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 Nichtraucherschutz

Beim Nichtraucherschutz muss zwischen dem Schutz der Nichtraucher am Arbeitsplatz und dem Nichtraucherschutz in öffentlich zugänglichen Räumen unterschieden werden. Besondere Regelungen gelten darüber hinaus im Rahmen des Jugendschutzes.

Am Arbeitsplatz hat gemäß § 5 der Arbeitsstättenverordnung der Arbeitgeber die „erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind".

Für die Regelungen in öffentlich zugänglichen Räumen sind zwei Gesetze maßgeblich. Bereits seit Mitte 2007 gilt das Nichtraucherschutzgesetz des Bundes, das das Rauchen in Einrichtungen des Bundes (hauptsächlich in dessen Behörden) sowie in Verkehrsmitteln und auf Bahnhöfen des öffentlichen Personenverkehrs (also bezogen auf Busse, Bahnen Flugzeuge und Schiffe) verbietet.

Zum 1.Januar 2008 ist in Nordrhein-Westfalen erstmals ein Nichtraucherschutzgesetz in Kraft getreten, das zum 1. Mai 2013 in wesentlichen Punkten verschärft wurde.

Grundsätze

Das Rauchverbot gilt in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen. Kein Rauchverbot gilt in Räumlichkeiten, die ausschließlich der privaten Nutzung vorbehalten sind. Orte, an denen ein gesetzliches Rauchverbot besteht, sind deutlich sichtbar am Eingangsbereich durch das Warnzeichen „Rauchen verboten" kenntlich zu machen.

Übersicht über die bestehenden Rauchverbote

  • Behörden und Gerichte
  • Flughäfen, Bahnhöfe (Rauchverbot in den öffentlich zugänglichen Flächen)
  • Öffentliche Bahnen, Busse, Schiffe, Flugzeuge
  • Gaststätten, Spielhallen
  • Hochschulen
  • Kliniken
  • Museen und Theater
  • Schulen, Jugendhäuser und Kindertagesstätten sowie Kinderspielplätze
  • Sporthallen und Hallenbäder
  • Einkaufszentren einschl. öffentlicher Laufflächen

Die vielen Sonderregelungen für Gaststätten sind mit der Gesetzesänderung 2013 weitgehend abgeschafft worden. Einzige Ausnahme: Die Rauchverbote gelten nicht in Räumlichkeiten, die ausschließlich der privaten Nutzung dienen. In der Praxis sind dies hauptsächlich geschlossene Gesellschaften in Gaststätten, die aber nur vorliegen, wenn

  • ein Gebäude oder ein geschlossener Raum für eine private Veranstaltung genutzt wird,
  • die Veranstaltung nicht gewerblichen Zwecken dient,
  • die Feier geplant ist und in diesem Sinne nicht spontan stattfindet,
  • es sich nicht um eine regelmäßig stattfindende Veranstaltung (wie z. B. Skatrunden, Kegelclub-Treffen) handelt,
  • der Zweck der Zusammenkunft nicht primär im gemeinsamen Rauchen liegt,
  • die Gastgeberin oder der Gastgeber jeden Gast persönlich eingeladen hat, also nur bestimmte Personen im Rahmen einer privaten Veranstaltung (z. B. einer Familienfeier) bewirtet werden und
  • andere Personen als geladene Gäste keinen Zutritt haben (die Öffentlichkeit ist ausgeschlossen)

Kein gesetzliches Rauchverbot in gastronomischen Betrieben besteht

  • für die Außengastronomie,
  • für Hotels (Flure, Zimmer).

Alle Einrichtungen, für die ein Rauchverbot nach dem Nichtraucherschutzgesetz besteht, müssen dies im Eingangsbereich deutlich sichtbar kenntlich machen. Hierfür ist das Verbotszeichen „Rauchen verboten" zu verwenden.

Verstöße

Personen, die an Orten rauchen, an denen Rauchverbot gilt, begehen eine Ordnungswidrigkeit. Einrichtungsträger und Gaststättenbetreiber verstoßen gegen die Nichtraucherschutzvorschriften, wenn sie den gesetzlichen Pflichten zum Untersagen des Rauchens nicht nachkommen. Auch wer unter 18-Jährigen Zigaretten usw. verkauft, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Verstöße werden mit Bußgeldern bis zu 2.500,- € im Einzelfall geahndet.

Bauordnungsrechtliche Fragen

Für Fragen im Hinblick auf evtl. beabsichtigte Umbaumaßnahmen und deren Genehmigungspflicht mit Bezug auf den Nichtraucherschutz stehen Ihnen die Mitarbeiter des Bauordnungsamtes zur Verfügung.

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Zuständige Einrichtung

Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Stadt Baesweiler
Grabenstraße 11
52499 Baesweiler

Zuständige Kontaktpersonen

Herr Mohr:
Tel: 02401 800-101
Nichtraucherschutz

Beim Nichtraucherschutz muss zwischen dem Schutz der Nichtraucher am Arbeitsplatz und dem Nichtraucherschutz in öffentlich zugänglichen Räumen unterschieden werden. Besondere Regelungen gelten darüber hinaus im Rahmen des Jugendschutzes.

Am Arbeitsplatz hat gemäß § 5 der Arbeitsstättenverordnung der Arbeitgeber die „erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind".

Für die Regelungen in öffentlich zugänglichen Räumen sind zwei Gesetze maßgeblich. Bereits seit Mitte 2007 gilt das Nichtraucherschutzgesetz des Bundes, das das Rauchen in Einrichtungen des Bundes (hauptsächlich in dessen Behörden) sowie in Verkehrsmitteln und auf Bahnhöfen des öffentlichen Personenverkehrs (also bezogen auf Busse, Bahnen Flugzeuge und Schiffe) verbietet.

Zum 1.Januar 2008 ist in Nordrhein-Westfalen erstmals ein Nichtraucherschutzgesetz in Kraft getreten, das zum 1. Mai 2013 in wesentlichen Punkten verschärft wurde.

Grundsätze

Das Rauchverbot gilt in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen. Kein Rauchverbot gilt in Räumlichkeiten, die ausschließlich der privaten Nutzung vorbehalten sind. Orte, an denen ein gesetzliches Rauchverbot besteht, sind deutlich sichtbar am Eingangsbereich durch das Warnzeichen „Rauchen verboten" kenntlich zu machen.

Übersicht über die bestehenden Rauchverbote

  • Behörden und Gerichte
  • Flughäfen, Bahnhöfe (Rauchverbot in den öffentlich zugänglichen Flächen)
  • Öffentliche Bahnen, Busse, Schiffe, Flugzeuge
  • Gaststätten, Spielhallen
  • Hochschulen
  • Kliniken
  • Museen und Theater
  • Schulen, Jugendhäuser und Kindertagesstätten sowie Kinderspielplätze
  • Sporthallen und Hallenbäder
  • Einkaufszentren einschl. öffentlicher Laufflächen

Die vielen Sonderregelungen für Gaststätten sind mit der Gesetzesänderung 2013 weitgehend abgeschafft worden. Einzige Ausnahme: Die Rauchverbote gelten nicht in Räumlichkeiten, die ausschließlich der privaten Nutzung dienen. In der Praxis sind dies hauptsächlich geschlossene Gesellschaften in Gaststätten, die aber nur vorliegen, wenn

  • ein Gebäude oder ein geschlossener Raum für eine private Veranstaltung genutzt wird,
  • die Veranstaltung nicht gewerblichen Zwecken dient,
  • die Feier geplant ist und in diesem Sinne nicht spontan stattfindet,
  • es sich nicht um eine regelmäßig stattfindende Veranstaltung (wie z. B. Skatrunden, Kegelclub-Treffen) handelt,
  • der Zweck der Zusammenkunft nicht primär im gemeinsamen Rauchen liegt,
  • die Gastgeberin oder der Gastgeber jeden Gast persönlich eingeladen hat, also nur bestimmte Personen im Rahmen einer privaten Veranstaltung (z. B. einer Familienfeier) bewirtet werden und
  • andere Personen als geladene Gäste keinen Zutritt haben (die Öffentlichkeit ist ausgeschlossen)

Kein gesetzliches Rauchverbot in gastronomischen Betrieben besteht

  • für die Außengastronomie,
  • für Hotels (Flure, Zimmer).

Alle Einrichtungen, für die ein Rauchverbot nach dem Nichtraucherschutzgesetz besteht, müssen dies im Eingangsbereich deutlich sichtbar kenntlich machen. Hierfür ist das Verbotszeichen „Rauchen verboten" zu verwenden.

Verstöße

Personen, die an Orten rauchen, an denen Rauchverbot gilt, begehen eine Ordnungswidrigkeit. Einrichtungsträger und Gaststättenbetreiber verstoßen gegen die Nichtraucherschutzvorschriften, wenn sie den gesetzlichen Pflichten zum Untersagen des Rauchens nicht nachkommen. Auch wer unter 18-Jährigen Zigaretten usw. verkauft, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Verstöße werden mit Bußgeldern bis zu 2.500,- € im Einzelfall geahndet.

Bauordnungsrechtliche Fragen

Für Fragen im Hinblick auf evtl. beabsichtigte Umbaumaßnahmen und deren Genehmigungspflicht mit Bezug auf den Nichtraucherschutz stehen Ihnen die Mitarbeiter des Bauordnungsamtes zur Verfügung.

Rauchverbot, Gaststätten, Jugendschutz, öffentliche Gebäude, Kippe, Shisha, Tabak https://serviceportal.baesweiler.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/9892/show
Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Grabenstraße 11 52499 Baesweiler
Telefon 02401 800-0
Fax 02401 800-117

Herr

Mohr

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02401 800-101