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Abfallbeseitigungsgebühr
Die Stadt Baesweiler erhebt Abfallbeseitigungsgebühren nach den Regelungen der Satzung über die Vermeidung, Verwertung sowie das Einsammeln und Befördern von Abfällen der RegioEntsorgung AöR. In den Gebühren sind die Kosten der sonstigen Entsorgungsleistungen wie Sperrgut, das Schadstoffmobil, die Inanspruchnahme des Recyclinghofes etc. enthalten.
Die Gebührentatbestände und Gebührensätze sowie die unterschiedlichen Arten von Abfallbehältern sind der "Satzung über die Abfallbeseitigungsgebühren" der Stadt Baesweiler zu entnehmen. Die Satzung finden Sie auf unserer Homepage unter der Rubrik "Öffentliche Einrichtungen und Wirtschaftsförderung".
Änderungen des Behälterbestandes sind direkt bei der RegioEntsorgung AöR zu beantragen.
Hierbei ist zu beachten, dass jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstückes verpflichtet ist, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushalten zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Der Eigentümer eines Grundstückes als Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer (Mieter, Pächter) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushalten der kommunalen Abfallentsorgung zu überlassen (Benutzungszwang). Der Anschluss- und Benutzungszwang wird im Rahmen der von der RegioEntsorgung AöR erlassenen Abfallsatzung geregelt.
Die Abfallbeseitigungsgebühren werden jährlich mit dem Grundbesitzabgabenbescheid festgesetzt. Der Grundbesitzabgabenbescheid kann außerdem die Grundsteuer und weitere für das Grundstück festzusetzende Benutzungsgebühren, wie Schmutzwassergebühren, Niederschlagswassergebühren und Straßenreinigungsgebühren beinhalten.
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Zuständige Einrichtung
Finanz-, Steuer- und Gebührenabteilung
Stadt Baesweiler
An der Burg 3
52499 Baesweiler
Zuständige Kontaktpersonen
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Die Stadt Baesweiler erhebt Abfallbeseitigungsgebühren nach den Regelungen der Satzung über die Vermeidung, Verwertung sowie das Einsammeln und Befördern von Abfällen der RegioEntsorgung AöR. In den Gebühren sind die Kosten der sonstigen Entsorgungsleistungen wie Sperrgut, das Schadstoffmobil, die Inanspruchnahme des Recyclinghofes etc. enthalten.
Die Gebührentatbestände und Gebührensätze sowie die unterschiedlichen Arten von Abfallbehältern sind der "Satzung über die Abfallbeseitigungsgebühren" der Stadt Baesweiler zu entnehmen. Die Satzung finden Sie auf unserer Homepage unter der Rubrik "Öffentliche Einrichtungen und Wirtschaftsförderung".
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Hierbei ist zu beachten, dass jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstückes verpflichtet ist, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushalten zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Der Eigentümer eines Grundstückes als Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer (Mieter, Pächter) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushalten der kommunalen Abfallentsorgung zu überlassen (Benutzungszwang). Der Anschluss- und Benutzungszwang wird im Rahmen der von der RegioEntsorgung AöR erlassenen Abfallsatzung geregelt.
Die Abfallbeseitigungsgebühren werden jährlich mit dem Grundbesitzabgabenbescheid festgesetzt. Der Grundbesitzabgabenbescheid kann außerdem die Grundsteuer und weitere für das Grundstück festzusetzende Benutzungsgebühren, wie Schmutzwassergebühren, Niederschlagswassergebühren und Straßenreinigungsgebühren beinhalten.
https://serviceportal.baesweiler.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/10375/show