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 Parkausweise für schwerbehinderte Menschen

Schwerbehinderte Menschen erhalten auf Antrag Ausnahmegenehmigungen zum Parken im öffentlichen Verkehrsraum bzw. auf gesondert gekennzeichneten Parkflächen. Es wird zwischen zwei Arten dieser Ausweise unterschieden:

  • EU-einheitlicher Parkausweis für Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung bzw. blinde Menschen (Merkzeichen „aG“ oder „Bl“)
  • Nationaler orangefarbener Parkausweis (Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen)

a) EU-einheitlicher Parkausweis für Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung bzw. blinde Menschen (Merkzeichen „aG“ oder „Bl“)

Personen mit einem Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ haben einen Anspruch auf Ausstellung eines Schwerbehindertenparkausweises.

Auf Antrag kann diese Parkberechtigung schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, Blinden oder diesen gleichgestellte Personen (Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ auf der Rückseite des Schwerbehindertenausweises) erteilt werden. Hierzu sind der gültige Schwerbehindertenausweis bzw. der Bescheid vom Versorgungsamt, sowie ein aktuelles Passbild vorzulegen. Der Antrag auf einen Schwerbehindertenparkausweis kann persönlich, durch einen Bevollmächtigten oder schriftlich gestellt werden. Die Gültigkeit des Parkausweises beträgt max. 5 Jahre. Der Parkausweis ist im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union gültig.

Mit dem Schwerbehindertenparkausweis darf in Deutschland in folgenden Bereichen geparkt werden:

  • auf den ausgeschilderten allgemeinen Schwerbehindertenparkplätzen,
  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung, an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286, 290.1 StVO) angeordnet ist, bis zu drei Stunden,
  • im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 StVO), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, über die Zeit hinaus,
  • an Stellen, die durch Zeichen „Parken“ (Zeichen 314 StVO) „Parkraumbewirtschaftungszone“ (Zeichen 314.1 StVO) oder „Parken auf Gehwegen“ (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus,
  • in Fußgängerzonen (Zeichen 242.1 StVO), in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit,
  • auf Parkplätzen für Bewohner bis zu 3 Stunden,
  • in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.

In den übrigen Ländern der EU gelten landesspezifische Regelungen. Bitte erkundigen Sie sich vor Antritt einer Reise z.B. beim Reiseveranstalter oder Automobilclubs hierüber.

b) Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen (orangefarbener Parkausweis)

Eine Parkerleichterung können schwerbehinderte Menschen, die nicht die Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ im Schwerbehindertenausweis führen, beantragen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Gehbehinderung mit den Merkzeichen „G“ und „B“ und einem Grad der Behinderung von mindestens 80 allein für die Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken),
  • Gehbehinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 mit den Merkzeichen „G“ und „B“ allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und einem Grad der Behinderung von mindestens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane,
  • Morbus-Crohn-Kranke(r) und / oder Colitis-ulcerosa-Kranke(r) mit einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 60,
  • Schwerbehinderte mit einem künstlichen Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung mit einem Grad der Behinderung von hierfür mindestens 70.

Für das Vorliegen der Voraussetzungen wird eine Bestätigung des Versorgungsamtes eingeholt. Sofern die letzte Feststellung des Versorgungsamtes Jahre zurückliegt oder eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, kann es sinnvoll sein, auch dort einen Änderungsantrag zum Schwerbehindertenausweis zu stellen. Dann sollte im Antragsvordruck zusätzlich durch eine Anlage oder deutlichen Hinweis kenntlich gemacht werden, dass auch die Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen begehrt wird.

Im Gegensatz zum Schwerbehindertenparkausweis darf mit der Parkerleichterung nicht auf den Schwerbehindertenparkplätzen geparkt werden. Zudem wird die Parkerleichterung max. auf 5 Jahre befristet.

Der Antrag ist persönlich oder durch einen Bevollmächtigten beim Ordnungsamt zu stellen. Mit der Parkerleichterung darf in folgenden Bereichen geparkt werden:

  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
  • an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286, 290.1 StVO) angeordnet ist, bis zu drei Stunden,
  • im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 StVO), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, über die Zeit hinaus,
  • an Stellen, die durch Zeichen „Parken“ (Zeichen 314 StVO) „Parkraumbewirtschaftungszone“ (Zeichen 314.1 StVO) oder „Parken auf Gehwegen“ (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus,
  • in Fußgängerzonen (Zeichen 242.1 StVO), in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit,
  • auf Parkplätzen für Bewohner bis zu 3 Stunden,
  • in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.

Diese Parkerleichterungen gelten im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

c) Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen (orangefarbener Parkausweis) - gültig nur in Nordrhein-Westfalen

Ein Parkerleichterung, die nur in Nordrhein-Westfalen gültig ist, können Schwerbehinderte, seit neuestem beantragen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „G“ und einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken),
  • Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „G“ und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) sowie gleichzeitig einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane

Mit dieser Parkerleichterung sind die gleichen Berechtigungen verbunden, wie mit der bundesweit geltenden Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen (orangefarbener Parkausweis). Der Parkausweis hat aber nur in Nordrhein-Westfalen Gültigkeit.

Notwendige Unterlagen zur Antragstellung:

Für den EU-einheitlichen Parkausweis für Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung bzw. blinde Menschen (Merkzeichen „aG“ oder „Bl“)

  • Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes mit den Vermerken „aG“ oder „Bl“ oder einen entsprechenden Bescheid des Versorgungsamtes
  • Lichtbild (Passfoto)
  • bei Folgeanträgen zusätzlich den alten Schwerbehindertenparkausweis
  • bei Minderjährigen ist die Vorlage der Geburtsurkunde notwendig

Für die Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen (orangefarbener Parkausweis)

  • Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes

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Zuständige Einrichtung

Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Stadt Baesweiler
Grabenstraße 11
52499 Baesweiler

Zuständige Kontaktpersonen

Frau Alagöz:
Tel: 02401 800-170

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Schwerbehinderte Menschen erhalten auf Antrag Ausnahmegenehmigungen zum Parken im öffentlichen Verkehrsraum bzw. auf gesondert gekennzeichneten Parkflächen. Es wird zwischen zwei Arten dieser Ausweise unterschieden:

  • EU-einheitlicher Parkausweis für Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung bzw. blinde Menschen (Merkzeichen „aG“ oder „Bl“)
  • Nationaler orangefarbener Parkausweis (Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen)

a) EU-einheitlicher Parkausweis für Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung bzw. blinde Menschen (Merkzeichen „aG“ oder „Bl“)

Personen mit einem Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ haben einen Anspruch auf Ausstellung eines Schwerbehindertenparkausweises.

Auf Antrag kann diese Parkberechtigung schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, Blinden oder diesen gleichgestellte Personen (Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ auf der Rückseite des Schwerbehindertenausweises) erteilt werden. Hierzu sind der gültige Schwerbehindertenausweis bzw. der Bescheid vom Versorgungsamt, sowie ein aktuelles Passbild vorzulegen. Der Antrag auf einen Schwerbehindertenparkausweis kann persönlich, durch einen Bevollmächtigten oder schriftlich gestellt werden. Die Gültigkeit des Parkausweises beträgt max. 5 Jahre. Der Parkausweis ist im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union gültig.

Mit dem Schwerbehindertenparkausweis darf in Deutschland in folgenden Bereichen geparkt werden:

  • auf den ausgeschilderten allgemeinen Schwerbehindertenparkplätzen,
  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung, an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286, 290.1 StVO) angeordnet ist, bis zu drei Stunden,
  • im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 StVO), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, über die Zeit hinaus,
  • an Stellen, die durch Zeichen „Parken“ (Zeichen 314 StVO) „Parkraumbewirtschaftungszone“ (Zeichen 314.1 StVO) oder „Parken auf Gehwegen“ (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus,
  • in Fußgängerzonen (Zeichen 242.1 StVO), in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit,
  • auf Parkplätzen für Bewohner bis zu 3 Stunden,
  • in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.

In den übrigen Ländern der EU gelten landesspezifische Regelungen. Bitte erkundigen Sie sich vor Antritt einer Reise z.B. beim Reiseveranstalter oder Automobilclubs hierüber.

b) Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen (orangefarbener Parkausweis)

Eine Parkerleichterung können schwerbehinderte Menschen, die nicht die Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ im Schwerbehindertenausweis führen, beantragen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Gehbehinderung mit den Merkzeichen „G“ und „B“ und einem Grad der Behinderung von mindestens 80 allein für die Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken),
  • Gehbehinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 mit den Merkzeichen „G“ und „B“ allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und einem Grad der Behinderung von mindestens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane,
  • Morbus-Crohn-Kranke(r) und / oder Colitis-ulcerosa-Kranke(r) mit einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 60,
  • Schwerbehinderte mit einem künstlichen Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung mit einem Grad der Behinderung von hierfür mindestens 70.

Für das Vorliegen der Voraussetzungen wird eine Bestätigung des Versorgungsamtes eingeholt. Sofern die letzte Feststellung des Versorgungsamtes Jahre zurückliegt oder eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, kann es sinnvoll sein, auch dort einen Änderungsantrag zum Schwerbehindertenausweis zu stellen. Dann sollte im Antragsvordruck zusätzlich durch eine Anlage oder deutlichen Hinweis kenntlich gemacht werden, dass auch die Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen begehrt wird.

Im Gegensatz zum Schwerbehindertenparkausweis darf mit der Parkerleichterung nicht auf den Schwerbehindertenparkplätzen geparkt werden. Zudem wird die Parkerleichterung max. auf 5 Jahre befristet.

Der Antrag ist persönlich oder durch einen Bevollmächtigten beim Ordnungsamt zu stellen. Mit der Parkerleichterung darf in folgenden Bereichen geparkt werden:

  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
  • an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286, 290.1 StVO) angeordnet ist, bis zu drei Stunden,
  • im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 StVO), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, über die Zeit hinaus,
  • an Stellen, die durch Zeichen „Parken“ (Zeichen 314 StVO) „Parkraumbewirtschaftungszone“ (Zeichen 314.1 StVO) oder „Parken auf Gehwegen“ (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus,
  • in Fußgängerzonen (Zeichen 242.1 StVO), in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit,
  • auf Parkplätzen für Bewohner bis zu 3 Stunden,
  • in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.

Diese Parkerleichterungen gelten im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

c) Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen (orangefarbener Parkausweis) - gültig nur in Nordrhein-Westfalen

Ein Parkerleichterung, die nur in Nordrhein-Westfalen gültig ist, können Schwerbehinderte, seit neuestem beantragen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „G“ und einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken),
  • Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „G“ und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) sowie gleichzeitig einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane

Mit dieser Parkerleichterung sind die gleichen Berechtigungen verbunden, wie mit der bundesweit geltenden Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen (orangefarbener Parkausweis). Der Parkausweis hat aber nur in Nordrhein-Westfalen Gültigkeit.

Notwendige Unterlagen zur Antragstellung:

Für den EU-einheitlichen Parkausweis für Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung bzw. blinde Menschen (Merkzeichen „aG“ oder „Bl“)

  • Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes mit den Vermerken „aG“ oder „Bl“ oder einen entsprechenden Bescheid des Versorgungsamtes
  • Lichtbild (Passfoto)
  • bei Folgeanträgen zusätzlich den alten Schwerbehindertenparkausweis
  • bei Minderjährigen ist die Vorlage der Geburtsurkunde notwendig

Für die Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen (orangefarbener Parkausweis)

  • Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes
Parken, aG-light, aG-Regelung, Behinderung, Gehbehinderung, Sehbehinderung https://serviceportal.baesweiler.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/9682/show
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