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 Niederschlagswassergebühr

Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage erhebt die Stadt zur Deckung der Kosten Abwassergebühren. Diese werden für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt nach verschiedenen Maßstäben berechnet.

Die Gebühr für die Einleitung von Niederschlagswasser berechnet sich nach der Größe der bebauten und anderweitig befestigten Grundstücksflächen (z.B. Gebäude, Terrassen, Hof- und Wegeflächen, Einfahrten), von denen Niederschlagswasser in den Kanal eingeleitet wird (angeschlossene Grundstücksfläche). Als befestigt gilt der Teil der Grundstücksoberfläche, der nicht mehr der ursprünglichen Oberfläche entspricht und mittels Materialien natürlichen oder künstlichen Ursprungs verändert worden sind. Eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Niederschlagsgebühr ist nur durch eine Herstellung der Oberfläche mit sickerfähigen Materialien möglich. Welche Materialien zulässig sind und um welchen Teil sich die versiegelte Fläche reduziert, entnehmen Sie bitte der Liste mit zulässigen Materialien. Die Angaben zu Ihren bebauten/versiegelten Flächen erfolgt im Wege der Selbsterklärung der Grundstückseigentümer mittels eines Erhebungsbogens der Stadtverwaltung.

Auch nachträgliche bauliche Veränderungen auf den privaten Grundstücken (z.B. ein Anbau, eine Terrassenerweiterung oder -überdachung, eine Garage oder ein Gartenhaus) sind der Steuerabteilung anzuzeigen. Die Stadtverwaltung führt stichprobenartige Überprüfungen durch.

Werden für Terrassen, Einfahrten o.ä. gemäß der vorbenannten Liste mit Materialien versehen, wird die Niederschlagsgebühr entsprechend des je Material festgelegten Wertes reduziert. Für diese Flächen ist ein Nachweis z.B. über die Verwendung von Sickerpflaster zusammen mit dem Erhebungsbogen einzureichen, sowie die gemeinwohlverträgliche Versickerung auf dem Grundstück zu belegen (hierfür wird eine wasserrechtliche Genehmigung bei der Unteren Wasserbehörde benötigt).

Wird auf einem Grundstück Niederschlags- oder Grundwasser für die Waschmaschine oder WC-Spülungen etc. genutzt, ist dies der Steuerabteilung anzugeben.

Der aktuelle Gebührensatz ist der "Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung" der Stadt Baesweiler zu entnehmen. Die Satzung finden Sie auf unserer Homepage unter der Rubrik "Öffentliche Einrichtungen und Wirtschaftsförderung".

Die Niederschlagswassergebühren werden jährlich mit dem Grundbesitzabgabenbescheid festgesetzt. Der Grundbesitzabgabenbescheid kann außerdem die Grundsteuer und weitere für das Grundstück festzusetzenden Benutzungsgebühren, wie Schmutzwassergebühren, Abfallbeseitigungsgebühren und Straßenreinigungsgebühren beinhalten.

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Zuständige Einrichtung

Finanz-, Steuer- und Gebührenabteilung
Stadt Baesweiler
An der Burg 3
52499 Baesweiler

Zuständige Kontaktpersonen

Frau Niwa:
Tel: 02401 800-522

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Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage erhebt die Stadt zur Deckung der Kosten Abwassergebühren. Diese werden für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt nach verschiedenen Maßstäben berechnet.

Die Gebühr für die Einleitung von Niederschlagswasser berechnet sich nach der Größe der bebauten und anderweitig befestigten Grundstücksflächen (z.B. Gebäude, Terrassen, Hof- und Wegeflächen, Einfahrten), von denen Niederschlagswasser in den Kanal eingeleitet wird (angeschlossene Grundstücksfläche). Als befestigt gilt der Teil der Grundstücksoberfläche, der nicht mehr der ursprünglichen Oberfläche entspricht und mittels Materialien natürlichen oder künstlichen Ursprungs verändert worden sind. Eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Niederschlagsgebühr ist nur durch eine Herstellung der Oberfläche mit sickerfähigen Materialien möglich. Welche Materialien zulässig sind und um welchen Teil sich die versiegelte Fläche reduziert, entnehmen Sie bitte der Liste mit zulässigen Materialien. Die Angaben zu Ihren bebauten/versiegelten Flächen erfolgt im Wege der Selbsterklärung der Grundstückseigentümer mittels eines Erhebungsbogens der Stadtverwaltung.

Auch nachträgliche bauliche Veränderungen auf den privaten Grundstücken (z.B. ein Anbau, eine Terrassenerweiterung oder -überdachung, eine Garage oder ein Gartenhaus) sind der Steuerabteilung anzuzeigen. Die Stadtverwaltung führt stichprobenartige Überprüfungen durch.

Werden für Terrassen, Einfahrten o.ä. gemäß der vorbenannten Liste mit Materialien versehen, wird die Niederschlagsgebühr entsprechend des je Material festgelegten Wertes reduziert. Für diese Flächen ist ein Nachweis z.B. über die Verwendung von Sickerpflaster zusammen mit dem Erhebungsbogen einzureichen, sowie die gemeinwohlverträgliche Versickerung auf dem Grundstück zu belegen (hierfür wird eine wasserrechtliche Genehmigung bei der Unteren Wasserbehörde benötigt).

Wird auf einem Grundstück Niederschlags- oder Grundwasser für die Waschmaschine oder WC-Spülungen etc. genutzt, ist dies der Steuerabteilung anzugeben.

Der aktuelle Gebührensatz ist der "Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung" der Stadt Baesweiler zu entnehmen. Die Satzung finden Sie auf unserer Homepage unter der Rubrik "Öffentliche Einrichtungen und Wirtschaftsförderung".

Die Niederschlagswassergebühren werden jährlich mit dem Grundbesitzabgabenbescheid festgesetzt. Der Grundbesitzabgabenbescheid kann außerdem die Grundsteuer und weitere für das Grundstück festzusetzenden Benutzungsgebühren, wie Schmutzwassergebühren, Abfallbeseitigungsgebühren und Straßenreinigungsgebühren beinhalten.

Abwassergebühr, Abwasserbeseitigungsgebühr https://serviceportal.baesweiler.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/10610/show
Finanz-, Steuer- und Gebührenabteilung
An der Burg 3 52499 Baesweiler
Telefon 02401 800-0
Fax 02401 800-117

Frau

Niwa

22

02401 800-522