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 Namensrechtliche Erklärung

Die Namensführung einer Person (Vor- und Familienname) richtet sich nach dem Bürgerlichen Recht. Danach ist eine Namensänderung nicht beliebig, sondern nur in bestimmten Fällen möglich.
Diese sind beispielsweise:

Erklärungen zum Ehenamen

Nachträgliche Erklärung zur Namensführung in der Ehe
Wenn Sie bei der Eheschließung keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt haben, haben Sie die Möglichkeit diesen nachträglich, ohne an eine Frist gebunden zu sein, festzulegen. Sie können entweder den Geburtsnamen oder den zurzeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen des Mannes oder der Frau zum Ehenamen bestimmen. Diese Erklärung kann während des Bestehens der Ehe nicht widerrufen werden.

Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens bzw. Ihres derzeitigen Namens
Der Ehepartner, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann seinen Geburtsnamen oder seinen derzeitigen Namen voranstellen oder anfügen (Doppelname). Zu erklären ist dies beim Standesamt. Es dürfen hierbei im Regelfall keine "Dreifachnamen" entstehen. Der vorangestellte oder angefügte Name und der Ehename werden durch Bindestrich miteinander verbunden. Von der Möglichkeit der Doppelnamensführung kann auch der verwitwete oder geschiedene Ehegatte Gebrauch machen, solange er den Ehenamen führt.

Widerruf der Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens bzw. des zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namens
Die Erklärung über die Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens bzw. des zurzeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namens kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden. Eine erneute Erklärung ist anschließend nicht mehr zulässig. Der Ehegatte führt dann in der Ehe nur seinen Ehenamen.

Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe
Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat.

Erklärungen zum Kindesnamen

Namenserteilung durch den allein sorgeberechtigten Elternteil
Haben Sie als Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen und hat nur einer das Sorgerecht, dann bekommt das Kind den Nachnamen, den der sorgeberechtigte Elternteil zurzeit der Geburt des Kindes führt. Der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, kann dem Kind aber auch den Namen des anderen Elternteils geben. Dabei braucht man die Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind älter als 5 Jahre ist, auch die Einwilligung des Kindes.

Einbenennung
Wenn ein Kind aus einer früheren Beziehung bei Ihnen lebt und Sie durch eine Eheschließung einen neuen Namen erworben haben, entsteht häufig der Wunsch, dass auch das Kind mit seinem Familiennamen in die neue Familie integriert wird. Der Elternteil und der neue Ehegatte, der nicht Vater oder Mutter des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, ihren Ehenamen erteilen. Führt das Kind den Namen des nicht sorgeberechtigten Elternteils oder besteht ein gemeinsames Sorgerecht, so braucht man bei der Namenserteilung die Einwilligung dieses Elternteils. Wenn das Kind älter als fünf Jahre alt ist, muss es selbst einwilligen.

Namensänderung bei elterlichem Namenswechsel
Haben Sie nachträglich einen Ehenamen bestimmt, hat sich Ehename geändert oder führt Ihr Kind den Familiennamen eines Elternteils und hat sich dieser Familienname auf andere Weise als durch Eheschließung geändert, so erstreckt sich diese Änderung automatisch auf Ihr Kind, wenn es noch unter fünf Jahre alt ist. Ist es bereits älter, so ist für die Namensänderung Ihres Kindes eine Erklärung erforderlich.

Namensänderung bei späterer Begründung der gemeinsamen Sorge
Haben Sie als Eltern die Sorge für Ihr Kind nicht gleich bei der Geburt gemeinsam sondern erst nachträglich durch Abgabe einer Sorgeerklärung oder durch Eheschließung erworben, so können Sie den Familienname Ihres Kindes durch eine Erklärung neu bestimmen. Beachten Sie bitte, dass dies innerhalb von drei Monaten nach Erwerb der gemeinsamen Sorge erfolgen muss, sofern Sie im Inland wohnen. Liegt Ihr Wohnsitz im Ausland, so muss die Erklärung innerhalb eines Monats nach Rückkehr in das Inland abgegeben werden.

Erklärung über die Reihenfolge der Vornamen

Unterliegen Sie deutschem Recht und haben Sie mehrere Vornamen, so können Sie deren Reihenfolge gegenüber dem Standesamt neu bestimmen (Vornamensortierung). Eine Änderung der Schreibweise der Vornamen sowie das Hinzufügen von neuen Vornamen oder das Weglassen von Vornamen ist dabei nicht zulässig.

Namensänderung (Angleichung)

Personen, die durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben oder als Spätaussiedler anerkannt sind, haben die Möglichkeit, ihre Vor- und Familiennamen an das deutsche Recht bzw. die deutsche Sprache anzupassen.

Gebühren

  • Namensrechtliche Erklärung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften 21,00 €
  • Erklärung zur Neubestimmung der Reihenfolge der Vornamen 30,00 €
  • Angleichungserklärung gemäß Artikel 47 EGBGB 21,00 €
  • Erteilung einer Bescheinigung über die Namensänderung 9,00 €

Benötigte Unterlagen & Antragstellung

Welche Unterlagen Sie für die persönliche Abgabe der jeweiligen Namenserklärung vorlegen müssen, teilt Ihnen das Standesamt mit.

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Zuständige Einrichtung

Bürgerbüro, Standesamt und Friedhofswesen
Stadt Baesweiler
Grabenstraße 11
52499 Baesweiler
E-Mail: standesamt@stadt.baesweiler.de

Zuständige Kontaktpersonen

Frau Estrada-Perez:
Tel: 02401 800-109

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Namensrechtliche Erklärung

Die Namensführung einer Person (Vor- und Familienname) richtet sich nach dem Bürgerlichen Recht. Danach ist eine Namensänderung nicht beliebig, sondern nur in bestimmten Fällen möglich.
Diese sind beispielsweise:

Erklärungen zum Ehenamen

Nachträgliche Erklärung zur Namensführung in der Ehe
Wenn Sie bei der Eheschließung keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt haben, haben Sie die Möglichkeit diesen nachträglich, ohne an eine Frist gebunden zu sein, festzulegen. Sie können entweder den Geburtsnamen oder den zurzeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen des Mannes oder der Frau zum Ehenamen bestimmen. Diese Erklärung kann während des Bestehens der Ehe nicht widerrufen werden.

Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens bzw. Ihres derzeitigen Namens
Der Ehepartner, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann seinen Geburtsnamen oder seinen derzeitigen Namen voranstellen oder anfügen (Doppelname). Zu erklären ist dies beim Standesamt. Es dürfen hierbei im Regelfall keine "Dreifachnamen" entstehen. Der vorangestellte oder angefügte Name und der Ehename werden durch Bindestrich miteinander verbunden. Von der Möglichkeit der Doppelnamensführung kann auch der verwitwete oder geschiedene Ehegatte Gebrauch machen, solange er den Ehenamen führt.

Widerruf der Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens bzw. des zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namens
Die Erklärung über die Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens bzw. des zurzeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namens kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden. Eine erneute Erklärung ist anschließend nicht mehr zulässig. Der Ehegatte führt dann in der Ehe nur seinen Ehenamen.

Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe
Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat.

Erklärungen zum Kindesnamen

Namenserteilung durch den allein sorgeberechtigten Elternteil
Haben Sie als Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen und hat nur einer das Sorgerecht, dann bekommt das Kind den Nachnamen, den der sorgeberechtigte Elternteil zurzeit der Geburt des Kindes führt. Der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, kann dem Kind aber auch den Namen des anderen Elternteils geben. Dabei braucht man die Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind älter als 5 Jahre ist, auch die Einwilligung des Kindes.

Einbenennung
Wenn ein Kind aus einer früheren Beziehung bei Ihnen lebt und Sie durch eine Eheschließung einen neuen Namen erworben haben, entsteht häufig der Wunsch, dass auch das Kind mit seinem Familiennamen in die neue Familie integriert wird. Der Elternteil und der neue Ehegatte, der nicht Vater oder Mutter des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, ihren Ehenamen erteilen. Führt das Kind den Namen des nicht sorgeberechtigten Elternteils oder besteht ein gemeinsames Sorgerecht, so braucht man bei der Namenserteilung die Einwilligung dieses Elternteils. Wenn das Kind älter als fünf Jahre alt ist, muss es selbst einwilligen.

Namensänderung bei elterlichem Namenswechsel
Haben Sie nachträglich einen Ehenamen bestimmt, hat sich Ehename geändert oder führt Ihr Kind den Familiennamen eines Elternteils und hat sich dieser Familienname auf andere Weise als durch Eheschließung geändert, so erstreckt sich diese Änderung automatisch auf Ihr Kind, wenn es noch unter fünf Jahre alt ist. Ist es bereits älter, so ist für die Namensänderung Ihres Kindes eine Erklärung erforderlich.

Namensänderung bei späterer Begründung der gemeinsamen Sorge
Haben Sie als Eltern die Sorge für Ihr Kind nicht gleich bei der Geburt gemeinsam sondern erst nachträglich durch Abgabe einer Sorgeerklärung oder durch Eheschließung erworben, so können Sie den Familienname Ihres Kindes durch eine Erklärung neu bestimmen. Beachten Sie bitte, dass dies innerhalb von drei Monaten nach Erwerb der gemeinsamen Sorge erfolgen muss, sofern Sie im Inland wohnen. Liegt Ihr Wohnsitz im Ausland, so muss die Erklärung innerhalb eines Monats nach Rückkehr in das Inland abgegeben werden.

Erklärung über die Reihenfolge der Vornamen

Unterliegen Sie deutschem Recht und haben Sie mehrere Vornamen, so können Sie deren Reihenfolge gegenüber dem Standesamt neu bestimmen (Vornamensortierung). Eine Änderung der Schreibweise der Vornamen sowie das Hinzufügen von neuen Vornamen oder das Weglassen von Vornamen ist dabei nicht zulässig.

Namensänderung (Angleichung)

Personen, die durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben oder als Spätaussiedler anerkannt sind, haben die Möglichkeit, ihre Vor- und Familiennamen an das deutsche Recht bzw. die deutsche Sprache anzupassen.

Gebühren

  • Namensrechtliche Erklärung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften 21,00 €
  • Erklärung zur Neubestimmung der Reihenfolge der Vornamen 30,00 €
  • Angleichungserklärung gemäß Artikel 47 EGBGB 21,00 €
  • Erteilung einer Bescheinigung über die Namensänderung 9,00 €

Benötigte Unterlagen & Antragstellung

Welche Unterlagen Sie für die persönliche Abgabe der jeweiligen Namenserklärung vorlegen müssen, teilt Ihnen das Standesamt mit.

Erklärungen zum Ehenamen, Erklärungen zum Kindesnamen, Reihenfolge von Vornamen, Namensangleichung, Namensänderung https://serviceportal.baesweiler.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/14364/show
Bürgerbüro, Standesamt und Friedhofswesen
Grabenstraße 11 52499 Baesweiler
Telefon 02401 800-0
Fax 02401 800-177

Herr

Criens

Abteilungsleiter

018

02401 800-108

Frau

Estrada-Perez

006a

02401 800-109