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 Nutzfeuer

Die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen durch Verbrennen ist grundsätzlich verboten. Diese können zu den Öffnungszeiten des Recyclinghofes dort sachgerecht entsorgt werden. Eine Ausnahme besteht bei pflanzlichen Abfällen aus Pflegemaßnahmen des Natur- oder Landschaftsschutzes und ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Im Vorfeld einer beabsichtigten Verbrennung ist eine Genehmigung der Ordnungsbehörde einzuholen.

Benötigte Unterlagen

Der Antrag kann grundsätzlich formlos gestellt werden. Wichtig sind Ort, Zeitpunkt und der Grund des Abbrennens. Es empfiehlt sich, vor dem schriftlichen Antrag, ein Gespräch mit der Sachbearbeitung zu führen.

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Zuständige Einrichtung

Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Stadt Baesweiler
Grabenstraße 11
52499 Baesweiler

Zuständige Kontaktpersonen

Herr Mohr:
Tel: 02401 800-101
Nutzfeuer

Die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen durch Verbrennen ist grundsätzlich verboten. Diese können zu den Öffnungszeiten des Recyclinghofes dort sachgerecht entsorgt werden. Eine Ausnahme besteht bei pflanzlichen Abfällen aus Pflegemaßnahmen des Natur- oder Landschaftsschutzes und ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Im Vorfeld einer beabsichtigten Verbrennung ist eine Genehmigung der Ordnungsbehörde einzuholen.

Benötigte Unterlagen

Der Antrag kann grundsätzlich formlos gestellt werden. Wichtig sind Ort, Zeitpunkt und der Grund des Abbrennens. Es empfiehlt sich, vor dem schriftlichen Antrag, ein Gespräch mit der Sachbearbeitung zu führen.

Ausnahmegenehmigung, Landwirtschaft, Brand, abbrennen, Holz, Papier, Qualm, Rauch https://serviceportal.baesweiler.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/9684/show
Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Grabenstraße 11 52499 Baesweiler
Telefon 02401 800-0
Fax 02401 800-117

Herr

Mohr

007

02401 800-101