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 Wohngeld

An Personen mit geringerem Einkommen kann ein finanzieller Zuschuss zu den Unterkunftskosten (Wohngeld) gezahlt werden. Es besteht die Möglichkeit, das Wohngeld an Mieter (Mietzuschuss) oder an Wohnungseigentümer (Lastenzuschuss) zu zahlen.

Wohngeld wird nur an Personen geleistet, die keine Transferleistungen (wie z. B. Grundsicherung für Arbeitssuchende, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, ab 01.01.2023 Bürgergeld) beziehen, da bei Transferleistungen die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt werden.

Die Gewährung von Wohngeld ist abhängig vom Familieneinkommen (Jahreseinkommen), von der Anzahl der Haushaltsangehörigen sowie von der Höhe der zuschussfähigen Unterkunftsaufwendungen (Miete oder Belastung).

Nach Vorlage aller Unterlagen wird die Leistung ermittelt. Die Leistungshöhe wird per Bescheid mitgeteilt.

Beantragung, Verfahren

Sie können, nach telefonischer Terminvereinbarung, einen Antrag auf Gewährung von Wohngeld beim Amt für soziale Angelegenheiten und Wohnungswesen stellen. Dort werden Ihnen auch die notwendigen Formulare ausgehändigt.
Die Verwaltung bittet um Verständnis, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für soziale Angelegenheiten und Wohnungswesen ausschließlich nach vorheriger Terminabsprache persönlich erreichbar sind.

Es besteht zusätzlich die Möglichkeit den Erstantrag für einen Miet- oder Lastenzuschuss ab dem 01.01.2025 online unter folgendem Link zu stellen:

Erstantrag Mietzuschuss unter https://serviceportal.gemeinsamonline.de/Onlinedienste/Service/Entry/WOGEMIZUEA

bzw. den

Erstantrag Lastenzuschuss unter https://serviceportal.gemeinsamonline.de/Onlinedienste/Service/Entry/WOGELAZUEA

Erhöhungs- und Weiterleistungsanträge sowie Änderungsmitteilungen für den Miet- bzw. Lastenzuschuss sind aktuell über das Serviceportal noch nicht freigeschaltet und müssen vor Ort gestellt werden. Sobald auch dieser Äntrage über das Serviceportal möglich sind, werden wir diese entsprechend veröffentlichen.

Hinweis

Es ist gegebenenfalls erforderlich die benötigten Unterlagen (Mietbescheinigung, Verdienstbescheinigung, Erklärung über Unterhaltsleistungen usw.) in einem persönlichen Gespräch zu hinterfragen, da je nach Fall unterschiedliche Nachweise erbracht werden müssen.

Zuständigkeiten

Die Zuständigkeiten sind anhand Ihres Familiennamens wie folgt zugewiesen:

Familienname - Buchstabe A bis D: Frau Oehler
Familienname - Buchstabe E bis Kl: Frau Spiertz
Familienname - Buchstabe Km bis M: Frau Jansen
Familienname - Buchstabe N bis S: Frau Esser
Familienname - Buchstabe T bis Z: Frau Brammertz

Weitere Informationen

Leben Kinder unter 25 Jahren in einem Wohngeldhaushalt, können zusätzlich Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz bezogen werden. Die Leistungen umfassen z. B. Kosten für den persönlichen Schulbedarf oder mehrtägige Klassen- und Kitafahrten. Personen, in deren Haushalt ein Kind unter 25 Jahren lebt, können zudem einen Anspruch auf Kinderzuschlag haben. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch.

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Zuständige Einrichtung

Amt für soziale Angelegenheiten und Wohnungswesen
Stadt Baesweiler
Mariastraße 2
52499 Baesweiler

Zuständige Kontaktpersonen

Frau Oehler:
Tel: 02401 800-514
Frau Spiertz:
Tel: 02401 800-589
Frau Jansen:
Tel: 02401 800-583
Frau Esser:
Tel: 02401 800-588
Frau Brammertz:
Tel: 02401 800-515