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Beglaubigung von Fotokopien
Sie können Fotokopien bei uns beglaubigen lassen, zum Beispiel eine Fotokopie von einem Schulzeugnis. Eine Beglaubigung bestätigt, dass die Fotokopie dasselbe zeigt wie ein Original. Die so beglaubigte Fotokopie kann im allgemeinen Rechtsverkehr an die Stelle des Originals treten.
Wir können nur amtliche Beglaubigungen ausstellen, keine öffentlichen Beglaubigungen. Wenn Sie eine öffentliche Beglaubigung benötigen, wenden Sie sich bitte an ein Notariat.
Aufenthalts-, Lebens- und Meldebescheinigungen, die im Ausland vorzulegen sind, bedürfen oft der sogenannten Überbeglaubigung, auch Apostille genannt. Hinweise zur Apostille erhalten Sie bei der Bezirksregierung Köln.
Voraussetzungen
Eine amtliche Beglaubigung eines Schriftstückes ist nicht in allen Fällen zulässig. Die Zulässigkeit ist gemäß § 33 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Regel dann gegeben, wenn das Original des Schriftstückes von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder die Fotokopie zur Vorlage bei einer deutschen Behörde bestimmt ist (z.B. Zeugnisse, Einberufungsbescheide, Bescheinigungen über Praktika, Arbeitsverträge usw.). Maßgeblich ist der Behördenbegriff des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Nicht beglaubigt werden unter anderem
- Fotokopien bestimmter Dokumente, deren Beglaubigung ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten ist. Diese können nur bei der Behörde beglaubigt werden, die das Original ausgestellt hat. Hierzu zählen:
- Auszüge aus dem Grundbuch,
- Auszüge aus dem Handelsregister,
- Auszüge aus dem Vereinsregister,
- Geburtsurkunden, Eheurkunden, Sterbeurkunden und andere Personenstandsurkunden,
- Auskünfte aus dem Liegenschaftskataster.
- Fotokopien, wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist (Die Beglaubigung eines Auszuges ist hingegen unter ausdrücklichem Hinweis hierauf zulässig.),
- Fotokopien von Schriftstücken, die Lücken, Durchstreichungen oder Ergänzungen enthalten, die im Original nicht vorhanden sind
Benötigte Unterlagen & Antragstellung
- das Originalschriftstück und die zu beglaubigende Abschrift bzw. Kopie des Schriftstückes
- Vollmacht für die beauftragte Person und deren Ausweis (entfällt bei persönlicher Vorsprache)
Eine persönliche Vorsprache oder die Vorsprache einer beauftragten Person ist erforderlich.
Gebühren
je zu beglaubigender Seite 3,75 €
Kopien bis zum Format DIN A4:
für die ersten 10 Seiten jeweils 0,60 €
ab der 11. Seite jeweils 0,40 €
Gebührenfrei sind Beglaubigungen von Schriftstücken für folgende Angelegenheiten:
- Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Krankengeldern, Unterstützungen und dergleichen aus öffentlichen und privaten Kassen
- Gnadensachen
- Fürsorgesachen
- Nachweis der Bedürftigkeit (ALG II, Grundsicherung und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz)
Beglaubigungen von Schriftstücken für Arbeits- und Dienstleistungen, für die Berufsausbildung sowie den Besuch von Schulen und Hochschulen sind nicht gebührenfrei.
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Zuständige Einrichtung
Bürgerbüro
Stadt Baesweiler
Mariastraße 2
52499 Baesweiler
Zuständige Kontaktpersonen
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Sie können Fotokopien bei uns beglaubigen lassen, zum Beispiel eine Fotokopie von einem Schulzeugnis. Eine Beglaubigung bestätigt, dass die Fotokopie dasselbe zeigt wie ein Original. Die so beglaubigte Fotokopie kann im allgemeinen Rechtsverkehr an die Stelle des Originals treten.
Wir können nur amtliche Beglaubigungen ausstellen, keine öffentlichen Beglaubigungen. Wenn Sie eine öffentliche Beglaubigung benötigen, wenden Sie sich bitte an ein Notariat.
Aufenthalts-, Lebens- und Meldebescheinigungen, die im Ausland vorzulegen sind, bedürfen oft der sogenannten Überbeglaubigung, auch Apostille genannt. Hinweise zur Apostille erhalten Sie bei der Bezirksregierung Köln.
Voraussetzungen
Eine amtliche Beglaubigung eines Schriftstückes ist nicht in allen Fällen zulässig. Die Zulässigkeit ist gemäß § 33 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Regel dann gegeben, wenn das Original des Schriftstückes von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder die Fotokopie zur Vorlage bei einer deutschen Behörde bestimmt ist (z.B. Zeugnisse, Einberufungsbescheide, Bescheinigungen über Praktika, Arbeitsverträge usw.). Maßgeblich ist der Behördenbegriff des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Nicht beglaubigt werden unter anderem
- Fotokopien bestimmter Dokumente, deren Beglaubigung ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten ist. Diese können nur bei der Behörde beglaubigt werden, die das Original ausgestellt hat. Hierzu zählen:
- Auszüge aus dem Grundbuch,
- Auszüge aus dem Handelsregister,
- Auszüge aus dem Vereinsregister,
- Geburtsurkunden, Eheurkunden, Sterbeurkunden und andere Personenstandsurkunden,
- Auskünfte aus dem Liegenschaftskataster.
- Fotokopien, wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist (Die Beglaubigung eines Auszuges ist hingegen unter ausdrücklichem Hinweis hierauf zulässig.),
- Fotokopien von Schriftstücken, die Lücken, Durchstreichungen oder Ergänzungen enthalten, die im Original nicht vorhanden sind
Benötigte Unterlagen & Antragstellung
- das Originalschriftstück und die zu beglaubigende Abschrift bzw. Kopie des Schriftstückes
- Vollmacht für die beauftragte Person und deren Ausweis (entfällt bei persönlicher Vorsprache)
Eine persönliche Vorsprache oder die Vorsprache einer beauftragten Person ist erforderlich.
Gebühren
je zu beglaubigender Seite 3,75 €
Kopien bis zum Format DIN A4:
für die ersten 10 Seiten jeweils 0,60 €
ab der 11. Seite jeweils 0,40 €
Gebührenfrei sind Beglaubigungen von Schriftstücken für folgende Angelegenheiten:
- Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Krankengeldern, Unterstützungen und dergleichen aus öffentlichen und privaten Kassen
- Gnadensachen
- Fürsorgesachen
- Nachweis der Bedürftigkeit (ALG II, Grundsicherung und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz)
Beglaubigungen von Schriftstücken für Arbeits- und Dienstleistungen, für die Berufsausbildung sowie den Besuch von Schulen und Hochschulen sind nicht gebührenfrei.
https://serviceportal.baesweiler.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/14654/show