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 Sondernutzung

Jegliche Inanspruchnahme von öffentlichen Flächen, die über den Gemeingebrauch hinausgeht, stellt eine Sondernutzung dar. Sie richtet sich nach dem Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen und der Satzung der Stadt Baesweiler über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen.

Es wird zwischen gewerblichen und baulichen Sondernutzungen unterschieden:

Beispiele für gewerbliche Sondernutzungen

  • Aufstellen von Mobiliar zwecks Betrieb einer Außengastronomie
  • Verkaufsstände bzw. Warenauslagen
  • Aufstellen von Werbeeinrichtungen
  • Errichtung von Info- bzw. Promotionsständen
  • Aufstellen von Blumenkübeln, Fahrradständern, Sonnenschirmen etc.

Beispiele für bauliche Sondernutzungen

  • Aufstellen von
    - Baugerüsten
    - Bau- und Gerätewagen
    - Container
    - Bauzäunen
  • Lagerung von Baumaterial
  • Sperrungen von Verkehrsflächen (Gehweg, Fahrbahn etc.)
  • Aufgrabungen beispielsweise anlässlich von Tiefbauarbeiten

Eine Sondernutzungserlaubnis wird auf Antrag erteilt, sofern dadurch die Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist. Der Antrag sollte mindestens 10 Werktage vor der beabsichtigten Sondernutzung gestellt werden.

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Zuständige Einrichtung

Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Stadt Baesweiler
Mariastraße 2
52499 Baesweiler

Zuständige Kontaktpersonen

Herr Ohler:
Tel: 02401 800-111