreten, das den Besitzer/innen bestimmter Hunde Handlungs- und Verhaltenspflichten auferlegt. Hier erhalten Sie Informationen über den Inhalt des Gesetzes und Hilfestellung dazu, wie Sie den Ihnen obliegenden Pflichten nachkommen können.

  1. "Große Hunde" deren Haltung anzuzeigen ist:
    • Große Hunde"  sind Hunde, die im ausgewachsenen Zustand eine Schulterhöhe von 40 cm erreichen oder schwerer als 20 kg sind.

  2. Hunde, die nur mit einer Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde gehalten werden dürfen ("Gefährliche Hunde bzw. Hunde bestimmter Rassen"):
    • Gefährliche Hunde"
      Zu den „gefährlichen Hunden“ zählen Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Rassen.
    • Hunde bestimmter Rassen"
      Zu den „Hunden bestimmter Rassen“ gehören Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espaniol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Agentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Rassen.

  3. Unabhängig von der Größe oder Rasse ist jeder Hund bei der Steuerabteilung anzumelden.

Weitere Informationen

Zuständige Einrichtung

Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Stadt Baesweiler
Grabenstraße 11
52499 Baesweiler

Zuständige Kontaktpersonen

Herr Mohr:
Tel: 02401 800-101