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Kinderreisepass
Reisedokument für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr
Die Gültigkeit des Kinderreisepasses beträgt ab Ausstellung 1 Jahr, bzw. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres.
Eine Verlängerung (bis maximal zur Vollendung des 12. Lebensjahres) ist möglich, sofern der Verlängerungsantrag innerhalb der laufenden Gültigkeit des Kinderreisepasses gestellt wird. Auch Verlängerungen der Gültigkeitsdauer können maximal 12 Monate betragen. Eine Aktualisierung des Lichtbildes bzw. der Angaben zur Körpergröße ist innerhalb der Gültigkeit des Kinderreisepasses jederzeit möglich. In beiden Fällen ist eine freie Doppelseite (Seite 4/5 oder 8/9 ff.) im Kinderreisepass erforderlich. Eventuell vorhandene Visa, Ein- oder Ausreisestempel dürfen dabei nicht überklebt werden.
Die Einreisebestimmungen des Reiselandes sind zu beachten. Beispielsweise ist mit dem Kinderreisepass die Einreise in die USA nur in Verbindung mit einem gültigen Visum (nicht ESTA-Visum) möglich.
Nähere Informationen finden Sie unter den Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes. Im Bedarfsfall ist statt des Kinderreisepasses die Ausstellung eines Reisepasses oder eines vorläufigen Reisepasses möglich.
Ein Kinderreisepass kann nur rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit verlängert werden. Bereits am Tag nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist eine Verlängerung rechtlich und technisch nicht mehr möglich. Nach Ablauf der Gültigkeit ist nur die Ausstellung eines neuen Kinderreisepasses möglich.
Unabhängig von der Restgültigkeit des Ausweisdokuments verlieren Ausweisdokumente ihre Gültigkeit, wenn Ihr Kind anhand des darin eingetragenen Lichtbilds nicht oder nicht mehr zweifelsfrei identifiziert werden kann. Dies kann z. B. auch zu Zurückweisungen an Grenzübergängen führen.
Bitte überprüfen Sie daher regelmäßig, z. B. vor Urlaubsreisen, ob eine Identifizierung Ihres Kindes anhand des Lichtbildes noch zweifelsfrei möglich ist. Sollte das nicht der Fall sein, ist die Beantragung eines neuen Ausweisdokuments zwar mit Gebühren verbunden, im Vergleich zu etwaigen Problemen beim Grenzübertritt könnten diese Gebühren allerdings eine gute Investition darstellen.
Hinweis: Für Personen unter 16 Jahren besteht im Inland keine Ausweispflicht.
Voraussetzungen
- Das Kind besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Das Kind hat seinen alleinigen Wohnsitz oder Hauptwohnsitz in Baesweiler.
- Die Vorsprache des Kindes und mindestens eines Sorgeberechtigten ist zwingend erforderlich (unabhängig vom Alter).
Benötigte Unterlagen & Antragstellung
- bisheriger Kinderreisepass oder bei der erstmaligen Beantragung die Geburtsurkunde des Kindes
- ein aktuelles biometrisches Lichtbild (nicht älter als sechs Monate) gemäß Fotomustertafel des Bundesministeriums des Inneren
- Zum Abgleich Ihrer Daten im Melderegister wird die Vorlage der letzten Personenstandsurkunde (Geburts-, Heirats-, oder Lebenspartnerschaftsurkunde) empfohlen.
- Die Vorsprache Ihres Kindes (auch Kleinkinder) ist erforderlich.
- Antragstellung durch die oder den Sorgeberechtigten (in der Regel Vater und/oder Mutter)
- Die Ausweise des oder der Sorgeberechtigten (in der Regel Vater und/oder Mutter)
- Vorlage der von den Sorgeberechtigten (in der Regel Vater und/oder Mutter) ausgefüllten und unterschriebenen Einverständniserklärung bei Passangelegenheiten von Minderjährigen
- Bei allein Erziehenden ist gegebenenfalls außerdem ein Nachweis über das Sorgerecht (Negativbescheinigung) vorzulegen.
Auf Grund der besonderen Anforderungen des Ausweisherstellers kann das eigentliche Antragsformular nur bei der persönlichen Vorsprache im Bürgerbüro ausgefüllt werden.
Hinweise zur Sorgerechtsregelung
Im Regelfall üben beide Elternteile (Sorgeberechtigte) die elterliche Sorge aus und müssen daher auch beide einen Antrag auf Ausstellung eines Kinderreisepasses unterschreiben.
Seit dem 1.7.1998 gibt es im Falle der Scheidung oder eines dauernden ehelichen Getrenntlebens keine zwingende, die elterliche Sorge regelnde, Gerichtsentscheidung mehr. Auch nach der Scheidung oder der dauernden Trennung bleibt es in der Regel bei der gemeinsamen Sorge. Bei Scheidung oder dauernder Trennung der Eltern kann bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall ausnahmsweise die Unterschrift des Sorgeberechtigten, in dessen Haushalt das Kind lebt, ausreichend sein. Dieser Sorgeberechtigte kann Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens allein treffen.
Bei nicht ehelichen Kindern liegt die elterliche Sorge bei der Mutter. Sie steht Vater und Mutter gemeinsam zu, wenn beide erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen.
Steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil (bei Scheidung vor dem 01.07.1998) oder einem Betreuer zu, so ist ein Sorgerechtsnachweis vorzulegen.
Bei der Aktualisierung des Lichtbildes reicht die Vorsprache eines Elternteils aus.
Bearbeitungszeitraum
Die Ausstellung ist sofort möglich.
Gebühren
- 13,00 Euro
- 6,00 Euro für die Verlängerung oder Lichtbildaktualisierung
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- Anmeldung oder höhere Vertrauensstufe erforderlich
- Kostenpflichtig
Onlinedienstleistung
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- Anmeldung oder höhere Vertrauensstufe erforderlich
- Kostenpflichtig
Zuständige Einrichtung
Bürgerbüro
Stadt Baesweiler
Grabenstraße 11
52499 Baesweiler
Zuständige Kontaktpersonen
Verwandte Dienstleistungen
Reisedokument für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr
Die Gültigkeit des Kinderreisepasses beträgt ab Ausstellung 1 Jahr, bzw. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres.
Eine Verlängerung (bis maximal zur Vollendung des 12. Lebensjahres) ist möglich, sofern der Verlängerungsantrag innerhalb der laufenden Gültigkeit des Kinderreisepasses gestellt wird. Auch Verlängerungen der Gültigkeitsdauer können maximal 12 Monate betragen. Eine Aktualisierung des Lichtbildes bzw. der Angaben zur Körpergröße ist innerhalb der Gültigkeit des Kinderreisepasses jederzeit möglich. In beiden Fällen ist eine freie Doppelseite (Seite 4/5 oder 8/9 ff.) im Kinderreisepass erforderlich. Eventuell vorhandene Visa, Ein- oder Ausreisestempel dürfen dabei nicht überklebt werden.
Die Einreisebestimmungen des Reiselandes sind zu beachten. Beispielsweise ist mit dem Kinderreisepass die Einreise in die USA nur in Verbindung mit einem gültigen Visum (nicht ESTA-Visum) möglich.
Nähere Informationen finden Sie unter den Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes. Im Bedarfsfall ist statt des Kinderreisepasses die Ausstellung eines Reisepasses oder eines vorläufigen Reisepasses möglich.
Ein Kinderreisepass kann nur rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit verlängert werden. Bereits am Tag nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist eine Verlängerung rechtlich und technisch nicht mehr möglich. Nach Ablauf der Gültigkeit ist nur die Ausstellung eines neuen Kinderreisepasses möglich.
Unabhängig von der Restgültigkeit des Ausweisdokuments verlieren Ausweisdokumente ihre Gültigkeit, wenn Ihr Kind anhand des darin eingetragenen Lichtbilds nicht oder nicht mehr zweifelsfrei identifiziert werden kann. Dies kann z. B. auch zu Zurückweisungen an Grenzübergängen führen.
Bitte überprüfen Sie daher regelmäßig, z. B. vor Urlaubsreisen, ob eine Identifizierung Ihres Kindes anhand des Lichtbildes noch zweifelsfrei möglich ist. Sollte das nicht der Fall sein, ist die Beantragung eines neuen Ausweisdokuments zwar mit Gebühren verbunden, im Vergleich zu etwaigen Problemen beim Grenzübertritt könnten diese Gebühren allerdings eine gute Investition darstellen.
Hinweis: Für Personen unter 16 Jahren besteht im Inland keine Ausweispflicht.
Voraussetzungen
- Das Kind besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Das Kind hat seinen alleinigen Wohnsitz oder Hauptwohnsitz in Baesweiler.
- Die Vorsprache des Kindes und mindestens eines Sorgeberechtigten ist zwingend erforderlich (unabhängig vom Alter).
Benötigte Unterlagen & Antragstellung
- bisheriger Kinderreisepass oder bei der erstmaligen Beantragung die Geburtsurkunde des Kindes
- ein aktuelles biometrisches Lichtbild (nicht älter als sechs Monate) gemäß Fotomustertafel des Bundesministeriums des Inneren
- Zum Abgleich Ihrer Daten im Melderegister wird die Vorlage der letzten Personenstandsurkunde (Geburts-, Heirats-, oder Lebenspartnerschaftsurkunde) empfohlen.
- Die Vorsprache Ihres Kindes (auch Kleinkinder) ist erforderlich.
- Antragstellung durch die oder den Sorgeberechtigten (in der Regel Vater und/oder Mutter)
- Die Ausweise des oder der Sorgeberechtigten (in der Regel Vater und/oder Mutter)
- Vorlage der von den Sorgeberechtigten (in der Regel Vater und/oder Mutter) ausgefüllten und unterschriebenen Einverständniserklärung bei Passangelegenheiten von Minderjährigen
- Bei allein Erziehenden ist gegebenenfalls außerdem ein Nachweis über das Sorgerecht (Negativbescheinigung) vorzulegen.
Auf Grund der besonderen Anforderungen des Ausweisherstellers kann das eigentliche Antragsformular nur bei der persönlichen Vorsprache im Bürgerbüro ausgefüllt werden.
Hinweise zur Sorgerechtsregelung
Im Regelfall üben beide Elternteile (Sorgeberechtigte) die elterliche Sorge aus und müssen daher auch beide einen Antrag auf Ausstellung eines Kinderreisepasses unterschreiben.
Seit dem 1.7.1998 gibt es im Falle der Scheidung oder eines dauernden ehelichen Getrenntlebens keine zwingende, die elterliche Sorge regelnde, Gerichtsentscheidung mehr. Auch nach der Scheidung oder der dauernden Trennung bleibt es in der Regel bei der gemeinsamen Sorge. Bei Scheidung oder dauernder Trennung der Eltern kann bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall ausnahmsweise die Unterschrift des Sorgeberechtigten, in dessen Haushalt das Kind lebt, ausreichend sein. Dieser Sorgeberechtigte kann Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens allein treffen.
Bei nicht ehelichen Kindern liegt die elterliche Sorge bei der Mutter. Sie steht Vater und Mutter gemeinsam zu, wenn beide erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen.
Steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil (bei Scheidung vor dem 01.07.1998) oder einem Betreuer zu, so ist ein Sorgerechtsnachweis vorzulegen.
Bei der Aktualisierung des Lichtbildes reicht die Vorsprache eines Elternteils aus.
Bearbeitungszeitraum
Die Ausstellung ist sofort möglich.
Gebühren
- 13,00 Euro
- 6,00 Euro für die Verlängerung oder Lichtbildaktualisierung
Frau
Fellner
017
Frau
Beem
017
Frau
Biedenbach
017a
Frau
Kintscher
017a
Frau
Klusmeier
017