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Parken, ruhender Verkehr
Das Ordnungsamt der Stadt Baesweiler ist innerhalb ihres Stadtgebietes zuständig für die Überwachung des ruhenden Verkehrs und die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit Parkverstößen. Ziel der Überwachung des ruhenden Verkehrs ist es, die Einhaltung der geltenden Verkehrsregeln zu gewährleisten und damit die Verkehrssicherheit sicherzustellen.
Bei einer festgestellten Ordnungswidrigkeit erhalten Sie zunächst eine Verwarnung an der Windschutzscheibe Ihres Fahrzeuges, im Volksmund als „Knöllchen“ bezeichnet. Maßgeblich für die Höhe des Verwarngeldes ist der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog des Kraftfahrtbundesamtes.
Das Verwarnungsgeldverfahren ist auf eine rasche und schnelle Erledigung geringfügiger Ordnungswidrigkeiten, wie z. B. Halt- und Parkverstöße, ausgerichtet. Es soll die Notwendigkeit eines Bußgeldverfahrens mit einer "förmlichen" Entscheidung ersparen.
Eine Verwarnung wird jedoch nur wirksam, wenn der Betroffene sich mit ihr einverstanden erklärt und das Verwarnungsgeld form- und fristgerecht (unter Angabe des Kassenzeichens) innerhalb einer Woche bezahlt.
Falls die auf der Verwarnung angegebene Zahlungsfrist von einer Woche nicht eingehalten wird, erfolgt eine Zusendung einer schriftlichen Anhörung bzw. eines Zeugenfragebogens an den eingetragenen Halter des Fahrzeuges.
Sofern sich der Betroffene hinsichtlich der Verwarnung äußert, ohne das Verwarnungsgeld zu zahlen, wird durch die Behörde entschieden, ob das Verfahren eingestellt oder dem Betroffenen der Anlass für die Ausstellung der Verwarnung nochmals eingehend erläutert wird. Sofern das Verwarnungsgeld sodann nicht innerhalb einer abermals gewährten Frist eingeht, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Der Erlass eines Bußgeldbescheides ist mit erhöhten Kosten (Gebühren und Auslagen) verbunden.
Sofern
- die Fahrzeugführerin bzw. der Fahrzeugführer nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann oder
- die Ermittlung der Fahrzeugführerin bzw. des Fahrzeugführers einen unangemessenen Aufwand erfordert
kann gegen die Halterin oder den Halter des Kraftfahrzeuges ein Kostenbescheid erlassen werden (§ 25 a Straßenverkehrsgesetz). Dies bedeutet: Der Halterin oder dem Halter werden Kosten des Verfahrens, also die Gebühren und Auslagen auferlegt.
Anzeige einer Ordnungswidrigkeit
Wer eine Verkehrsordnungswidrigkeit im Stadtgebiet feststellt, hat die Möglichkeit, dies dem Ordnungsamt anzuzeigen. Eine Ordnungswidrigkeit kann beispielsweise bei Parken im absoluten oder eingeschränkten Halteverbot, vor einer Einfahrt, auf einem Behindertenparkplatz, auf dem Gehweg, auf dem Rad-Gehweg oder in einem verkehrsberuhigten Bereich außerhalb der Markierungen gegeben sein.
Hierbei ist folgendes zu beachten:
- Der Parkbegriff ist erfüllt, wenn der Fahrer sein Auto verlässt. Aber nicht jedes Aussteigen ist mit Parken gleichzusetzen; die "Wegfahrbereitschaft" ist auch dann gegeben, wenn eine andere Person im oder am Fahrzeug verbleibt, um es nötigenfalls wegzufahren.
- Der Parkbegriff ist ebenfalls erfüllt, wenn der Fahrer länger als 3 Minuten hält. Das gilt auch, wenn die Fahrunterbrechung zum Ein- und Aussteigen oder zum Be- und Entladen dient.
Eine Anzeige kann jeder Zeit schriftlich unter Angabe des Ortes, an dem das Fahrzeug abgestellt wurde, des Datums und der Uhrzeit sowie unter Vorlage von Beweismitteln, beispielsweise Fotos, erfolgen.
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Zuständige Einrichtung
Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Stadt Baesweiler
Mariastraße 2
52499 Baesweiler
Zuständige Kontaktpersonen
Das Ordnungsamt der Stadt Baesweiler ist innerhalb ihres Stadtgebietes zuständig für die Überwachung des ruhenden Verkehrs und die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit Parkverstößen. Ziel der Überwachung des ruhenden Verkehrs ist es, die Einhaltung der geltenden Verkehrsregeln zu gewährleisten und damit die Verkehrssicherheit sicherzustellen.
Bei einer festgestellten Ordnungswidrigkeit erhalten Sie zunächst eine Verwarnung an der Windschutzscheibe Ihres Fahrzeuges, im Volksmund als „Knöllchen“ bezeichnet. Maßgeblich für die Höhe des Verwarngeldes ist der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog des Kraftfahrtbundesamtes.
Das Verwarnungsgeldverfahren ist auf eine rasche und schnelle Erledigung geringfügiger Ordnungswidrigkeiten, wie z. B. Halt- und Parkverstöße, ausgerichtet. Es soll die Notwendigkeit eines Bußgeldverfahrens mit einer "förmlichen" Entscheidung ersparen.
Eine Verwarnung wird jedoch nur wirksam, wenn der Betroffene sich mit ihr einverstanden erklärt und das Verwarnungsgeld form- und fristgerecht (unter Angabe des Kassenzeichens) innerhalb einer Woche bezahlt.
Falls die auf der Verwarnung angegebene Zahlungsfrist von einer Woche nicht eingehalten wird, erfolgt eine Zusendung einer schriftlichen Anhörung bzw. eines Zeugenfragebogens an den eingetragenen Halter des Fahrzeuges.
Sofern sich der Betroffene hinsichtlich der Verwarnung äußert, ohne das Verwarnungsgeld zu zahlen, wird durch die Behörde entschieden, ob das Verfahren eingestellt oder dem Betroffenen der Anlass für die Ausstellung der Verwarnung nochmals eingehend erläutert wird. Sofern das Verwarnungsgeld sodann nicht innerhalb einer abermals gewährten Frist eingeht, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Der Erlass eines Bußgeldbescheides ist mit erhöhten Kosten (Gebühren und Auslagen) verbunden.
Sofern
- die Fahrzeugführerin bzw. der Fahrzeugführer nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann oder
- die Ermittlung der Fahrzeugführerin bzw. des Fahrzeugführers einen unangemessenen Aufwand erfordert
kann gegen die Halterin oder den Halter des Kraftfahrzeuges ein Kostenbescheid erlassen werden (§ 25 a Straßenverkehrsgesetz). Dies bedeutet: Der Halterin oder dem Halter werden Kosten des Verfahrens, also die Gebühren und Auslagen auferlegt.
Anzeige einer Ordnungswidrigkeit
Wer eine Verkehrsordnungswidrigkeit im Stadtgebiet feststellt, hat die Möglichkeit, dies dem Ordnungsamt anzuzeigen. Eine Ordnungswidrigkeit kann beispielsweise bei Parken im absoluten oder eingeschränkten Halteverbot, vor einer Einfahrt, auf einem Behindertenparkplatz, auf dem Gehweg, auf dem Rad-Gehweg oder in einem verkehrsberuhigten Bereich außerhalb der Markierungen gegeben sein.
Hierbei ist folgendes zu beachten:
- Der Parkbegriff ist erfüllt, wenn der Fahrer sein Auto verlässt. Aber nicht jedes Aussteigen ist mit Parken gleichzusetzen; die "Wegfahrbereitschaft" ist auch dann gegeben, wenn eine andere Person im oder am Fahrzeug verbleibt, um es nötigenfalls wegzufahren.
- Der Parkbegriff ist ebenfalls erfüllt, wenn der Fahrer länger als 3 Minuten hält. Das gilt auch, wenn die Fahrunterbrechung zum Ein- und Aussteigen oder zum Be- und Entladen dient.
Eine Anzeige kann jeder Zeit schriftlich unter Angabe des Ortes, an dem das Fahrzeug abgestellt wurde, des Datums und der Uhrzeit sowie unter Vorlage von Beweismitteln, beispielsweise Fotos, erfolgen.
https://serviceportal.baesweiler.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/10372/show