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Stromschulden
Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung (z.B. Strom, Wasser, Gas) zwei bzw. vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen, insbesondere wenn die Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung angemahnt wurde. Vor der Entscheidung über die Übernahme oder Ablehnung in einer solchen Notlage sind alle Umstände des Einzelfalles insgesamt zu bewerten. Dazu gehören insbesondere:
- Höhe der Rückstände,
- Ursache der Rückstände, Verhalten in der Vergangenheit,
- erkennbarer Selbsthilfewille, erfolgte Eigenbemühungen zwecks Abwendung der Sperre, Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung, Einzahlungen auf die Rückstände,
- betroffener Personenkreis (insbesondere Mitbetroffenheit von Kindern, Menschen mit Behinderungen oder bei Krankheit),
- Möglichkeiten und Zumutbarkeit anderweitiger Energieversorgung,
- Abklärung bestehender zivilrechtlicher Möglichkeiten.
Sollte die Prüfung ergeben, dass Strom-, Wasser-, oder Gasschulden vom Träger der Sozialhilfe übernommen werden, können Geldleistungen als Darlehen oder als Beihilfe erbracht werden.
Die Gewährung als Beihilfe erfolgt nur im Ausnahmefall.
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Zuständige Einrichtung
Amt für soziale Angelegenheiten und Wohnungswesen
Stadt Baesweiler
An der Burg 3
52499 Baesweiler