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 Gaststättenwesen

Vorübergehendes Gaststättengewerbe (Schankgenehmigung)

Für Veranstaltungen, im Rahmen derer alkoholische Getränke gegen Bezahlung ausgeschenkt werden, ist die Erteilung einer vorübergehenden Gestattung nach den Vorschriften des § 12 des Gaststättengesetzes (GastG) notwendig. Diese Vorschrift gilt unabhängig davon, ob der Ausschank durch einen Verein, eine Privatperson oder durch einen Gewerbetreibenden erfolgt.
Die Gestattung wird für einen besonderen Anlass und ein zeitlich begrenztes Ereignis erteilt.

Einen entsprechenden Antrag können Sie über dieses Portal online erstellen und an das Ordnungsamt versenden.

Gebühren:

  • 1 Tag: 30,00 €
  • 2 Tage: 45,00 €
  • 3 Tage: 60,00 €
  • ab 4 Tage: 100,00 €

Dauerhafte Gaststättenerlaubnis (Gaststättenkonzession)

Durch eine dauerhafte Gaststättenerlaubnis gemäß § 2 GastG (Gaststättenkonzession) wird dem Antragsteller gestattet, eine Gaststätte mit Alkoholausschank an gleichem Standort dauerhaft zu betreiben. Eine gaststättenrechtliche Erlaubnis ist nur dann notwendig, wenn im Rahmen des Gaststättenbetriebes alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden. Sofern keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt werden, ist eine Gewerbeanmeldung ausreichend.
Gaststättenkonzessionen sind ca. acht Wochen vor der geplanten Eröffnung zu beantragen. Folgende Unterlagen sind beim Ordnungsamt einzureichen:

  • Schriftlicher Antrag, den Sie in diesem Portal online erstellen können, um ihn auszudrucken und zu unterschreiben
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass; bei Ausländern Nationalpass ggf. Aufenthaltserlaubnis
  • Behördenführungszeugnis, Belegart „O“ (Erhältlich beim Einwohnermeldeamt, gebührenpflichtig)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Erhältlich beim Gewerbeamt, gebührenpflichtig)
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  • Unterrichtungsnachweis der IHK Aachen über lebensmittelrechtliche Bestimmungen im Gaststättengewerbe (gebührenplfichtig)
  • Unterrichtungsnachweis des Gesundheitsamtes Aachen über die Tätigkeitsverbote der Pflichten nach §§ 42,43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (gebührenplfichtig)
  • Nutzflächenberechnung und Grundrisszeichnung aller Betriebsräume durch einen Architekten oder eine Fachfirma Maßstab 1:100 in zweifacher Ausfertigung, ggf. Baugenehmigung
  • Kopie des Pacht-, Miet- oder Nutzungsvertrags über die Betriebsstätte bzw. Grundbuchauszug bei Eigentum
  • Ggf. Sondernutzungserlaubnis für eine Außenbestuhlung

Gebühren:

  • Dauerhafte Gaststättenerlaubnis: 858,00 €

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Zuständige Einrichtung

Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Stadt Baesweiler
Mariastraße 2
52499 Baesweiler

Zuständige Kontaktpersonen

Frau Carboni:
Tel: 02401 800-110